Schäuble-Berater Wie Banken den Fiskus hintergehen

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"Geld- und Haftstrafen von bis zehn Jahren"

Auch so genannte Investmentaktiengesellschaften werden beim Dividenden Stripping eingesetzt. Was hat es damit auf sich?

Im Grundsatz handelt es sich im Vergleich zur Zwischenschaltung von Banken um nichts neues. Verglichen mit Banken sind Investmentaktiengesellschaften jedoch von der Steuer befreit. Dies bedeutet, dass bei diesen Gestaltungen im Falle des Dividendenbezugs eine Kapitalertragsteuer erst gar nicht einbehalten wird, falls diese Gesellschaften eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung vorlegen können. Da diese Gesellschaften speziell für eine Transaktion aufgesetzt werden und danach sofort wieder abgewickelt werden, ist diese Variante für den Fiskus besonders nachteilhaft. Denn er wird hier seine Steueransprüche nicht durchsetzen können, weil sie einfach nicht mehr da sind im Gegensatz zu den Banken.

Schneller schlau: Cum-ex-Geschäfte

Wer macht sich denn beim Dividenden Stripping strafbar?

Ist der Tatbestand des § 42 Abgabenordnung erfüllt, haben sich die Banken sowie die Akteure der Investmentgesellschaften, die die Kapitalertragsteueranrechnung bzw. die Steuerbefreiung begehren, zu verantworten, falls sie mit ihrem Antrag nicht den ganzen Sachverhalt offengelegt haben sollten. Dies dürfte häufig der Fall sein.

Wie sehen denn die Strafen aus?

Einzelheiten regelt § 370 Abgabenordnung. Neben Geldstrafen sieht dieser Haftstrafen von bis zu fünf Jahren vor. In schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahre. Entscheiden werden aber letztlich die Gerichte. Man kann auch über die Möglichkeit einer Selbstanzeige nachdenken.

Wie kann der Fiskus denn erkennen, ob sich ein Aktionär die Kapitalertragsteuer zu Unrecht hat erstatten lassen?

Das ist ein großes Problem. Denn in Deutschland werden tagtäglich viele Millionen Aktien gehandelt. Da ist es für den einzelnen Finanzbeamten nahezu unmöglich, bei einem Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer gleich zu erkennen, ob missbräuchliche Geschäfte dahinter stecken, wenn der die Erstattung Begehrende nicht den gesamten Sachverhalt offenlegt, also etwa nicht auf Hedgegeschäfte hinweist.

Dann brauchen sich die Dividenden Stripper doch nur in die Furche ducken und hoffen, dass sie nicht entdeckt werden, oder?

Das wäre mutig, denn die betroffenen Banken und Investmentgesellschaften sind verpflichtet, im Fall der Anrechnung oder des Begehrens auf Anrechnung der Kapitalertragsteuer den Fiskus auf den konkreten Sachverhalt, d.h. auch auf normalerweise nicht erkennbare Hedgegeschäfte, ausdrücklich hinzuweisen. Wie hoch das Entdeckungsrisiko einzustufen ist, müssen die Betroffenen selbst entscheiden. Es handelt sich ja nicht um eine kleine, abgrenzbare Personengruppe. Zudem ist in der Öffentlichkeit und in der Finanzverwaltung das Bewusstsein hinsichtlich dieser Gestaltungen in den letzten beiden Jahren deutlich gestiegen.

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