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Rein rechtlich: Bei Beleidigung des Arbeitgebers auf Facebook droht Kündigung

von Aziza Yakhloufi

Wer seinen Arbeitgeber auf Facebook öffentlich beleidigt, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Eine aktive Social Media-Präsenz kann so zum Risiko für Angestellte werden.

Wenn sich der Vorgesetzte für den Mitarbeiter interessiert, ist das nicht immer in seinem Interesse. Wer beim Chef als krank, unflexibel oder finanziell angeschlagen gilt, muss mit schlechteren Karrierechancen rechnen. „Es kommt immer wieder zu Missverständnissen, was der Arbeitgeber von seinem Mitarbeiter wissen darf und was nicht“, sagt Marc Spielberger, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Beiten Burkhardt.

Bild: dpa

Ein Auszubildender hatte in seinem Facebook-Profil in der für alle Nutzer öffentlich einsehbaren Rubrik "Arbeitgeber" die Worte "Menschenschinder", "Ausbeuter" und "Leibeigener" angegeben. Dabei erstellte das Unternehmen, in dem er beschäftigt war, selbst unter anderem auch Facebook-Präsenzen für seine Kunden. Als der Arbeitgeber die Schmähungen entdeckte, kündigte er dem Azubi fristlos.

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Dagegen klagte der Auszubildende, der zum Zeitpunkt der Kündigung 27 Jahre alt war, vor dem Arbeitsgericht Bochum. Zunächst mit Erfolg. Zwar werteten die Bochumer Richter die Einträge des Auszubildenden als beleidigend. Sie verwiesen aber darauf, dass das gesamte Facebook-Profil des Klägers auf eine unreife Persönlichkeit und auf mangelnde Ernsthaftigkeit schließen lasse.

Management-Blog Facebook-Äußerungen als Grund für die fristlose Kündigung

Kein Arbeitgeber mag sich gerne von seinen eigenen Mitarbeitern als Menschenschinder oder Ausbeuter beschimpfen lassen - und schon gar nicht öffentlich. Oder semi-öffentlich. Weder in der realen Welt noch im Internet. Wer´s dennoch tut, seinen Brötchengeber verunglimpfen, riskiert die fristlose

Management-Blog: Facebook-Äußerungen als Grund für die fristlose Kündigung

Daher vertraten sie die Ansicht, der Arbeitgeber hätte ein klärendes Gespräch führen oder eine Abmahnung aussprechen sollen. Eine fristlose Kündigung sah das Arbeitsgericht dagegen als nicht berechtigt an und verwies weiter auf die besondere Fürsorgepflicht des Arbeitgebers während der Ausbildung.

Dies sah das Landesarbeitsgericht Hamm allerdings anders und wies die Kündigungsschutzklage ab. Die Äußerungen des Auszubildenden wurden als Beleidigung eingestuft. Die Arbeitsrichter sahen laut Urteilsbegründung eine „massive Beeinträchtigung der Ehre des Arbeitgebers“.

Erschwerend käme hinzu, dass zur Facebook-Seite nicht nur ein beschränkter Personenkreis Zugang gehabt habe, die Äußerungen vielmehr für jeden zugänglich im Netz standen. Weiter führten die Hammer Richter aus, dass der Auszubildende nicht annehmen durfte, dass seine Äußerungen keine Auswirkungen haben würden. Eine Revision hat das Gericht nicht zugelassen, das Urteil ist damit rechtskräftig.

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1 KommentarAlle Kommentare lesen
  • 19.10.2012, 16:20 UhrAriene

    Das Unternehmen nicht inzwischen gemerkt haben, dass ein Leitfaden für die Angestellten inzwischen unerlässlich geworden ist, verstehe ich nicht. Aber noch weniger verstehe ich den unbedarften Umgang mit sozialen Netzwerken vieler Menschen - immernoch. Schon die Tatsache, das gesamte Profil frei zugänglich zu machen. Hier braucht es wohl noch einige Zeit und Aufklärung, bis die Leute darüber nachdenken, wie und wozu man die Netzwerke (miß-)brauchen kann und wie dies zu verhindern ist.

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