Das Halten von Kleintieren in der Wohnung belästigt üblicherweise die Hausgemeinschaft nicht und ist nach allgemeiner Auffassung erlaubt. Der Vermieter darf hier auch keine Unterschiede je nach Tierart machen. So gab der Bundesgerichtshof einer Mieterin Recht, die in ihrer Wohnung zwei Katzen halten wollte – laut Mietvertrag sollten aber nur Vögel und Fische erlaubt sein. Diese Einschränkung erklärte der BGH für unwirksam, weil es die Mieterin unangemessen benachteilige und eine Erlaubnis oder ein Verbot immer vom konkreten Einzelfall abhänge (Aktenzeichen VIII ZR 340/06).
Steht im Mietvertrag also nichts zu Haustieren, ist zwischen den Interessen von Vermieter und Mieter abzuwägen: Entscheidendes Kriterium ist der vertragsgemäße Gebrauch der Wohnung. Über die Regelungen in einem formularmäßigen Mietvertrag dürfen Vermieter die Tierhaltung jedenfalls nicht generell ausschließen. Das hat der Bundesgerichtshof einer Vermieterin deutlich gemacht, die regelmäßig eine Klausel verwendete, nach der die Mieter sich verpflichteten „keine Hunde und Katzen zu halten.“ Da hier im Einzelfall gar nicht geprüft werde, ob die Tierhaltung ohne Beeinträchtigung der Wohnung und ohne Belästigung der übrigen Mieter möglich sei, sah der BGH in der Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Mieters (Aktenzeichen VIII ZR 168/12).
Ob das Haustier artgerecht gehalten wird, spielt mietrechtlich übrigens keine Rolle, wie der BGH im Fall eines Collie-Besitzers in Hamburg entschied (Aktenzeichen VIII ZR 329/11). Dessen Vermieter hatte den Mietvertrag gekündigt mit der Begründung: Ein Collie sei für die Haltung in einer Altbauwohnung zu groß und zu schwer; die Wohnung werde dadurch in erhöhtem Maße abgenutzt. Der BGH stellte sich auf die Seite des Mieters: Entscheidend sei die Vereinbarung im Mietvertrag, und wenn darin die Hundehaltung nicht ausdrücklich verboten ist, darf der Mieter auch einen Collie halten. Anhaltspunkte für eine Belästigung der übrigen Mieter sah das Gericht nicht.
Hausmusik
Rücksichtnahme auf die Nachbarn ist auch Maßstab für das Musizieren in den eigenen vier Wänden. Grundsätzlich ist Hausmusik in Mehrparteienhäusern erlaubt, weil es zum Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit zählt. Die Gerichte wägen allerdings ab mit dem Recht auf Ruhe und Entspannung der übrigen Mieter. Das Landgericht Düsseldorf hat daher beispielsweise Klavierspielen wochentags nur bis 20 Uhr, an Feiertagen und Wochenenden bis 19 Uhr erlaubt (Aktenzeichen 22 S 574/89).
Ein generelles Musizierverbot im Mietvertrag ist nach einem Urteil des OLG Hamm unzulässig (Aktenzeichen 15 W 122/80). Es dürfen aber Zeitfenster und -grenzen im Mietvertrag oder in der Hausordnung festgelegt werden. Stört ein Hobbymusiker gleichwohl wiederholt den Hausfrieden, kann ihm nach vorheriger Abmahnung gekündigt werden.
Gibt der Mieter sogar Musikunterricht aus, kann der Vermieter ohnehin einschreiten: Musikunterricht ist eine gewerbliche Nutzung der Wohnung und die muss der Vermieter nicht dulden - egal ob sich die Mitmieter über den Lärm beschweren (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 213/12).