Schäden am Auto Ärger in der Waschstraße

Für Schäden am Fahrzeug müssen Besitzer von Waschanlagen aufkommen. Sie können sich nicht mit pauschalen Hinweisen auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen drücken. Doch wie so oft steckt der Teufel im Detail.

Verursacht eine Auto-Waschanlage Schäden am Pkw, ist es häufig schwierig, dem Betreiber die Schuld hierfür nachzuweisen. Das gilt insbesondere für solche Anlagen, bei denen der Autofahrer in seinem Fahrzeug sitzen bleibt. Ist die Schuld des Betreibers jedoch nachgewiesen, muss dieser unter Umständen nicht nur für den Schaden, sondern auch für einen Nutzungsausfall haften. Unkomplizierter gestaltet sich die Beweisführung dagegen bei Anlagen, bei denen die Halter den Pkw abstellen und außerhalb der Anlage warten. Ist kein Schuldnachweis möglich, hat der Autofahrer laut einem Urteil des Landgerichtes Berlin (Az. 51 S 27/11) keinen Anspruch auf Schadenersatz. Im verhandelten Fall kollidierte ein Fahrzeug in der Waschanlage mit dem Trocknungsgebläse, wobei sich der Halter im Fahrzeug befand. Da ein eindeutiger Nachweis der Schuld nicht möglich war, lehnte das Gericht die Schadensersatz-Forderung des Halters ab. Quelle: PR
Ist die Schuld des Betreibers an einem Schaden jedoch nachgewiesen, muss dieser unter Umständen nicht nur für den Schaden, sondern auch für einen Nutzungsausfall haften. Dies gilt jedoch nur für eine begrenzte Dauer. In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt verhandelten Fall (Az. 24 U 111/05) hatten die Bürsten einer Waschanlage die Heckscheibe eines Pkw eingedrückt, eine Ersatzscheibe war erst nach 99 Tagen aufzutreiben. Neben den Reparaturkosten forderte der Geschädigte außerdem einen Ersatz für den Nutzungsausfall in Höhe von 65 Euro täglich für den gesamten Zeitraum, was der Anlagenbetreiber ablehnte. Das Gericht entschied zugunsten des Klägers, reduzierte jedoch die zu zahlende Summe für den Nutzungsausfall von 6.435 auf 3.040 Euro. Quelle: PR
Vor Reparaturleistungen an durch die Waschanlage beschädigten Fahrzeuge kann sich der Betreiber nicht mit einem Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen drücken. Das hat im konkreten Fall, in dem es um einen abgerissenen Spiegel ging, der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. In dem Fall war ein Mercedes S 500 L sauber, aber mit Kratzer und zerstörtem Gelenk des rechten Seitenspiegels aus der Bürstenstraße wieder herausgekommen. Die Begleichung der Reparaturkosten verweigerte der Betreiber mit Hinweis auf das Kleingedruckte, wonach er nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften wollte.  Das sahen die Richter in Karlsruhe anders. Die Benutzer einer Waschanlage können "berechtigterweise" eine Reinigung ihres Fahrzeugs ohne Beschädigung erwarten. Die Freistellungs-Klauseln seien unwirksam, weil sie die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligten. (BGH, AZ X ZR 133/03).  Quelle: PR
An Service-Tankstellen wird Autofahrern ein Großteil der Arbeit abgenommen. Die Mitarbeiter betanken das Fahrzeug und fahren es auf Wunsch auch in die Waschanlage. Entstehen dabei Schäden am Auto, muss der Tankstellenbetreiber dafür aufkommen. Im verhandelten Fall hatte die Klägerin ihr Cabriolet an einer entsprechenden Service-Tankstelle abgestellt. Der Tankwart sollte das Fahrzeug betanken und anschließend in die Waschanlage fahren. Beim Versuch, das Auto zur Wäsche zu fahren, verwechselte der Mitarbeiter der Tankstelle allerdings das Gaspedal mit der Bremse und fuhr frontal gegen eine Werbetafel. Den entstandenen Schaden wollte die Autobesitzerin daraufhin von der Tankstellenbetreiberin ersetzt haben, die die Zahlung allerdings verweigerte. Die Richter gaben der klagenden Autobesitzerin allerdings recht: Der Betreiber einer Service-Tankstelle muss für das Verschulden seines Tankwarts haften. Er ist für das Erbringen von Serviceleistungen zuständig und muss ausreichend qualifiziert sein, um seine Aufgaben zu erledigen. Dazu zählt mitunter auch die Bedienung von Kraftfahrzeugen. Denn die Kunden entsprechender Tankstellen dürfen einen entsprechenden Service erwarten. (LG München, Az. 13 S 5962/09). Quelle: PR
Zu schmutzig fand ein Mann aus Ostwestfalen sein Auto und fuhr es in eine Waschanlage. Sauber war es anschließend, aber auch verkratzt. Motorhaube, Dach und Frontscheibe zierten Schrammen. Als der Betreiber nicht zahlen wollte, zog der Fahrer vor Gericht. Aber die Richter konnten die Ursache der Macken nicht klären. Der Autobesitzer ging leer aus. Schrammen müssten nicht zwingend auf eine defekte Waschanlage hinweisen, so das Landgericht Detmold. (Az.: 10 S 172/11) Quelle: PR
Ein Liebhaber sportlichen Designs verzierte seinen Toyota Auris mit einem Heckspoiler. Nach einem Besuch in einer Waschstraße war von dem Zubehör nicht mehr viel übrig: Die Reinigungswalzen hatten den Spoiler weggefegt. Der Waschstraßen-Besitzer verwies auf Schilder, wonach für Aufbauten nicht gehaftet werde. Das Gericht gab ihm recht. Waschanlagen, so die Richter, müssten nicht alle serienmäßigen An- und Aufbauten erkennen. (Amtsgericht Haldersleben, Az.: 17 C 631/10) Quelle: PR
In einer Waschstraße hingen zwei Schilder: "Motor während des Waschgangs laufen lassen" und "Am Ende der Waschstraße bei Grün sofort losfahren". Beide Anweisungen beachtete ein Kunde aus Köln nicht. Folge: An der Ausfahrt schob das Förderband das nächste Fahrzeug an den Kofferraum seines Wagens. Statt sich für den Fehler zu entschuldigen, verklagte der Kunde den Hintermann. Die Klage wurde abgewiesen. Der Hintermann habe die Vorwärtsbewegung seines Autos schließlich nicht steuern können. (Amtsgericht Köln, Az.: 272 C 33/12) Quelle: PR
Wassereintritt bei der Fahrzeugwäsche berechtigt einen Cabrio-Besitzer nicht zwangsläufig zum Rücktritt vom Kaufvertrag. So hat es das Oberlandesgericht Brandenburg laut der Zeitschrift "kfz-Betrieb" im Fall eines Citroën C3 Pluriel entschieden. Der Kleinwagen besitzt ein elektrisches Faltdach, das wie ein Rollo auf Knopfdruck im Kofferraum versenkt werden kann. Wegen der speziellen Dachkonstruktion hatte der Hersteller in der Bedienungsanleitung die Empfehlung gegeben, den Strahl eines Hochdruckreinigers nicht auf die Dichtungen des Verdecks zu richten. Der Fahrzeugbesitzer hatte den Strahl aber in waagerechter Richtung auf die Dachkante gelenkt und so trat eine größere Menge Wasser in den Innenraum ein. Nach Ansicht der Richter liege wegen des Hinweises kein Mangel vor, außerdem lasse sich das Fahrzeug bei einer anderen Führung des Wasserstrahls ohne Probleme abspritzen. Auch bei der Säuberung in der Waschanlage waren Wassertropfen eingesickert. Hier sahen die Richter zwar einen Mangel, da nach dem heutigen Stand der Technik ein Cabrioverdeck den Wassereintritt in der Anlage zuverlässig verhindern müsse. Allerdings stelle der Eintritt von wenigen Tropfen Wasser, die sich mit einem Lappen leicht entfernen lassen, lediglich ein unerheblicher Mangel dar, durch den sich ein überzeugter Interessent vom Kauf eines Fahrzeugs nicht abhalten lasse (Az.: 4 U 121/06).  Quelle: PR
Das regelmäßige Fahren mit dem Auto durch die Waschanlage sorgt dafür, dass der Schmutz auch an unzugänglichen Stellen entfernt wird. Eine gründliche Reinigung verhindert im Winter den Rostfraß durch Streusalz und erhält so den Wert des Fahrzeugs. Allerdings kann das Auto bei einer Maschinenwäsche auch beschädigt werden. Doch durch die Beachtung von ein paar Tipps können teure Reparaturen und langwierige Rechtsstreitigkeiten vermieden werden:Tipp 1: Eine Waschanlage sollte vertrauenserweckend aussehen. Ein ordentlicher Gesamteindruck erhöht die Chance, dass die Anlage auch technisch gut gepflegt ist. Bei der Wäsche kommen unterschiedliche Materialien wie Bürsten, Textilgewebe oder Schaumstoffe zur Wagenpflege zum Einsatz. Je nach Material wird der Fahrzeuglack sehr beansprucht, was zu Kratzern führen kann. Im ADAC-Test hat Schaumstoff als Reinigungsstoff am besten abgeschnitten. Und bei einer starken Verschmutzung des Wagens ist auf jeden Fall eine Vorwäsche durchzuführen, da anhaftender Dreck bei der Reinigung ansonsten wie Schmirgelpapier wirken kann.  Quelle: PR
Tipp 2: Der Fahrer hat sich auch an die Anweisungen des Personals und an die Empfehlungen entsprechender Hinweistafeln zu halten. Vor der Wäsche sollten die Spiegel eingeklappt und die Antenne eingefahren werden. Besondere Vorsicht ist bei nachträglich angebrachten Zusatzbauteilen geboten. Die Experten vom TÜV Rheinland empfehlen, bei Spoilern, Scheinwerfern und Zierleisten vor dem Waschgang den festen Halt zu überprüfen.  Quelle: PR
Tipp 3: Nach der Wäsche ist das Auto genau zu untersuchen. Bei Schäden wie abgerissenen Scheibenwischer oder Kratzern im Lack muss sofort das Service-Personal und der Betreiber der Anlage informiert werden. Bestreiten diese, dass der Schaden vom Waschvorgang herrühren kann, liegt die Beweispflicht beim Fahrzeughalter. Es empfiehlt sich deshalb, die Problemstellen am Auto umgehend zu fotografieren und so zu dokumentieren.  Quelle: PR
Tipp 4: Ist das Auto nach der Wäsche in einem einwandfreien Zustand, müssen die Scheiben noch einmal von den Konservierungsrückständen gereinigt werden, da beim nächsten Regen sonst eine schlechte Sicht droht. Zu beachten ist auch, dass die Bremswirkung nach dem Waschen wegen der Waschmittelzusätze und der Feuchtigkeit auf den ersten Metern schlechter ist als sonst. Quelle: PR
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