Zudem müssen in der gleichen Erklärung die Umsatzsteuer und die Vorsteuer aller strafrechtlich noch nicht verjährten Besteuerungszeiträume zutreffend aufgeführt sein, damit nicht doch eine Strafe droht. Bei einer Berichtigung, die zu mehr als 50.000 Euro Steuer führt – und dies ist im unternehmerischen Bereich schnell möglich - droht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sogar eine Freiheitsstrafe, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Denn der Gesetzgeber verlangt: Die Berichtigung muss alle noch nicht verfolgungsverjährten Steuerstraftaten in vollem Umfang enthalten. Und zwar sämtliche Steuerarten von der Einkommen- bis zur Umsatzsteuer. Ganz wichtig: Sind unterschiedliche Finanzämter für die unterschiedlichen Steuerarten zuständig, müssen sie alle Informationen zeitgleich erhalten.
Die – ungewollt abgegebene - Selbstanzeige wirkt also nicht strafbefreiend, wenn jemand bei der Korrektur eines Voranmeldungszeitraumes vergisst, eventuelle weitere Voranmeldungen aus demselben Jahr oder sogar Jahressteuererklärungen der vorangegangenen Jahre ebenfalls zu berichtigen.
Die Umsatzsteuerjahreserklärung hat hier auch noch eine weitere Bedeutung: Sie kann eine Selbstanzeige bezüglich aller unrichtigen Voranmeldungen des jeweils betroffenen Jahres darstellen. Deshalb muss das Unternehmen in der Umsatzsteuerjahreserklärung dem Finanzamt die Differenzen zu den abgegebenen unrichtigen Voranmeldungen plausibel machen. Da in der Jahreserklärung keine Zuordnung zu bestimmten Monaten in den Umsatzsteuervoranmeldungen erfolgt, sollte man eine Aufstellung mit den korrigierten Monatsangaben übermitteln. Dadurch kann das zuständige Finanzamt alleine anhand der Berichtigungserklärung den Sachverhalt steuerlich überprüfen.
Zwar hat der Gesetzgeber mehrfach angekündigt, diese - unbeabsichtigten - Auswirkungen der Reform der Abgabenordnung für Unternehmer anzugehen, da er dieses neue Dilemma zuvor nicht realisiert hatte. Passiert ist aber bislang wenig.