Rein rechtlich

Wenn der Staatsanwalt zweimal klingelt

Immer häufiger geraten Unternehmen - zuletzt wieder die Deutsche Bank - ins Visier der Staatsanwälte. Für die Fahnder gelten aber enge Grenzen. Durchsuchungen von Betrieben und Wohnungen auf gut Glück sind verboten.

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Bei der Durchsuchung von Heckler und Koch hat der zuständige Prokurist alles richtig gemacht Quelle: AP

Wenn der Staatsanwalt zweimal klingelt, sind Unternehmen meist in heller Aufruhr. Oftmals sind unzureichende rechtliche Kenntnisse der staatlichen Befugnisse ein Grund, weshalb vorschnell Informationen preisgegeben werden. Dabei brauchen die Fahnder gute Gründe, um eine Durchsuchung zu rechtfertigen, hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt.

Das Rüstungsunternehmen Heckler und Koch war 2010 aufgrund des Artikels eines Nachrichtenmagazins ins Visier der Ermittler geraten. Angeblich wären trotz fehlender Ausfuhrgenehmigungen Waffen nach Mexiko geliefert worden.

Susana Campos Nave ist Rechtsanwältin im Bereich Strafrecht und Compliance bei Rödl & Partner Berlin. Quelle: PR

Der Prokurist des Unternehmens unterrichte daraufhin per E-Mail die Unternehmensleitung über einen Mitarbeiter, der seit 2006 Geschäftsreisen nach Mexiko unternommen hatte. In der Nachricht listete er Fragen auf, die aus Sicht der Staatsanwaltschaft von Interesse bzw. klärungsbedürftig waren. Mit einer weiteren E-Mail teilte er der Unternehmensleitung mit, alle IT-Daten des Mitarbeiters seien auf eine Festplatte gezogen und einer Rechtsanwaltskanzlei zur Auswertung übergeben worden. Von Papierunterlagen habe man Sicherungskopien gefertigt, die sich in der Rechtsabteilung unter Verschluss befänden. Als Vorbereitung auf einen Gesprächstermin mit den beratenden Anwälten würden einige typische Musterfälle erstellt werden, „die als Vorzeigefälle für die Staatsanwaltschaft dienen“ sollten.

Praxistipps zu Durchsuchungen

Wohnung bleibt ohne begründeten Verdacht unverletzlich

Ein anderer Mitarbeiter des Unternehmens sagte gegenüber den Ermittlern aus, im Zusammenhang mit Waffenverkäufen in den Jahren 2005 bis 2010 seien auch Bestechungsgelder an mexikanische Amtsträger gezahlt worden.

Im November 2011 durchsuchte die Staatsanwaltschaft Stuttgart die Wohnräume des Prokuristen. Der Durchsuchungsbeschluss wurde auf die erste E-Mail des Beschwerdeführers gestützt, wonach diese zwar eine „normale rechtliche Vorbereitung“ auf eine anhand der damaligen Presseveröffentlichungen zu erwartende staatsanwaltschaftliche Durchsuchung darstellen könne. Sie könne laut Staatsanwaltschaft aber auch ein „Hinweis auf eine Beweismittelvernichtung, -verschleierung oder -entfernung sein. Gegen dieses Vorgehen wehrte sich der Prokurist erfolgreich. Mit der Durchsuchung seiner Privaträume sei die Staatsanwaltschaft deutlich zu weit gegangen und habe seine Grundrechte verletzt.

Aufgrund der verfassungsrechtlichen Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung erfährt die räumliche und von Öffentlichkeit abgeschirmte Privatsphäre durch eine Durchsuchung einen schwerwiegenden Eingriff. Dieser kann nur mit dem Verdacht einer begangenen Straftat gerechtfertigt werden. Die Einschätzung muss aber auf konkreten Tatsachen beruhen. Vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht aus. Anhaltspunkte für den konkreten Verdacht dürfen sich auch nicht erst bei der Durchsuchung ergeben.

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