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kolumne Rein rechtlich: Im Bewerbungsgespräch darf gelogen werden

Kolumne von Aziza Yakhloufi

Werden einem Bewerber unzulässige Fragen gestellt, dürfen diese wahrheitswidrig beantwortet werden. Kommt die Lüge raus, ist dies laut Urteil des Bundesarbeitsgerichts kein Kündigungsgrund.

Auf diese Fragen sollten Sie im Vorstellungsgespräch gefasst sein

1. „Erzählen Sie etwas von sich“

Es ist wie im Lebenslauf - hier möchte ein Personaler nichts Privates lesen und daher im Gespräch nicht Privates hören. Es sei denn, es ist tatsächlich für die künftige Tätigkeit relevant. Also lieber nicht von der Beziehung zum Lebenspartner sprechen, sondern über den Hintergrund der beruflichen Biographie. Am besten man holt sich für eine gute Antwort den richtigen Ansatz, am besten per Gegenfrage an den Personaler selbst: „Wo soll ich beginnen?“ oder „Was möchten Sie genau wissen?“

Bild: Fotolia

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Ein Hauptschullehrer in Nordrhein-Westfalen hatte in einem Fragebogen bei der Einstellung angegeben, dass in der Vergangenheit keine strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen ihn anhängig waren. Als das Land herausfand, dass dies falsch war, wurde dem Lehrer gekündigt.

Doch eine falsche Angabe im Bewerbungsgespräch ist noch lange kein Grund zur Kündigung, stellte das Bundesarbeitsgericht nun klar (Az.: 6 AZR 339/11). Denn ein Arbeitgeber darf Stellenbewerber grundsätzlich nicht nach eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren fragen.

Rechtsanwältin Aziza Yakhloufi Quelle: Presse
Aziza Yakhloufi, Rechtsanwältin für Arbeitsrecht bei Rödl & Partner. Quelle: Presse

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung erlaubt es dem Bewerber, unzulässige Fragen falsch zu beantworten, begründeten die Erfurter Richter ihre Entscheidung. Der Arbeitgeber dürfe laut Datenschutzrecht und Wertentscheidung des Bundeszentralregistergesetzes wegen der wahrheitswidrig erteilten Auskunft nicht kündigen.

Unerlaubte Fragen besser vermeiden

Das Urteil unterstreicht einmal mehr, dass Arbeitgeber im Umgang mit Bewerbern darauf achten sollten, dass sämtliche in schriftlicher Form gestellte Fragen - und auch die Fragen in telefonischen Vorabgesprächen sowie im Vorstellungsgespräch - zulässig und mit geltendem Recht vereinbar sind.

Grundsätzlich sind nur Fragen mit Bezug zur Stelle erlaubt, an denen der Arbeitgeber ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse hat.

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Das betrifft weit mehr als die Frage nach eingestellten Ermittlungsverfahren. So sind beispielsweise allgemeine Fragen nach den Vermögensverhältnissen ebenfalls nicht gestattet, sofern nicht ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers auf Grund des Tätigkeitsgebiets der zu besetzenden Stelle besteht.

Ist eine Frage unzulässig, hat der Bewerber das Recht, die Antwort zu verweigern und darf in solchen Fällen auch wahrheitswidrig antworten. Denn würde er die Antwort verweigern, dürfte dies in den meisten Fällen zur Ablehnung des Bewerbers führen. Ein Grund zur Trennung von dem Mitarbeiter ist dies nicht. Wer also als Arbeitgeber verbotene Fragen stellt, muss auch mit der Falschaussage leben.

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