Ein Auszubildender hatte in seinem Facebook-Profil in der für alle Nutzer öffentlich einsehbaren Rubrik "Arbeitgeber" die Worte "Menschenschinder", "Ausbeuter" und "Leibeigener" angegeben. Dabei erstellte das Unternehmen, in dem er beschäftigt war, selbst unter anderem auch Facebook-Präsenzen für seine Kunden. Als der Arbeitgeber die Schmähungen entdeckte, kündigte er dem Azubi fristlos.
Dagegen klagte der Auszubildende, der zum Zeitpunkt der Kündigung 27 Jahre alt war, vor dem Arbeitsgericht Bochum. Zunächst mit Erfolg. Zwar werteten die Bochumer Richter die Einträge des Auszubildenden als beleidigend. Sie verwiesen aber darauf, dass das gesamte Facebook-Profil des Klägers auf eine unreife Persönlichkeit und auf mangelnde Ernsthaftigkeit schließen lasse.
Daher vertraten sie die Ansicht, der Arbeitgeber hätte ein klärendes Gespräch führen oder eine Abmahnung aussprechen sollen. Eine fristlose Kündigung sah das Arbeitsgericht dagegen als nicht berechtigt an und verwies weiter auf die besondere Fürsorgepflicht des Arbeitgebers während der Ausbildung.
Dies sah das Landesarbeitsgericht Hamm allerdings anders und wies die Kündigungsschutzklage ab. Die Äußerungen des Auszubildenden wurden als Beleidigung eingestuft. Die Arbeitsrichter sahen laut Urteilsbegründung eine „massive Beeinträchtigung der Ehre des Arbeitgebers“.
Erschwerend käme hinzu, dass zur Facebook-Seite nicht nur ein beschränkter Personenkreis Zugang gehabt habe, die Äußerungen vielmehr für jeden zugänglich im Netz standen. Weiter führten die Hammer Richter aus, dass der Auszubildende nicht annehmen durfte, dass seine Äußerungen keine Auswirkungen haben würden. Eine Revision hat das Gericht nicht zugelassen, das Urteil ist damit rechtskräftig.