Rein rechtlich

Beziehung kaputt? Geschenke bitte zurück

Geschenke an nichteheliche Lebenspartner kann man zurückfordern, wenn die Beziehung zu Ende geht. Zumindest, wenn das Geschenk die Lebensgemeinschaft erhalten sollte, entschied der Bundesgerichtshof.

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Geschenke zurückfordern Quelle: dpa

Im konkreten Fall übertrug ein Mann, kurz bevor er eine mehrmonatige Europareise antrat, seiner Partnerin die Hälfte seines Sparbriefs über 50.000 Euro. Mit dem Geld sollte sie – falls ihm etwas zustieße - finanziell abgesichert sein. Ein Jahr später trennte sich das Paar, und der Mann verlangte das Geschenk von seiner Ex-Partnerin zurück.

Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) bekam der Mann Recht (Aktenzeichen X ZR 135/11): Wenn die Zuwendung der Verwirklichung, Ausgestaltung und Erhaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft dienen sollte, fällt mit der Trennung die Grundlage dieser Zuwendung weg, urteilten die Richter. Dann kann der Ex-Partner die Rückgabe von Geschenken wegen sogenannter Störung der Geschäftsgrundlage (Paragraf 313 Bürgerliches Gesetzbuch) verlangen.

Dass der Sparbrief die Frau erst für den Fall des Todes ihres früheren Lebensgefährten absichern sollte, sprach in dem entschiedenen Fall nicht dagegen. Denn die beiden hatten vereinbart, dass ihre Solidarität zueinander auch über den Tod des Mannes hinaus wirken und damit die Verbundenheit der Lebenspartner zu Lebzeiten bekräftigt werden sollte

Ob und in welcher Höhe Geschenke aus gescheiterten Beziehungen ohne Trauschein zurückgefordert werden können, hängt davon ab, ob und inwieweit es im konkreten jeweiligen Einzelfall dem Schenker nach Treu und Glauben zuzumuten ist, dass der andere sein Geschenk behält. Das gilt jedenfalls für Geschenke im Rahmen des Üblichen.

Vertrauen hilft

Wer also seiner Lebensgefährtin zu Weihnachten etwa eine teure Uhr schenkt, kann die später nicht zurückverlangen. Jedoch: Wer im Vertrauen auf den Bestand der Lebensgemeinschaft dem Partner die Hälfte der gemeinsam genutzten Eigentumswohnung überschreibt, hat nach einer Trennung bessere Karten.

Manfred Reich ist Fachanwalt für Erbrecht bei der Kanzlei Flick Glocke Schaumburg in Frankfurt am Main

Die Frage, ob und inwieweit eine Zuwendung zurückgefordert werden kann, stellt sich allerdings nicht nur nach dem Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, sondern auch, wenn sich Ehegatten (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen XII ZR 136/10) oder Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft trennen. Dann lässt der BGH ausnahmsweise Ausgleichsansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu. Das gilt zum Beispiel, wenn ein Partner das Darlehen für das gemeinsame Familienheim tilgt – er aber kein eingetragener Mit-Eigentümer der Immobilie ist und beide Gatten in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbart hatten.

Geschenke zurückfordern

Ohne einen Ehevertrag aber, bei sogenanntem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, kann ein Ausgleich nur über den Zugewinnausgleich erfolgen.

Entschieden hat der Bundesgerichtshof auch schon Fälle, in denen Eltern von ihrem Ex-Schwiegersohn oder der Ex-Schwiegertochter besonders große Geschenke nach deren Scheidung zurückforderten.  

Zum Beispiel im Fall einer Schwiegertochter, der die Schwiegereltern einen Teil des Familienheims finanziert hatten (Aktenzeichen XII ZR 149/09). Die höchsten Zivilrichter gestehen in solchen Fällen jedenfalls eine begrenzte Rückforderung zu.

Gerade wenn es um größere Summen beziehungsweise höhere Werte geht, sollten Lebenspartner rechtzeitig in einem Schenkungsvertrag regeln, ob und in welchem Umfang das Geschenk nach dem  Scheitern der Beziehung zurückgefordert werden kann.

Ausdruck von Misstrauen

Viele Paare scheuen einen solchen formalen Schritt, weil sie fürchten, der Partner könne ihn als Ausdruck von Misstrauen verstehen. Kommt es aber zur Trennung, lassen sich durch einen solchen Vertrag zusätzlich belastende Streitigkeiten vermeiden.

Übrigens kann – kommt es zur Rückgabe – der ehemals Beschenkte vom Finanzamt die dafür gezahlte Schenkungssteuer ebenso zurückverlangen. Zwischen nichtehelichen Lebensgefährten beträgt der Schenkungssteuerfreibetrag alle zehn Jahre nur 20.000 Euro. Hingegen kann jeder Ehepartner beziehungsweise gleichgeschlechtliche Lebenspartner dem anderen alle zehn Jahre 500.000 Euro schenkungsteuerfrei übertragen. 

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