Rein rechtlich

Achtung, Steuerfalle: Marken im internationalen Vertrieb

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Rechte vertraglich regeln

Bei der Gestaltung von Vertriebsverträgen sollte daher auch immer auf die Klausel zu den Rechteeinräumungen geachtet werden. Wenn die Markennutzung gestattet wird, sollte zunächst geprüft werden, ob und in welchem Umfang die Rechteeinräumung, also zum Beispiel die Markennutzung, gestattet und welche Vergütung hierfür angesetzt wird. Gegebenenfalls sollte auch dokumentiert werden, warum von einer Vergütung im konkreten Falle abgesehen wird. So wird nicht nur mit dem Finanzamt Streit vermieden. Die richtige Gestaltung der Rechteklausel erleichtert auch eine eventuelle spätere streitige Auseinandersetzung mit der Vertriebskooperation.

Problematisch hingegen ist, dass die aus steuerlicher Sicht geforderte Unterscheidung zwischen einer nicht entgeltfähigen Überlassung des Rechts, den Konzernnamen zu führen und einer entgeltfähigen Nutzungsüberlassung einer Marke in der Praxis oftmals nicht eindeutig zu treffen ist.

Das sind die beliebtesten Marken Deutschlands
Gerolsteiner, der Gewinner der Kategorie Alkoholfreie Getränke Quelle: Presse
Michelin, der Gewinner der Kategorie Autozubehör und -services Quelle: dpa
ING DiBa, die Gewinnerin der Kategorie Banken Quelle: dpa
Ikea, der Gewinner der Kategorie Bauen und Einrichten Quelle: dpa
Krombacher, der Gewinner der Kategorie Biere Quelle: dapd
Samsung, der Gewinner der Kategorie Consumer Electronics Quelle: dpa
Firefox, der Gewinner der Kategorie Software und Cloud Services Quelle: REUTERS

Da jedoch die Nutzungsüberlassung einer Marke nicht nur vergütet werden kann, sondern basierend auf dem Fremdvergleichsgrundsatz auch ein Entgelt verrechnet werden muss, kann die Unterscheidung im Rahmen einer Betriebsprüfung zu zermürbenden Diskussionen zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Finanzamt führen. Um dem Grunde nach ein Entgelt verrechnen zu können, muss i.d.R. die Marke durch eine Registereintragung geschützt sein. Der Schutzmarke kommt ein eigenständiger Wert zu, wenn sie grundsätzlich dafür geeignet ist, den Absatz zu steigern, das heißt eine tatsächliche Steigerung muss nicht nachgewiesen werden.

Sollten diese Voraussetzungen nicht erfüllt sein, wird die Finanzverwaltung eine Markenlizenz dem Grunde nach ablehnen. Diese Beurteilung wirft jedoch Fragen auf, zum Beispiel inwiefern allein die Eintragung des Konzernnamens zu einer Entgeltzahlung führt oder inwiefern bereits die Verwendung eines Konzernnamens im Internet oder auf Geschäftsunterlagen als Nutzungsüberlassung gewertet werden kann. Des Weiteren sollte sich der Steuerpflichtige in einem zweiten Schritt auch über die Angemessenheit der Höhe Gedanken machen.

Die Überlassung von Markenrechten an Gesellschaften im Ausland bleibt also ein Zankapfel zwischen Unternehmen und Fiskus. Dass die Finanzbehörden versuchen, in aktuellen Fällen gegen die vom BFH aufgestellten Grundsätze Steuern einzutreiben, sollte eine Warnung sein, im Vertrieb genau auf die Verrechnungspreisproblematik zu achten.

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