Rein rechtlich Korrektur der Umsatzsteuermeldung wird zur Steuerhinterziehung

Wer Umsatzsteuermeldungen ans Finanzamt korrigiert, etwa weil sich Vorsteuererstattungsbeträge geändert haben, macht damit neuerdings – ungewollt - eine strafbefreiende Selbstanzeige. Umso wichtiger sind die Details, damit nicht der Staatsanwalt auf den Plan tritt und Strafen drohen.

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Steuerhinterziehung: Vom Kavaliersdelikt zum Verbrechen
Die schweizer Flagge vor einer Bank Quelle: dpa
Ein Bild vom 11. September 2001 Quelle: REUTERS
Hans Eichel Quelle: REUTERS
Schweizer Käse Quelle: AP
Klaus Zumwinkel Quelle: dpa
Das Logo der UBS Quelle: dapd
Schweizer Fahne auf einer CD Quelle: dpa

In Unternehmen ist es üblich, die schon ans Finanzamt übermittelten Umsatzsteuervoranmeldungen nachträglich zu korrigieren - manchmal auch mehrmals, weil sich im Nachhinein Änderungen ergeben haben, beispielsweise wenn Ausgaben des Unternehmens bei der Vorsteuer nicht berücksichtigt worden waren.

Doch wer das bislang risikolos praktizierte, riskiert jetzt – wegen des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes und Änderungen in der Abgabenordnung – nicht nur bei verspäteter Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen beziehungsweise späterer Korrektur steuerstrafrechtliche Konsequenzen. Denn: Es gibt eine Stolperfalle namens Vollständigkeit. Danach ist die Selbstanzeige eines Unternehmers unwirksam, wenn er nur die Umsatzsteuer korrigiert, aber etwa vergisst, Betriebseinnahmen beziehungsweise –ausgaben aus völlig anderem Zusammenhang zu berücksichtigen. Obwohl beide Sachverhalte grundsätzlich nichts miteinander zu tun haben.

Partnerin Ulrike Grube leitet die Beratung im Bereich Compliance und Steuerstrafrecht bei Rödl & Partner Quelle: Presse

Nach dem Umsatzsteuergesetz müssen Unternehmer ihre Umsatzsteuern bis spätestens zum zehnten Tag des Folgemonats an die Finanzverwaltung melden. Eine vorsätzlich nicht rechtzeitig eingereichte oder inhaltlich fehlerhafte Umsatzsteuervoranmeldung kann der Staatsanwalt grundsätzlich als Steuerhinterziehung werten. Dies ist auch der Fall, wenn die Umsätze, die das Unternehmen erzielt hat, zu niedrig oder der Betrag für die Vorsteuererstattung zu hoch angesetzt sind. Vor allem: Eine zu niedrig erklärte Vorsteuer kann zu niedrig erklärte Umsätze nicht ausgleichen. Es kommt darauf an, dass jeder der beiden Beträge für sich genommen korrekt ist – und nicht nur unterm Strich saldiert.

Zwar kann man fehlerhafte oder unvollständige Voranmeldungen korrigieren oder eine Voranmeldung nachholen. Doch das Finanzamt kann diese Korrektur oder nachgeholte Vorabmeldung als Selbstanzeige werten.

Damit die Selbstanzeige wirksam ist und keine strafrechtlichen Konsequenzen drohen, müssen alle Angaben in der Korrektur oder der nachgeholten Umsatzsteuervoranmeldung vollständig und richtig sein.

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