Rein rechtlich Freibrief für Second-hand-Software

Wer Software rechtmäßig erwirbt, darf diese nach Gebrauch weiterverkaufen, entschied der Europäische Gerichtshof. Gut für Unternehmen: sie können teure Programme künftig günstiger erwerben oder später wieder veräußern.

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Microsoft Quelle: AP

Die Luxemburger Richter nutzten zur Klarstellung einen Fall, in dem es um den massenhaften Verkauf illegaler Raubkopien von Microsoft-Programmen zweier lettischer EU-Bürger ging (Az.: C-166/15). Sie hatten über einen Online-Marktplatz Sicherungskopien verschiedener von Microsoft urheberrechtlich geschützter Computerprogramme verkauft. Microsoft hatte jeglichen Weiterverkauf in seinen vertraglichen Bestimmungen untersagt.

Die Richter argumentierten, dass einmal rechtmäßig erworbene, „gebrauchte“ Software weiterverkauft werden darf, solange die eigene Nutzung aufgegeben wird. Den Weiterverkauf könne der Softwarehersteller in seinen Lizenzbedingungen nicht ausschließen und auch nicht von seiner Zustimmung abhängig machen. Denn die Urheberrechte des Herstellers hätten sich mit dem ersten – legalen - Verkauf erschöpft.

Es gibt jedoch einen Haken: Die Software muss noch im Originalformat vorhanden sein. Eine Sicherungskopie, die aufgrund einer Beschädigung des ursprünglichen Datenträgers (CD oder DVD) erstellt wurde, darf nicht ohne Zustimmung des Softwareherstellers weiterverkauft werden. Letztlich hatte der EuGH eine Interessenabwägung durchzuführen und hält es für zu weitgehend, dem Kunden zu erlauben, die „gebrauchte“ Software auch als Kopie weiterzuverkaufen, denn dem Softwarehersteller steht immer noch das ausschließliche Vervielfältigungsrecht zu. Er darf allein entscheiden, ob seine Software kopiert wird oder nicht. Zwar darf der Nutzer eine eigene Sicherungskopie erstellen, falls das Originalprogramm bei ihm ausfällt oder beschädigt wird. Weiterverkaufen darf er diese Sicherungskopie aber nicht, weil sie allein dem Zweck dient, den Nutzer vor Ausfällen zu schützen.

Zur Persom

Im Falle der beklagten Letten heißt dies: Sie haben durch den Verkauf von Sicherheitskopien die Urheberrechte von Microsoft verletzt. Gerichte in Lettland werden nun klären müssen, ob dem Softwarekonzern Schadensersatzansprüche zustehen.

Dennoch ist das Urteil des EuGH wegweisend. Es bringt weiter Klarheit nicht nur für Privatpersonen, sondern vor allem auch für Unternehmen, die gebrauchte Software weiterverkaufen möchten. Umgekehrt ist es ihnen nun auch erlaubt, selbst günstige Second-hand-Software zu erwerben. Eine teure Urheberrechtsverletzung mit Abmahnung und Schadensersatz ist nicht mehr zu befürchten.

Vorsicht gilt aber bei Programmen, deren Nutzungslizenz befristet ist. Solche Software darf nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers weiterveräußert werden.

 

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