Rein rechtlich

Vorsicht bei Scheinwerkverträgen!

Leiharbeiter können trotz vermeintlichen Scheinwerkvertrages keinen Arbeitsvertrag einklagen, wenn eine Erlaubnis zur Überlassung des Arbeitnehmers vorliegt. Was das Urteil des Landesarbeitsgerichts bedeutet.

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Ein Scheinwerkvertrag begründet nicht unbedingt ein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber, das der Mitarbeiter einklagen kann. Quelle: dpa

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der seit dem 1. Januar 2009 bei der Firma MB-Tech als Versuchstechniker beschäftigt war. Die Firma hatte seit dem Jahr 2005 eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Sie setzte den Techniker seit Vertragsbeginn durchgehend bei der Daimler AG ein, zunächst im Wege eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages.

Im Jahr 2013 schlossen die Firma MB-Tech und die Daimler AG einen Werkvertrag ab.

Ina-Kristin Hubert Quelle: Presse

Der Techniker klagte. Er argumentierte, dass er sich in einem Arbeitsverhältnis zur Daimler AG befinde. Denn der Inhalt des Werkvertrages entspräche den im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung durchgeführten Aufgaben. Es handele sich um einen unwirksamen Scheinwerkvertrag. Dies begründe nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Daimler AG.

Nach § 10 des AÜG wird ein Arbeitsverhältnis zum Entleihbetrieb vorgetäuscht, wenn ein unwirksamer Vertrag - und damit keine erlaubte Überlassung - zwischen Arbeitnehmer und Verleiher vorliegt.

Zur Person

Wie auch das Arbeitsgericht Stuttgart lehnte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg allerdings das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zu der Daimler AG ab (Az: 3 Sa 33/14). Die Stuttgarter Richter verwiesen auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den Rechtsfolgen einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung. Nach der Novellierung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zum 1. Dezember 2011 war zunächst nicht klar, welche Folgen es hat, wenn ein Unternehmen die Leiharbeitnehmer nicht nur vorübergehend einsetzt.

Das Bundesarbeitsgericht stellte jedoch klar, dass damit kein Arbeitsverhältnis zum Entleiher fingiert werde, solange eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis vorhanden ist (Az: 9 AZR 51/13). Dieser Ansicht schloss sich das Landesarbeitsgericht auch für den vorliegenden Fall an. Die Begründung eines Arbeitsverhältnisses scheitere an der vorhandenen Erlaubnis.

Angebliche Scheinwerkverträge beziehungsweise verdeckte Arbeitnehmerüberlassung waren in jüngster Vergangenheit mehrfach Gegenstand landesarbeitsgerichtlicher Entscheidungen. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg bringt nun zumindest für die Fälle Rechtssicherheit, in denen eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis vorhanden ist oder bei Bedarf beantragt werden kann.

Die betroffenen Unternehmen können aufatmen. Eine andere Entscheidung der Gerichte hätte eine Kostenlawine zur Folge gehabt.

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