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kolumne Rein rechtlich: Aufsichtsrat darf Vorstand vorzeitig verpflichten

Kolumne von Horst Grätz

Laut BGH-Urteil dürfen „Altaufsichtsräte“ mit einem Trick ihren Wunsch-Vorstand gegen den Willen von Fremd-Investoren für weitere fünf Jahre installieren. Die bisherige Rechtsprechung ist damit obsolet.

Die Figur der Justitia Quelle: dpa
Der Bundesgerichtshof schafft Klarheit in einer bisherigen Grauzone und stärkt die Aufsichtsräte Quelle: dpa

Über das Recht, den Vorstand zu bestellen, sitzt der Aufsichtsrat an einem entscheidenden Machthebel der Aktiengesellschaft. In Familienunternehmen in der Rechtsform der AG wird dies ein heikles Thema, wenn beispielsweise familienfremde Investoren im Aufsichtsrat das Ruder übernehmen. Läuft der Vertrag des Vorstands aus, kann das Kontrollgremium einen Kandidaten nach seinen Vorstellungen durchsetzen. Nun hat der Bundesgerichtshof die Tür für eine Gestaltung geöffnet, welche dem „Altaufsichtsrat“ ermöglicht, die Amtszeit seiner Wunschkandidaten für den Vorstand unabhängig von deren bisheriger Bestellungsdauer für weitere fünf Jahre zu zementieren. Das stellt die bisherige Rechtsprechung auf den Kopf.

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Horst Grätz Quelle: PR
Gastkommentator Horst Grätz ist Rechtsanwalt und Partner bei Rödl & Partner, Nürnberg Quelle: PR

Laut Gesetz dürfen Vorstandsmitglieder auf höchstens fünf Jahre bestellt werden. Zum Schutz der Unabhängigkeit des Vorstandes kann er vom Aufsichtsrat während seiner Amtszeit nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Aus einer ähnlichen gesetzgeberischen Überlegung heraus darf der Aufsichtsrat über die wiederholte Bestellung oder die Verlängerung des Vorstandsmandates frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit entscheiden, damit die Entscheidungsfindung des Vorstandes nicht durch eine etwaig drohende Versagung einer weiteren Amtszeit beeinträchtigt wird. Ein Aufsichtsratsbeschluss, der gegen diese Regel verstößt, ist nichtig.

Schlupfloch ist zulässig

Der Bundesgerichtshof hält aber ein Schlupfloch für zulässig, nach der Aufsichtsräte nunmehr bereits vor Beginn der gesetzlichen Jahresfrist über die Wiederbestellung eines Vorstandsmitgliedes entscheiden können. Bedingung ist allerdings, dass das Vorstandsmandat zuvor einvernehmlich, also mit Zustimmung des betroffenen Vorstandsmitgliedes, aufgehoben wurde. Die Karlsruher Richter hoben damit nicht nur das Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken auf, sie widersprachen damit auch Experten, die eine solche Vorgehensweise bislang als unzulässige Umgehung der Jahresfrist ansahen oder aus Missbrauchsgesichtspunkten zumindest für bedenklich hielten.

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft, an der zwei Familienstämme beteiligt sind, am Tag vor der Hauptversammlung beschlossen, zwei Vorstandsmitglieder des einen Familienstammes unter gleichzeitiger einvernehmlicher Aufhebung ihres bisherigen Mandates erneut für jeweils fünf Jahre zum Vorstand zu bestellen. Der Kläger, selbst Mitglied des Aufsichtsrates, sah darin einen Gesetzesverstoß sowie den Versuch, den am folgenden Tag von der Hauptversammlung neu zu wählenden Aufsichtsrat bei der Besetzung des Vorstandes vor vollendete Tatsachen zu stellen, indem der „Altaufsichtsrat“ noch das von ihm präferierte Management implementiert.

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