Aufgrund von europäischen Regelungen im Markenrecht ist es Unternehmen nicht gestattet, "#Rio2016" ohne weiteres für gewerbliche Zwecke zu verwenden. Bereits seit 2007 ist ‚Rio 2016' für praktisch alle möglichen Produkte als europäische Marke für das IOC eingetragen.
Als Firma, die weder olympischer Partner ist, noch einen Olympia-Athleten sponsert, kann es daher teuer werden, wenn eine so genannte markenmäßige Benutzung von ‚Rio 2016' erfolgt." Das ist immer dann der Fall, wenn zum Beispiel das Image von Olympia zu wirtschaftlichen Zwecken auf das eigene Unternehmen, die eigenen Dienstleistungen oder die eigenen Produkte transferiert wird. Ein ‚Olympia-Gewinnspiel' oder eine ‚Rio-2016-Edition' eines Produktes würden insoweit eine markenmäßige Benutzung darstellen und wären unzulässig.
Neben dem Markenrecht muss aber auch noch das Olympiaschutzgesetz beachtet werden, welches das olympische Emblem und die olympischen Bezeichnungen schützt und deren unberechtigte Nutzung im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich verbietet. Andererseits sind nach der Rechtsprechung Angaben wie "Olympische Preise" oder "Olympia-Rabatt" wiederum zulässig, nicht aber Werbung, in dem der Werbende vom positiven Image der Olympischen Spiele profitieren will. Zulässig ist daher auch der Hashtag "#Rio2016", wenn damit nur über Olympia gesprochen werden soll. Ein Tweet eines Unternehmens mit dem Inhalt "#Rio2016: Heute beginnen endlich die Olympischen Spiele" ist also weiterhin möglich.
Zur Person
Thomas C. Schrank, 1944 in Prag geboren, ist Rechtsanwalt und seit 2009 Partner bei der LKC Rechtsanwaltsgesellschaft in München-Bogenhausen. Die Kanzlei ist Mitglied der vorwiegend in Bayern tätigen LKC-Gruppe, einer führenden Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften in Deutschland. Schwerpunktmäßig befasst sich der passionierte Golfer mit gewerblichem Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Vereins- und Verbandsrecht sowie Zivilprozessrecht und Prozessstrategie.
Bei der Verletzung dieser markenrechtlichen Regelungen können hohe Geldstrafen drohen. Bei der Verletzung von Markenrechten drohen Abmahnungen und Schadensersatzforderungen. Die Kosten könnten dabei schnell allein für die Abmahnung 3.000 Euro oder mehr betragen. Noch teurer wird es, wenn man bereits eine Unterlassungserklärung abgeben musste und dann die Markenrechte verletzt. Dann drohen empfindliche Vertragsstrafen!
Um diese vielen, besonderen markenrechtlichen Bestimmungen auch bei der Nutzung in den sozialen Medien einzuhalten, besteht auch die Möglichkeit, selber einen Hashtag als Marke eintragen zu lassen. Mitbewerber müssen dann die oben angeführten Regeln bei der Verwendung des Hashtags beachten. Eine Eintragung zum Beispiel für eine deutsche Marke ist schon für 290 Euro zu haben, weitet man den Schutz auf Europa oder international aus, wird es natürlich teurer.
Die gute Nachricht zum Schluss: Als Privatperson kann man weiter jeden Hashtag nutzen. Bei "#Rio2016" dürfte dies auch seitens des IOC sogar ausdrücklich erwünscht sein!