Alle Gesetze sehen Kinder und Jugendliche als besonders schutzwürdig an, weil sie sich noch nicht so kritisch mit Medien auseinander setzen können und weil sie meist spontan und gefühlsmäßig handeln. Diese geschäftliche Unerfahrenheit darf die Werbung nicht ausnutzen, um Minderjährige zum Kauf überteuerter Produkte oder zu Geschäften, deren finanzielle Folgen für sie nicht überschaubar sind, zu verleiten. Auch darf die Art der Werbung nicht derart die Sammelleidenschaft oder den Spieltrieb von Minderjährigen ausnutzen, dass diese die so beworbenen Produkte über ihren eigentlichen Bedarf hinaus kaufen. Schließlich darf die Werbung nicht direkt zum Kauf eines bestimmten Produktes auffordern. Verboten wäre im geschilderten Fall zum Beispiel eine Werbung gewesen mit dem Slogan: „Hol die für jede Eins die CD von xyz und spare zwei Euro“.
Werber und Unternehmen stehen in der Praxis vor dem Problem, dass alle diese gesetzlichen Regeln zwar den groben Rahmen definieren. Sie können aber bei weitem nicht alle Werbeformen im Einzelnen abbilden, zumal die technische und mediale Entwicklung rasant fortschreitet. Vor allem im Bereich Onlinewerbung kämpft der Bundesverband der Verbraucherzentralen teils nahezu verbissen dafür, Kinder und Jugendliche vor Werbung zu bewahren. Dank der Klagefreudigkeit des Verbands steht mittlerweile fast jede Online-Werbeform auf dem gerichtlichen Prüfstand – von der klassischen Pop-up-Werbung über Banderole-Werbung, bei der sich ein Banner über die Internetseite legt, bis hin zu Content-Ads, bei denen die Werbung besonders gut zum Inhalt der jeweiligen Seite passt. Die Kreativität der Online-Werber schränkt dies teils erheblich ein.
Werbung gegenüber Kindern und Jugendlichen bleibt ein schwieriges und emotional besetztes Thema. Die Werbeformen entwickeln sich immer weiter und für viele Formen hat das Gesetz noch keine Antwort, ob sie nun erlaubt sind oder nicht. Auch in Zukunft werden daher viele Fragen zur Zulässigkeit von Werbemaßnahmen gegenüber Käufern unter 18 erst vor den Gerichten geklärt werden.
Wer Werbung an die Adresse von Kindern und Jugendlichen plant und sicher gehen will, damit nicht gegen das Recht zu verstoßen, kann sich beispielsweise an den Grundsätzen des Deutschen Werberats zur Werbung gegenüber Kindern und Jugendlichen orientieren. Im Übrigen hilft der Rat eines kundigen Fachanwalts.