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kolumne Rein rechtlich: Delisting-Urteil bleibt vage

Kolumne von Gerald Reger

Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechte von Aktionären beim Rückzug eines Unternehmens von der Börse bestätigt. Doch wichtige Fragen bleiben unbeantwortet.

Die Richter des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in Karlsruhe Quelle: dapd
Das Bundesverfassungsgerichts entschied, dass die bestehenden Regelungen zum Rückzug eines Unternehmens von der Börse mit dem Grundgesetz vereinbar sindQuelle: dapd

Die Zulassung zum Börsenhandel im regulierten Markt ist nach dem heute verkündeten Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerG) nicht vom Eigentumsgrundrecht geschützt. Die Delisting-Regeln in der sogenannten „Macrotron-Entscheidung“ des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2002 sind verfassungsrechtlich somit nicht zu beanstanden. Damit bleibt im Ergebnis nach dem Urteil „alles beim Alten“, sofern die Gerichte künftig nicht von der bisherigen Linie des Bundesgerichtshofs (BGH) abweichen.

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Delisting Verfassungsgericht bestätigt Anlegerschutz

Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechte von Aktionären beim Rückzug eines Unternehmens von der Börse bestätigt. Karlsruhe wies damit zwei Verfassungsbeschwerden zurück.

Delisting: Verfassungsgericht bestätigt Anlegerschutz

Keine Entschädigung des Aktionärs erforderlich

Der Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt berührt nicht das Eigentumsgrundrecht des Aktionärs. Der geschützte Bestand der Mitgliedschaftsrechte des Aktionärs wird hierdurch nicht angetastet. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist die Börsenzulassung im regulierten Markt lediglich ein wertbildender Faktor, der nur eine verfassungsrechtlich nicht geschützte Marktchance darstellt.

Rechtsanwalt Dr. Gerald Reger Quelle: PR
Rechtsanwalt Dr. Gerald Reger ist  Partner der Kanzlei Noerr in München. Quelle: PR

Aus Sicht des BVerG ist somit im Rahmen eines Delisting keinerlei Entschädigung des Aktionärs erforderlich.

Allerdings gilt auch: Die vom BGH in seiner „Macrotron-Entscheidung“ geforderte Abfindung des Aktionärs - deren Höhe auf Antrag des Aktionärs im Spruchverfahren überprüft werden kann - ist als richterliche Rechtsfortbildung nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht zu beanstanden. Damit ist auch künftig im Rahmen eines Delisting ein Abfindungsangebot an die Aktionäre erforderlich, sofern die Rechtsprechung weiterhin die „Macrotron-Grundsätze“ anwendet. Dies gilt jedenfalls für den vollständigen Rückzug eines im regulierten Markt gelisteten Unternehmens von der Börse (sogenanntes Delisting).

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Ungeklärte Fragen

Die brennende Frage in der Praxis, ob der Aktionär auch einen Abfindungsanspruch bei einem Wechsel vom regulierten Markt in den qualifizierten Freiverkehr hat, bleibt jedoch unbeantwortet. Das betrifft etwa den Wechsel in das Börsensegment Entry Standard der Frankfurter Wertpapierbörse oder den m:access-Handel der Börse München (sogenanntes downgrading). Die Obergerichte bejahen zwar einen Anspruch, der BGH hat sich hierzu aber noch nicht geäußert. Auch bleibt künftig von den Gerichten zu klären, wer die Abfindung zu zahlen hat – die Gesellschaft oder der Mehrheitsaktionär.

http://www.wiwo.de/themen/Rein-rechtlich

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