Damit sind die Kosten einer Online-Scheidungen bestenfalls zwei- bis dreihundert Euro niedriger, als bei einem Scheidungsverfahren ohne Online-Unterstützung. Da Rechtsschutzversicherungen in der Regel keine Kosten für Scheidungen übernehmen, ist das besser als nichts. Grundsätzlich können sie aber auch genauso teuer wie herkömmliche Verfahren sein.
Je nach Gericht lassen sich die Kosten aber noch weiter drücken. „Wenn das Verfahren gut vorbereitet ist und Einigkeit besteht, hat der Anwalt die Möglichkeit, bei Gericht eine Minderung des Gegenstandswerts zu erwirken. Ist das Verfahren auch für die Richter einfacher, können sie nach eigenem Ermessen den Gegenstandswert bis zu 30 Prozent niedriger ansetzen“, erklärt Kieppe. Dann sinken entsprechend der Gebührenordnung auch die Anwalts- und Gerichtskosten. Die Minderung beantragt ein guter Anwalt gleich mit dem Scheidungsantrag.
Passende Anwälte für Online-Scheidungen zu finden, ist im Internet relativ einfach. Bei der Auswahl sollten Scheidungswillige jedoch auf ein paar Punkte achten. Anwälte, die offensiv mit einer kostenlosen Scheidung oder einen hohen Ersparnis werben, wecken unrealistische Hoffnungen.
Kostenlos kann die Scheidung nur sein, wenn die Einkünfte der Ehepartner so niedrig sind, dass über die Verfahrenskostenhilfe alle Anwalts- und Gerichtskosten vom Staat getragen werden, beispielsweise bei Hartz-IV-Empfängern. Grundsätzlich verhindert die starre Gebührenordnung, dass es deutlich billiger wird.
Welche Rechtskosten sind absetzbar?
Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen Ausgaben, die zwangsläufig und existentiell notwendig sind. Viele solcher Kosten können Eltern bei der Steuer geltend machen. In der Regel muss ein Selbstbehalt als sogenannte zumutbare Belastung getragen werden. Nachfolgend einige Beispiele, welche Kosten im Bereich Recht anerkannt werden - und welche nicht.
Nicht abzugsfähig, da keine Krankheitskosten und auch nicht aus anderen Gründen zwangsläufig (dies gilt auch für unfreiwillig kinderlose Eltern).
Abzug möglich, sofern kein ausreichender Nachlass vorhanden ist und kein Ersatz durch eine Versicherung erfolgt.
(bestimmte Rechtsgeschäfte mit minderjährigen Kindern bedürften der Zustimmung eines gerichtlichen Ergänzungspflegers) – nicht abzugsfähig.
Bei Bedürftigkeit des einsitzenden Kindes abziehbar.
Im Rahmen einer Ehe – Kosten nicht abzugsfähig, da nicht zwangsläufig.
Kosten für Ausspruch der Scheidung selbst und des Versorgungsausgleiches der Eltern abziehbar, nicht aber für Vermögensverteilung. Zuletzt hat jedoch das Finanzgericht Düsseldorf (Az.: 10 K 2392/12 E; Revision zugelassen) entschieden, dass hierbei alle Kosten abziehbar sind. Dies betreffe nicht nur den Ausspruch der Scheidung, sondern auch die Kosten der Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten. Hintergrund ist, dass der Bundesfinanzhof den Abzug von Zivilprozesskosten grundsätzlich zugelassen hat. Hier ist die weitere Entwicklung abzuwarten. Notfalls muss zunächst einmal Einspruch eingelegt und das Musterverfahren abgewartet werden.
Für das Kind – bei Minderjährigkeit grundsätzlich abziehbar, bei volljährigem und vor allem selbständigen Nachwuchs nur im Ausnahmefall.
Kosten nicht abziehbar, da Sonderkosten für die Berufsausbildung bereits als spezielle außergewöhnliche Belastung pauschalierend und abschließend geregelt sind.
Prozesskosten sind dann abziehbar, wenn ein Verfahren zur Wahrung der existenziellen Rechte des Steuerpflichtigen, z.B. Klage auf Sorgerecht eines Elternteils, geführt wird.
Bei ernsthaften Zweifeln an der Vaterschaft sind Kosten hierfür abziehbar.
Die Beispiele stammen aus dem Buch „Steuervorteile mit Kindern - Leitfaden für Familien und Steuerberater“ (ISBN: 978-3-8349-4168-8) des Berliner Steuerberaters Markus Deutsch.
Hilfreich bei der Auswahl sind Kundenreferenzen auf der Homepage des Anwalts. Außerdem sollten Scheidungswillige bevorzugt einen Anwalt aus ihrer Region wählen, wenn ihnen das Vertrauensverhältnis zum Anwalt wichtig ist. Denn viele Anwälte bieten Online-Scheidungen zwar bundesweit an, schicken aber einen Anwaltskollegen zum Gerichtstermin, wenn der Verhandlungsort zu weit weg ist.
Online weniger gehemmt
Kieppe sieht in der Online-Scheidung noch einen wichtigen Vorteil für seine Mandanten. „Viele Mandanten denken, sie müssten dem Anwalt erklären, warum die Ehe gescheitert ist. Geschieht die Kommunikation anfangs nur per E-Mail und per Telefon, ist für einige die Hemmschwelle geringer als im persönlichen Gespräch“, erklärt der Anwalt. Vielen fällt der Schritt zur Scheidung so offenbar leichter.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung geht es auch gar nicht um die Schuldfrage, sondern darum, alle Ansprüche aus der Ehe zur beiderseitigen Zufriedenheit auszugleichen. Bei einvernehmlichen Verfahren, bei denen die Ehepartner diese schon im Vorfeld geregelt haben, interessiert sich nicht einmal das Gericht für die Gründe. Die vergleichsweise unpersönliche Abwicklung des Online-Scheidungsverfahrens scheint daher den Nerv vieler Betroffener zu treffen – so wie die Scheidungsmesse in Dortmund.