Rein rechtlich

So geht Public Viewing ohne Rechtsstreit

Zur Fußball-WM planen viele Unternehmen und Privatleute Fußballabende vor dem Großbildschirm. Doch dabei lauern rechtliche Probleme. So verhindern Sie sie.

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Bei den vergangenen Welt- und Europameisterschaften haben sich oft mehrere Tausend Zuschauer zum Public Viewing getroffen. Wer keinen Lizenzstreit mit der FIFA will, muss aber aufpassen Quelle: dpa

Die WM 2014 in Brasilien steht vor der Tür und damit laufen die Vorbereitungen für „Public-Viewing“-Veranstaltungen von Unternehmen und Privaten auf Hochtouren. Was man im Fußballfieber schnell vergisst: In rechtlicher Hinsicht stellen sich beim „Public Viewing“ viele Fragen.

Für die Veranstaltung eines „Public-Viewing“-Events benötigt der Veranstalter unterschiedliche Genehmigungen. Aber welche Genehmigungen sind das? Und wie darf man sein „Public Viewing“-Event bewerben, ohne sich der Gefahr einer Abmahnung durch die FIFA auszusetzen?

FIFA-Lizenz nur selten nötig

Ralph Oliver Graef von der Medienrechtskanzlei GRAEF Rechtsanwälte in Hamburg

In aller Munde ist das „FIFA-Reglement für Public-Viewing-Veranstaltungen“. Tatsächlich sind diese Bestimmungen, mit denen die FIFA eine Lizenzpflicht konstruieren will, für Unternehmen und Private als Veranstalter des Events zunächst absolut irrelevant. Entscheidend ist allein die deutsche Rechtslage.

Die Differenzierung der FIFA-Richtlinien nach gewerblichen und nicht-gewerblichen Veranstaltungen ist nach deutschem Urheberrecht unbeachtlich, da das deutsche Urheberrecht nicht nach der Gewerblichkeit einer Veranstaltung differenziert. § 87 UrhG unterscheidet insoweit lediglich zwischen Veranstaltungen, für die ein Eintrittsgeld erhoben wird und solchen Veranstaltungen, für die kein Eintrittsgeld erhoben wird.

Das deutsche Urheberrecht gibt der FIFA daher nur dann eine rechtliche Handhabe, Genehmigungen zu erteilen oder „Public Viewing“-Veranstaltungen zu untersagen,  wenn der Veranstalter das Fußballspiel in der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgelds präsentiert. Darunter fällt auch die Erhebung eines verdeckten Eintrittsgeldes, sei es durch erhöhte Getränkepreise oder Mindestverzehrbons.

Öffentlichkeit liegt immer dann vor, wenn der Personenkreis nicht mehr eindeutig abgrenzbar ist und die Zuschauer untereinander nicht durch persönliche Beziehungen verbunden sind. Für „Public Viewing“ auf einem privaten Grillfest oder einer Betriebsfeier eines Unternehmens kann die FIFA nach deutschem Recht deshalb keine Lizenzgebühr verlangen. Sobald die Veranstaltung allerdings öffentlich ist und ein Eintrittsgeld verlangt wird, ist der Veranstalter verpflichtet, eine Lizenz der FIFA zu erwerben und sich damit auch den FIFA-Regularien zu unterwerfen.

GEMA-Gebühr für den guten Ton

Die umsatzstärksten Fußballclubs der Welt
Platz 10: FC Schalke 04 Quelle: REUTERS
Platz 9: FC Liverpool Quelle: dapd
Platz 8: Inter Mailand Quelle: dpa
Platz 7: AC Mailand Quelle: dpa
Platz 6: FC Chelsea Quelle: dpa
Platz 5: Arsenal London Quelle: dapd
Platz 4: FC Bayern München Quelle: dpa

Die GEMA vertritt in Deutschland die Rechte ihrer musikschaffenden Mitglieder wie Komponisten, Textdichter und Verleger. Ihr wurden darüber hinaus auch die Rechte der VG Wort übertragen. Zwar unterliegt das Fußballspiel selbst nicht dem urheberrechtlichen Schutz, allerdings können einzelne musikalische Einlagen oder Beiträge von Journalisten und Sportreportern darunter fallen. Deshalb müssen unabhängig von einer etwaigen FIFA Lizenz Gebühren an die GEMA abgeführt werden. Die GEMA unterscheidet zwischen Übertragungen mit und ohne Veranstaltungscharakter und wirbt mit Sondertarifen für das Ausstrahlen der WM-Spiele ohne Veranstaltungscharakter. “Public Viewing“ ohne Veranstaltungscharakter ist die Wiedergabe der Spiele in Gaststätten oder Biergärten, die im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebs stattfindet.

Rundfunkbeitrag unumgänglich

An der Zahlung des Rundfunkbeitrags kommt der Veranstalter nicht vorbei. Für die Entrichtung des Rundfunkbeitrags spielt es – anders als bei der Rundfunkgebühr – keine Rolle mehr, wie viele Rundfunkgeräte konkret vorhanden sind. Für Privatpersonen gilt, dass der Beitrag pro Haushalt einmal zu entrichten ist. Bei Unternehmen orientiert sich der Beitrag an der Anzahl der Betriebsstätten und den dort sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten.

Eine wettbewerbsrechtliche Haftungsfalle besteht dann, wenn in das Fernsehsignal „eingegriffen“ wird. Um sich nicht der Gefahr wettbewerbsrechtlicher Ansprüche der FIFA auszusetzen, dürfen bei einem „Public-Viewing“-Event den Zuschauern die eingespielten Werbespots von beispielsweise den FIFA-Sponsoren nicht vorenthalten werden.  Wird das Signal unverändert den Zuschauern zur Verfügung gestellt, scheiden solche Ansprüche aus.

Bewerben des Events

Vorsicht ist vor allem geboten bei der Bewerbung und Promotion der „Public Viewing“-Veranstaltung.  Es dürfen keine von der FIFA als Marken geschützten Begriffe genutzt werden und es darf insgesamt nicht der Eindruck entstehen, als handele es sich bei dem Veranstalter um einen Sponsor der FIFA oder es läge gar eine Veranstaltung der FIFA vor.

Zwar hat der Bundesgerichtshof, der sich mit der Schutzfähigkeit des Begriffs „Fußball WM 2006“ auseinandersetzen musste, festgestellt, dass für eine derlei sprachübliche und weitverbreitete Bezeichnung wie „Fußball WM“  kein Markenschutz bestehen könne (BGH Beschluss vom 27. April 2006 – I ZB 96/05). Trotzdem genießt die FIFA für verschiedene Einzelwörter und Begriffskombinationen markenrechtlichen Schutz, so z.B. FIFA, FAN FEST, FOOTBALL WORLD CUP, FIFA WORLD CUP, WORLD CUP 2014, BRAZIL 2014 und WM 2014.

Es muss daher vermieden werden, diese Bezeichnungen in markenmäßiger Form zu benutzen, denn eine solche Verwendung kann die FIFA verbieten. Allerdings kann man nach wie vor im Fließtext Formulierungen in rein beschreibender Form treffen, wie: „Anlässlich der WM 2014 haben wir dieses Jahr ein besonderes Angebot für Sie: Public Viewing!“

Es ist ohne ausdrückliche Erlaubnis der FIFA auch nicht gestattet, offizielle Embleme der WM 2014 zu benutzen, wie das FIFA-Maskottchen Fuleco, den offiziellen Slogan „All in one rythm“ und den WM-Pokal 2014.

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