Rein rechtlich

Bei Produktmängeln muss der Verkäufer den Gutachter bezahlen

Wer Produkte mit Mängeln verkauft, muss auch den Schadensgutachter bezahlen. Händler können die Kosten nicht auf den Käufer abwälzen, entschied der Bundesgerichtshof.

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Wenn bei Produkten Mängel auftreten, die der hersteller zu verantworten hat, muss dieser auch den Gutachter bezahlen Quelle: dpa

Ein Hausbesitzer hatte im entschiedenen Fall von einem Händler Massivholzfertigparkett erworben und es von einem Fachmann nach der Einbauanleitung des Herstellers verlegen lassen. Das Parkett warf nach geraumer Zeit Wellen auf. Als der Käufer den Fehler beim Hersteller bemängelte, verwies dieser auf die zu geringe Raumfeuchtigkeit an der Baustelle. Er selbst habe den Schaden nicht zu verantworten, das Parkett sei nicht mangelhaft.

Daraufhin beauftragte der Käufer einen Privatgutachter, der feststellte, dass der Mangel vom Hersteller zu verantworten sei. Eine falsche Montageanleitung des Herstellers habe zu den Wellen im Parkett geführt. Der Geschädigte klagte auf eine Minderung des Kaufpreises um 30 Prozent sowie Erstattung der Gutachterkosten.

Frank J. Bernardi Quelle: Presse

Zu Recht, entschied nun der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 275/13). Ist eine gekaufte Sache mangelhaft, kann der Käufer sich nach geltendem Recht aussuchen, ob er vom Verkäufer eine neue Sache bekommen möchte oder die alte repariert. Darüber hinaus muss der Verkäufer die Aufwendungen tragen, die dem Käufer durch den Mangel entstanden sind. Das umfasst laut Gesetz insbesondere auch Transport und Wegekosten. Damit die Kosten nicht ausufern, werden allerdings nur die erforderlichen Aufwendungen ersetzt. So wird erreicht, dass dem Verkäufer kein unnötiger Schaden zugefügt wird.

Gefälligkeitsgutachten haben selten eine Chance

Streitet der Verkäufer den Mangel oder seine Verantwortung dafür ab, muss der Käufer klagen – auf eigenes Risiko. Denn ob er Recht bekommt, weiß er erst nach der Entscheidung des Gerichts. Zu diesem Zeitpunkt können ihm aber bereits hohe Kosten entstanden sein.

Oft können die Richter auch nicht aus eigener Sachkenntnis erkennen, ob denn tatsächlich ein Mangel vorlag und wer ihn verursacht hat. Dann schalten sie einen Sachverständigen ein, der diese Frage beurteilt. Wenn der Käufer nicht Recht hat, bleibt er auf den Kosten des Sachverständigen sitzen. Nur wenn gegen den Verantwortlichen des Schadens entschieden wird, muss dieser den Sachverständigen bezahlen.

Der Rechtsstaatlichkeit tut dies keinen Abbruch. Zwar kann der Käufer sich den Gutachter aussuchen. Gefälligkeitsgutachten haben vor Gericht aber nur selten eine Chance. Dort gilt: „Nur“ ein substantiierter, also fundierter, Klagevortrag zählt. Dieser kann stets vom Verkäufer bestritten werden. Dann muss ein vom Gericht bestellter Gutachter nochmals prüfen, ob der Mangel vorlag.

Zu tragen hat die Kosten der Gutachter in jedem Falle derjenige, der Unrecht hatte. Das ist gerecht.

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