Rein rechtlich

Keinerlei Bezahlung für Schwarzarbeiter

Schwarzarbeiter haben keinen Anspruch auf Lohn. Wer vereinbart, Tätigkeiten ohne Rechnung zu bezahlen, begeht eine Steuerhinterziehung. So geschlossene Verträge sind laut BGH unwirksam.

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Der Schatten eines Malers zeichnet sich auf einer Hauswand ab Quelle: dpa

Geklagt hatte ein Elektroinstallateur, der von einem Unternehmen mit Installationsarbeiten in Reihenhäusern beauftragt worden war. Mit dem Auftraggeber, einer Baufirma, vereinbarte er eine korrekt versteuerte Bezahlung von 13.800 Euro sowie eine zusätzliche Barzahlung am Finanzamt vorbei über 5000 Euro. Letztere zahlte das Unternehmen aber nicht. Schon die Vorinstanz hatte seinen Anspruch abgelehnt.

Klaus Forster Quelle: Presse

Zu Recht, stellte nun der Bundesgerichtshof (BGH) klar. Schwarzarbeiter haben keinen Anspruch auf Lohn. Vereinbaren Auftraggeber und Auftragnehmer, den Lohn am Fiskus vorbei ohne Rechnung zu begleichen, ist der somit vereinbarte Vertrag nichtig. Denn die Schwarzgeldabrede stellt eine Steuerhinterziehung dar. Entsprechend hat der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber keinen Zahlungs- oder Wertersatzanspruch (Az.: VII ZR 241/13). Damit führen die Bundesrichter ihre Rechtsprechung zur Neufassung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes fort. Bereits am 1. August 2013 (V II ZR 6/13) hatte der BGH entschieden, dass Auftraggeber auch keine Ansprüche auf Beseitigung von Mängeln haben, wenn sie die Arbeiten schwarz durchführen lassen.

Der BGH setzt mit seiner Entscheidung ein deutliches Signal. Schwarzgeldabreden, deren Zweck letztlich nur in der Hinterziehung von Steuern besteht, sind gefährlich und eben nicht nur ein Kavaliersdelikt. Der Auftragnehmer arbeitet auf sein eigenes Risiko. Er hat keinen Anspruch darauf, bezahlt zu werden.

Die Karlsruher Richter korrigieren damit auch ihre Rechtsprechung, die bisher zur alten Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit erging. Bisher wurde einem Auftragnehmer bei sogenannten „Ohne-Rechnung-Abreden“ ein Vergütungsanspruch zugestanden. Denn es entspreche nicht der Billigkeit, dem Auftraggeber einen Vorteil zu belassen. Zwar wurde der Vertrag als nichtig angesehen, dennoch bestand zumindest ein mit Abschlägen versehener Wertersatz für die Leistungen auf dem Umweg über einen sogenannten Anspruch aus „ungerechtfertigter Bereicherung“.

Das Urteil ist zu begrüßen, denn es stellt eindeutig klar, dass sich Schwarzarbeit nicht lohnt. Wer bewusst gegen das Gesetz verstößt, verdient keinen Rechtsschutz. Dass manche Auftraggeber hierbei gegebenenfalls einen Vorteil erhalten, muss dabei in Kauf genommen werden. Durch das Urteil werden die vom Gesetzgeber festgelegte Sanktionierung von Schwarzarbeit und deren effektive Bekämpfung jedenfalls nachhaltig gestärkt.

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