Verliebe dich oft, verlobe dich selten, heirate nie - so lautet der Titel eines Romans von Felicitas von Lovenberg. Die Frage nach dem Warum beantwortet die Autorin direkt im Klappentext: "Das glückliche Paar vor dem Traualtar, Happy End, und dann der Abspann. So funktioniert die Liebe im Kino. Nur: Was kommt eigentlich danach? Man ahnt, dass es künftig bergab geht mit der Romantik, spätere Scheidung nicht ausgeschlossen."
Damit hat sie nicht unrecht. Laut Statistik wird in Deutschland jeder dritte Ehe geschieden. Allein im vergangenen Jahr gab es 187.600 Scheidungen. "Gerade nach Weihnachten und im Sommer nach der Urlaubszeit haben Scheidungsanwälte alle Hände voll zu tun", sagt Rechtsanwältin Vera Knatz von der Frankfurter Kanzlei Becker Knatz Rechtsanwälte. Also immer dann, wenn Paare quasi gezwungen waren, Zeit miteinander zu verbringen. Anscheinend funktionieren viele Ehen nur, wenn sich die Partner ausreichend aus dem Weg gehen können.
Zeitpunkt der Trennung ist entscheidend bei der Aufteilung des Vermögens
Drum prüfe, wer sich ewig bindet, denn eine Scheidung ist teuer - von den emotionalen Belastungen einmal ganz abgesehen. Einer repräsentativen Umfrage zufolge hat nur jeder vierte finanzielle Vorkehrungen für den Fall einer Trennung getroffen. Kommt es dann zur Scheidung, ist das Geschrei groß. Denn Gerichts- und Anwaltskosten sind bei der Trennung oft nur ein kleiner Punkt auf der Rechnung. "In der Regel werden Ehen im Güterstand der Zugewinngemeinschaft geschlossen. Gütertrennung gibt es meistens nur, wenn zum Beispiel eine Firma vorhanden ist, die vor Schaden bewahrt werden soll", sagt Christian Stern-Eilers, Fachanwalt für Familienrecht bei der Düsseldorfer Kanzlei Haas & Partner.
Um diese Kosten kommen Sie bei einer Scheidung nicht herum
Abhängig vom Streitwert der Scheidung fallen Gerichts- und Anwaltskosten aus. Der Streitwert errechnet sich aus der dem monatlichen Nettoeinkommen des Paares sowie dem gemeinsamen Vermögen.
Beide Einkommen werden zusammengerechnet und mit drei multipliziert. Von diesem Betrag werden pro unterhaltspflichtigem Kind noch einmal 255 Euro abgezogen. Verdient sie also 2000 Euro und er 3000 Euro, wäre die entsprechende Summe 15.000 Euro. Hat das Paar zwei Kinder, läge der Streitwert nach Einkommen also bei 14.500 Euro.
Zu dem Streit- oder Verfahrenswert kommt in der Regel noch der Wert des Versorgungsausgleichs hinzu. Beim Versorgungsausgleich geht es um die während der Ehe geschlossenen Absicherungen für das Alter. Dazu gehören beispielsweise die gesetzliche Rentenversicherung, eine betriebliche Altersvorsorge oder private Lebensversicherungen. Pro Police kommen zum Streitwert zehn Prozent des dreifachen Netto-Einkommens der Eheleute hinzu.
Bei der Beispielfamilie mit 5000 Euro gemeinsamen monatlichen Einkommen, wären das also jeweils 1500 Euro pro Vertrag. Der Mindestwert des Versorgungsausgleichs beträgt 1000 Euro.
Ist sich das Paar nicht einig, spielt bei der Berechnung des Streitwertes oft auch das Vermögen eine Rolle. Allerdings gibt es einen Freibetrag von 61.355 Euro, der bei der Rechnung berücksichtigt wird.
Wenn ein Paar ein Vermögen von mehr als 61.355 Euro pro Person und Kind besitzt, wird der darüber liegende Betrag mit zehn Prozent eingerechnet.
Wenn das Beispielpaar mit den zwei Kindern ein Vermögen von 300.000 Euro besitzt, werden von diesem Betrag also vier mal 61.355 Euro abgezogen. 300.000 Euro abzüglich 245.420 Euro wären dementsprechend 54.580 Euro oberhalb der Freigrenze. Davon zehn Prozent, also 5.458 Euro, werden auf den einkommensabhängigen Streitwert aufgeschlagen. In diesem Fall betrüge der Streitwert also insgesamt 19.958 Euro (plus mindestens 1000 Euro für den Versorgungsausgleich).
Manche Richter sind bereit, den tatsächlichen Streitwert um 30 Prozent zu reduzieren, wenn sich das Paar einvernehmlich trennt und es keine Streitereien um Unterhalt oder das Sorgerecht für die Kinder gibt.
Die Gerichtskosten einer Scheidung sind - verglichen mit den Anwaltskosten - eher gering. Wer Prozesskostenhilfe bekommt, muss die Gerichtskosten gar nicht tragen. Ansonsten gilt: Beide Partner müssen die Kosten zu gleichen Teilen zahlen. Wer den Scheidungsantrag eingereicht hat, muss seine Hälfte allerdings schon zu Beginn des Verfahrens einzahlen.
Nach der Gerichtskostentabelle müsste die Beispielfamilie mit zwei Kindern, zusammen 5000 Euro monatlichem Nettoeinkommen und einem Vermögen von 300.000 Euro (Streitwert von rund 20.000 Euro) 576 Euro Gerichtskosten pro Person zahlen.
Die Anwaltskosten richten sich ebenfalls nach dem Streitwert der Scheidung. Bei einem Streitwert zwischen 22.000 und 25.000 Euro beträgt die einfache Gebühr 686,00 Euro. Wohlgemerkt, die einfache. Wie weit es nach oben gehen darf, regelt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Das bedeutet, dass es bei den meisten Ehen keinen Vertrag gibt, der das Ende einer Beziehung regelt. Jeder verfügt weiter über sein Kapital, seine angeschafften Güter, sein Vermögen. Kommt es zur Trennung, findet ein "Zugewinnausgleich" statt. Dann kommen alle während der Ehe hinzugewonnenen Vermögenswerte auf den Tisch und anschließend wird halbe-halbe gemacht. In diesem Fall wird bei einer Scheidung festgestellt, wer welches Vermögen zu Beginn der Ehe hatte und wie hoch das Vermögen bei Ende der Beziehung gewesen ist. Die Differenz muss der vermögendere der beiden Partner dem anderen auszahlen.
Mindestens die Hälfte der Eheverträge sind unwirksam
Hat der Mann beispielsweise 300.000 Euro in die Ehe eingebracht und besaß zum Zeitpunkt der Trennung 400.000 Euro, besteht eine Differenz von 100.000 Euro. Die Hälfte davon, also 50.000 Euro, stehen der Ehefrau dann als Zugewinnausgleich zu. Dementsprechend "wichtig ist, dass sich beide über den Zeitpunkt der Trennung einig werden. Auch von diesem Zeitpunkt hängt ab, wer welchen Zahlungsanspruch hat", erklärt Rudolf Haibach, Fachanwalt und Mitglied des Deutschen Anwaltvereins sowie der Arbeitsgemeinschaft Familien- und Erbrecht.
Frau und Kindern kann Nutzungsrecht zugesprochen werden
Neben dem Streit um Zugewinn, Kinder, Sorgerecht und Unterhalt kämpfen Ex-Partner besonders häufig um das steingewordene Vermögen. Was wird aus dem Haus oder der Eigentumswohnung? Gesetzliche Regeln, wie mit der gemeinsamen Immobilie bei einer Scheidung verfahren wird, gibt es nicht, sagt Knatz. "Wer im Grundbuch steht, der ist Eigentümer und Eigentum bleibt Eigentum." Allerdings besteht die Möglichkeit, dass dem Partner, der die Kinder behält, die Nutzung des Hauses auf eine bestimmte Zeit zugesprochen wird.
Diese Scheidungskosten können Sie von der Steuer absetzen
Die Anwalts- und Gerichtskosten können bei der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht machen werden.
Von den Kosten, die von der Steuer absetzbar sind, wird allerdings eine zumutbare Belastung von einem bis sieben Prozent der Einkünfte abgezogen.
Der Unterhalt für den Ex-Partner und die Kinder ist genauso absetzbar wie die Kosten zur Klärung und Regelung des Sorgerechts für die gemeinsamen Kinder und die Kosten, die bei der Festsetzung der elterlichen Unterhaltspflichten und dem vereinbarten Versorgungsausgleich entstehen.
Bei niedrigen Unterhaltszahlungen spricht das Finanzamt von einer außergewöhnlichen Belastung, hohe Zahlungen werden als Sonderausgabe abgesetzt, wenn der Unterhaltsempfänger dem zustimmt.
Der Fiskus erkennt aber nicht nur die freiwillige oder gerichtlich festgelegte Unterhaltszahlung an. Auch Beiträge zur Kranken-, Renten-, Berufs- und Erwerbslosenversicherung, die für den Ex-Partner gezahlt werden, können abgesetzt werden. Dazu kommen die Ausgaben für Schul-, Fort- und Berufsausbildung der Kinder sowie alle Sonder- und Ausgleichszahlungen für die Unterbringungen in einem Alten- oder Pflegewohnheim.
Auch sämtliche Kosten für die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens und Hausrats können von der Steuer abgesetzt werden. Schließlich können auch alle Kosten geltend gemacht werden, die bei der Klärung der Rechtsverhältnisse der gemeinsamen Wohnung entstehen.
Zahlt der eine Partner dem anderen keinen Unterhalt, sondern überlässt ihm statt dessen das gemeinsame Häuschen, kann sogar das abgesetzt werden. Gleiches gilt auch für andere Sachwerte wie beispielsweise ein Auto. Allerdings wird der aktuelle Wert der Sache, nicht der Kaufwert berücksichtigt.
In die Ehe eingebrachte Gegenstände fallen zwar nicht in die Aufteilungsmasse, ist aber ein Partner existenziell auf die Nutzung der Wohnung angewiesen, wird ihm Nutzungsrecht zugesprochen - egal, wem die Immobilie gehört. Wie lange diese genau dauert, hängt vom Einzelfall ab. Natürlich lässt sich die Nutzung der Immobilie im Falle einer Scheidung auch im Ehevertrag festhalten. "Was im Ehevertrag steht, ist grundsätzlich bindend, so lange der Vertrag wirksam ist", sagt Haibach von der Gießener Kanzlei Haibach. Aber: "Mindestens die Hälfte der Eheverträge sind unwirksam." Das treffe besonders auf die Verträge zu, die älter als fünf Jahre sind. Deshalb sollten gerade Unternehmer ihren Ehevertrag vom qualifizierten Anwalt prüfen lassen. Haibach rät außerdem dazu, den Vertrag möglichst von einem Notar aufsetzen zu lassen, der auch Fachanwalt für Familienrecht ist.
Eheverträge, die Regeln über eine Immobilie enthalten, sind aber eher die Ausnahme. Wenn es eine gemeinsame Immobilie gibt, bleiben den Eheleuten nach einer Trennung mehrere Möglichkeiten:
Was wird aus der Immobilie?
Da im Rahmen des Zugewinnausgleichs auch die Wertsteigerung einer Immobilie berücksichtigt wird, kommt es häufig vor, dass Haus oder Wohnung verkauft werden müssen, um dem Partner die entsprechende Summe zahlen zu können. "Man muss immer schauen, wie die wirtschaftlichen Verhältnisse sind: Kann es sich einer überhaupt leisten, den anderen auszuzahlen?", bestätigt Stern-Eilers. Am Ende der Scheidung kann es nämlich heißen: Er schuldet ihr 100.000 Euro. Wer die nicht auf der hohen Kante hat, muss wohl oder übel das Häuschen beleihen oder verkaufen. Ein Verkauf macht aber auch Sinn, wenn sich beide uneinig über die Nutzung sind. In diesem Fall ließe sich der Erlös teilen.
Musterrechnung für Kauf, Vermietung und Verkauf einer Wohnimmobilie
Quelle: Immobilienscout24, Interhyp, eigene Berechnungen
Kaufpreis: 55.000 Euro
vermietetes 45-Quadratmeter-Apartment in Saarlouis-Roden, aktuell vermarktet über Immobilienscout24
davon geschätzter Grundstücksanteil 5.000 Euro
Nebenerwerbskosten 5.500 Euro
Gesamtinvestition 60.500 Euro
davon Darlehen (Eigenkapital 5 500 Euro) 55.000 Euro
Derzeitige Jahres Nettomieten 2.760 Euro
(entsprechen 5,11 Euro Miete je Quadratmeter)
steuerliche Abschreibung von zwei Prozent auf die Anschaffungskosten ohne Wert Grundstücksanteil
(zwei Prozent von 55.500 Euro) -1.110 Euro
steuerlich absetzbare Zinsen aus Hypothekendarlehen -2.520 Euro
(20-Jahresfinanzierung zu 4,77 Prozent Effektivzins bei anfänglicher Tilgung von einem Prozent; jährlich absetzbarer Zinsanteil sinkt über die Laufzeit und mindert den Steuervorteilsukzessive)
jährliche Instandhaltung der Wohnung -450 Euro
zu versteuern -1.320 Euro
Steuerersparnis 581 Euro
Einnahmen (2 760 Euro + 581 Euro) 30.341 Euro
Zins + Tilgung aus 20-Jahresfinanzierung (bleibt konstant) -3.119 Euro
Instandhaltung - 450 Euro
Rücklagenbildung über Hausgeld - 500 Euro
(kann steuerlich abgesetzt werden, wenn am Gesamthaus saniert würde, was Rendite dann verbessert)
jährliches Saldo (Mieteinnahmen abzüglich Aufwendungen) 3.341 Euro
(Gesamteinnahmen können sich verbessern über Mieterhöhungen, aber auch verschlechtern bei notwendiger höherer Rücklagenbildung oder sich verteuernder Instandhaltung)
Restschuld Darlehen nach 20 Jahren -36.860 Euro
Gesamteinnahmen nach 20 Jahren -20.000 Euro
(unterstellt: Mieterhöhung, höhere Instandhaltungs- und Rücklagenkosten sowie geringere absetzbare Zinskosten gleichen sich aus; zudem Zusatzopportunitätskosten von 3,5 Prozent jährlich unterstellt*)
Gesamtlast nach 20 Jahren -56.860 Euro
Objektverkauf nach 20 Jahren zu 67.110 Euro
(unterstellt: einprozentige jährliche Wertsteigerung)
Verkaufsertrag abzüglich Gesamtlast 10.250 Euro
Rendite auf das Eigenkapital (5.500 Euro) 86 Prozent
Jährliche Rendite über 20 Jahre 3,15 Prozent
*derzeit erzielbare Rendite 20-Jähriger Sparpläne
Quelle: Immobilienscout24, Interhyp, eigene Berechnungen
Es kann auch durchaus sinnvoll sein, die gemeinsame Immobilie zu vermieten und Miete, Steuervorteil und Kosten zu teilen. Voraussetzung ist natürlich, dass sich die Parteien weiterhin verstehen. Gleiches gilt auch bei einer weiteren gemeinsamen Nutzung.
Nerven und Geldbeutel schonen
"Es gibt nur ganz wenige einvernehmliche Trennungen", weiß Vera Knatz. Sind beide Partner Eigentümer der Immobilie und werden sich partout nicht einig, wie es weitergehen soll, droht eine Teilungsversteigerung. Leben die Kinder in der Immobilie, um die sich das Paar streitet, kann die Versteigerung um bis zu fünf Jahre ausgesetzt werden. Aber dann gilt: Das Häuschen kommt unter den Hammer und die Streithähne bekommen jeweils die Hälfte vom Erlös. Bei einer solchen Versteigerung kann es allerdings sein, dass das Haus unter Marktwert verkauft wird. Meistens lassen sich nur rund 60 Prozent des tatsächlichen Wertes erzielen. Diese Situation sollte also möglichst vermieden werden. Ganz grundsätzlich empfiehlt Haibach, sich außergerichtlich zu einigen. das schone Nerven und Geldbeutel. "Der Anwalt sollte grundsätzlich lösungsorientiert an die Sache heran gehen, nicht streitorientiert und schon gar nicht prozessorientiert", sagt er.
Bei Unternehmerpaaren wird es noch schwieriger. "Ein Unternehmen besteht ja nicht nur aus dem Fabrikgebäude, da spielen auch Umsatz und Marktwert eine Rolle", so Haibach. Im Fall der Gütertrennung müssen sich beide darüber keine Gedanken machen: jeder behält einfach, was ohnehin ihm gehört. Gemeinsame Aktiendepots oder Vermögenswerte, bei denen nicht mehr klar ist, wem sie gehören, werden aufgelöst beziehungsweise verkauft und die Erlöse geteilt.
Wenn die Scheidung das Unternehmen gefährdet
Wer ein Unternehmen führt - egal, ob mit dem Partner zusammen oder nicht, sollte seinen Betrieb deshalb durch einen Ehevertrag absichern. "Wenn ein Unternehmen binnen 20 Jahren eine erhebliche Wertsteigerung erfährt, müsste sonst der Partner bei einer Scheidung einen Zugewinnausgleich in Millionenhöhe bekommen", erklärt Stern-Eilers. Und das könnte das Unternehmen belasten, wenn nicht sogar das Ende für die Firma bedeuten. Stern-Eilers ist sich deshalb sicher: "Bei Unternehmerfamilien mit viel Vermögen gibt es keine Heirat ohne Gütertrennung."
Vermögen vorher legal ausgeben
Bei der sogenannten modifizierten Zugewinngemeinschaft können Ehepartner bestimmte Dinge aus dem Vermögen ausnehmen, wie beispielsweise den Gesellschafteranteil oder die Firma. Im Falle einer Trennung wäre also ein Zugewinnausgleich zu zahlen, das Unternehmen oder die Anteile daran werden aber nicht zum Vermögen dazugerechnet. Dementsprechend geringer wird das Vermögen ausfallen - genauso wie die Gefahr, dass das Unternehmen belastet werden muss.
"Wer sich trennen will, sollte sich von einem qualifizierten und cleveren Anwalt beraten lassen, bevor er dem Partner seinen Trennungswunsch offenbart", empfiehlt Haibach. "Wenn man vorher zum Anwalt geht, kann man das Scheidungsverfahren noch perfekt steuern, ohne verwerflich zu handeln." Er ist sich sicher, dass ein guter Anwalt seinem Mandanten dazu raten wird, gegebenenfalls anstehende Ausgaben vorzuverlegen - das Vermögen also vor Bekanntgabe der Trennung auszugeben.
Führen beide das Unternehmen gemeinsam, sollten sie unbedingt im Gesellschaftervertrag festhalten, wie es im Falle einer Scheidung mit dem Betrieb weitergehen soll. Die Scheidung ändert schließlich nichts an der Firma, wie Vera Knatz sagt. Was dagegen bei der Berechnung des Zugewinns etwas ändert, ist, wann das Unternehmen gegründet wurde: vor oder während der Ehe. Grundsätzlich gilt also: Bei aller Liebe sollte man sich auch Gedanken um das Ende einer Beziehung machen und gerade wenn ein Unternehmen im Spiel ist, nicht der Romantik wegen auf entsprechende Verträge verzichten. Letztlich kommt es noch auf den jeweiligen Rechtsbeistand an, wie sauber man aus der Beziehung wieder herauskommt. Haibach ist sich sicher: "Das Gelingen eines Verfahrens hängt immer auch von der Kreativität eines Anwalts ab, nicht nur von der Sach- und Rechtslage. Da lassen sich schnell und elegant 100.000 bis 300.000 Euro sparen - je nach Größenordnung."