Rein rechtlich

Was alte Arbeitgeber dem neuen Chef verraten dürfen

Unternehmen dürfen sich über Bewerber auch direkt beim ehemaligen Arbeitgeber erkundigen. Dafür gelten aber rechtlich enge Grenzen. Viel darf über das Arbeitszeugnis hinaus nicht verraten werden.

  • Teilen per:
  • Teilen per:
Die Geheimsprache der Arbeitszeugnisse
Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat entschieden, dass Beschäftigte keinen Anspruch auf Dank und gute Wünsche im Arbeitszeugnis haben (9 AZR 227/11). Firmenchefs seien gesetzlich nicht dazu verpflichtet, Arbeitnehmern für ihre geleisteten Dienste zu danken, deren Ausscheiden zu bedauern oder ihnen für die Zukunft alles Gute zu wünschen. Geklagt hatte ein Mann aus Baden-Württemberg, dessen Arbeitszeugnis mit dem Satz: "Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute" endete. Er hielt diese Schlussformel für unzureichend und sah sein gutes Zeugnis entwertet. Worauf Sie bei Arbeitszeugnissen wirklich achten müssen, erfahren Sie in unserem Bilder-Überblick. Quelle: dpa
Fleiß Quelle: ArTo-Fotolia.com
gesellig Quelle: omicron-Fotolia.com
engagiert Quelle: Markus Bormann-Fotolia.com
drücken Quelle: bofotolux-fotolia.com
quatscht gerne Quelle: Robert Kneschke-fotolia.com
pünktlich, aber... Quelle: Merlindo-Fotolia.com

Viele Unternehmen trauen den Aussagen von Zeugnissen und Noten immer weniger. So hat die Deutsche Bahn im vergangenen Jahr einen Online-Test eingeführt, der alleine darüber entscheidet, ob ein Kandidat es in die erste Auswahlrunde schafft.

Bei Quereinsteigern hingegen setzen viele Firmen auf den direkten Kontakt mit den ehemaligen Arbeitgebern des Bewerbers. Aber dürfen sie das? Ist es dem Ex-Chef überhaupt gestattet, über seinen ehemaligen Angestellten zu sprechen? Oder umgekehrt: Kann dieser von seinem Vorgesetzten verlangen, dass er sich als Referenz zur Verfügung stellt?

Gesetzlich verpflichtet ist der Arbeitgeber lediglich dazu, dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis zu erteilen. Laut Bundesarbeitsgericht erschöpft sich die Pflicht des Arbeitgebers zur Beurteilung von Führung und Leistung seines früheren Arbeitnehmers damit jedoch nicht. Vielmehr ist der Vorgesetzte aufgrund seiner Fürsorgepflicht auch gehalten, auf Wunsch und im Interesse des Arbeitnehmers Dritten gegenüber Auskünfte über ihn zu geben. Auf ausdrückliche Bitte des Mitarbeiters hin ist es ihm dabei auch erlaubt, über die im Arbeitszeugnis enthaltenen Angaben hinausgehende Informationen weiterzugeben.

Alexander von Chrzanowski ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und IT-Recht bei Rödl & Partner in Jena. (zum Vergrößern bitte anklicken) Quelle: Presse

Doch selbst wenn der Mitarbeiter nicht zustimmt oder sogar gegen seinen Willen ist der Arbeitgeber unter Umständen berechtigt, Auskünfte über die Person und das Verhalten zu geben – solange diese der Wahrheit entsprechen. Sie dürfen auch nur an diejenigen weitergegeben werden, die ein berechtigtes Interesse daran haben. Dies trifft auf Vertreter eines Unternehmens zu, das beabsichtigt, den Mitarbeiter einzustellen.

Es kann sogar in Einzelfällen zulässig sein, gegenüber einem potenziellen neuen Chef ein Strafverfahren des bisherigen Arbeitnehmers zu erwähnen, wenn der neue Arbeitgeber um Auskunft bittet. Unter Umständen ist der bisherige Arbeitgeber schon zur Vermeidung von Schadenersatzansprüchen sogar dazu verpflichtet, wenn die abgeurteilte Straftat den Tätigkeitsbereich des bisherigen Mitarbeiters betrifft. Denn dann ist er für seine künftige Aufgabe womöglich ungeeignet. Allerdings ist neben dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers bei noch laufenden Strafermittlungen unbedingt die Unschuldsvermutung zu berücksichtigen. Informationen sollten also nur dann weitergegeben werden, wenn eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt ist.

Inhalt
Artikel auf einer Seite lesen
© Handelsblatt GmbH – Alle Rechte vorbehalten. Nutzungsrechte erwerben?
Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%