Vom Kauf zurücktreten, kann der Käufer nur, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen oder die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung unzumutbar ist. Ansonsten kann der Rücktritt erst nach einer angemessenen Frist erfolgen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Dafür gibt es gute Gründe: Der Rücktritt vom Vertrag ist die Höchststrafe, die einem Verkäufer auferlegt werden kann. Er bekommt faktisch eine im Wert erheblich geminderte Sache zurück, muss den Kaufpreis zurückzahlen und ist daneben verpflichtet, Schadensersatz zu leisten.
Verkäufer hat Recht auf Nachbesserung
Die Kosten dafür können schnell den Wert des ursprünglichen Kaufgegenstandes übersteigen. Der Verkäufer muss daher die Möglichkeit haben, den Mangel zu beseitigen. Nur in Ausnahmefällen, also wenn beispielsweise zu befürchten steht, dass den Fehler immer wieder auftauchen wird, kann der Käufer den Kauf rückabwickeln.
Bagatellschäden, die zudem schnell zu beseitigen sind, rechtfertigen diesen Schritt laut Bundesgerichtshof nicht. Die vom Käufer vorgebrachten Mängel waren allesamt auch in Summe nicht geeignet, ihm ein Festhalten an seinem Fahrzeug unzumutbar zu machen. Künftige Mängel waren nicht zu befürchten. Und das Wohnmobil war trotz der festgestellten Unzulänglichkeiten voll nutzbar.
Die Entscheidung ist aus Sicht der Wirtschaft zu begrüßen. Die Karlsruher Richter schützen den Verkäufer, der selbst kleinste Mängel beseitigt und sich damit vollkommen gesetzeskonform verhält, gegen überpenible Käufer. Es wäre wünschenswert, dass die Entscheidung dazu beitragen wird, die Flut von Bagatellprozessen einzudämmen.