SMS-TAN Was bringt das BGH-Urteil zu Bankgebühren?

Das Urteil des Bundesgerichtshofs zu Gebühren für Handy-TAN klingt verbraucherfreundlich. Doch es ist zweifelhaft, was Kunden in der Praxis davon haben.

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Schild vor dem Bundesgerichtshof. Quelle: dpa

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt: Eine Bank darf Gebühren für den Versand einer TAN per SMS aufs Handy des Kunden nur kassieren, wenn diese Nummer wirklich für einen Kundenauftrag verwendet wird.

Damit entscheidet Deutschlands oberstes Zivilgericht einen Streit der Verbraucherzentralen gegen die Sparkasse Groß Gerau in Hessen. Das Geldinstitut verlangte laut Klage zehn Cent für jede per SMS versandte Transaktionsnummer, mit der Kunden zum Beispiel Überweisungen im Onlinebanking legitimieren können. Ohne die TAN-Nummern lässt sich der Auftrag aus Sicherheitsgründen nicht ausführen.

Das alles klingt sehr verbraucherfreundlich, wobei noch nicht klar ist, wie das Berufungsgericht entscheidet, an welches der BGH die Sache zurückverwiesen hat. Denn zwischen Verbraucherzentralen und Sparkasse ist zudem strittig, in welcher Form die Kunden über die Gebührenpraxis beim SMS-Versand informiert wurden.

Das aber ist in der Praxis ein Nebenkriegsschauplatz und war auch gar nicht der Hauptgrund für die Klage der Verbraucherschützer. Denn Banken versenden eine vom Kunden benötigte TAN per SMS automatisch just in den Sekunden, in denen der Kunde gerade dabei ist, im Onlinebanking oder mobil eine Überweisung oder eine andere Transaktion in Auftrag zu geben.

Dadurch entfallen die TAN-Listen, in denen zahlreiche Nummern auf Vorrat verschickt werden. Dagegen setzt das SMS-Verfahren sozusagen auf Just-in-Time-Lieferung, so dass es in der Praxis so gut wie keine Fälle von angeforderten aber nicht verwendeten TAN geben dürfte.

Natürlich kann es vorkommen, dass ein Kunde wegen einer akuten Angst vor einer Hackerattacke die angestoßene Transaktion doch lieber nicht durchführt. Ebenso ist es denkbar, dass eine Überweisung wegen Übertragungsproblemen nicht erfolgreich durchgeführt werden kann, die TAN aber verbraucht wird. In diesen Fällen wäre es nur fair, wenn die Bank auf die Gebühr verzichtet – und wenn es sich nur um zehn Cent handelt. Auch könnte es vorkommen, dass ein Bankkunde erst beim Erhalt der SMS-TAN einen Fehler in seinem digitalen Überweisungsformular feststellt und diesen korrigieren muss. Dann müsste er den Auftrag wohl löschen und gebührenpflichtig eine neue TAN anfordern.

Diese Banken bestrafen das „Fremdgehen“ am stärksten
Deutsche Bank Quelle: REUTERS
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Solche Fälle dürften aber selten sein und die Entscheidung des BGH wird nicht dazu führen, dass Banken und Sparkassen auf die Erhebung von SMS-TAN-Gebühren verzichten. Denn dagegen hat der BGH auch gar nichts.

„Aus meiner Sicht wollten die Verbraucherzentralen mit ihrer Klage eine Zeichen gegen die steigenden Bankgebühren setzen“, sagt der auf Bankrecht spezialisierte Rechtsanwalt Wolfgang Kotzur von der Kanzlei Simmons & Simmons. Das Problem der SMS-TAN werde aber wohl nicht durch Gerichte gelöst, sondern durch den Markt. So würden Konkurrenten kostenlose SMS-TAN anbieten und die Kosten dann über eine höhere Grundgebühr hereinholen.

Was im vorliegenden Fall schwerer wiegen dürfte, ist die Form, in der die Sparkasse ihre Kunden über die Gebührenpraxis informiert hat. Denn die TAN-Gebühr fällt zusätzlich zur Grundgebühr des Kontos an. Nicht auszuschließen sei, dass einige Kunden davon ausgingen, mit der Grundgebühr seien alle Kosten abgegolten. Hier sollten die Banken auf maximale Transparenz setzen, um Produktenttäuschungen zu vermeiden.

Die Kostentransparenz war auch der Hauptbeweggrund für die Verbraucherschützer, in diesem Fall tätig zu werden. Der BGH hat sich zu diesem Punkt zumindest in seiner Pressemitteilung der Entscheidung noch nicht geäußert. Deshalb müssen Banken und deren Kunden auf die Urteilsbegründung warten und darauf, wie das Berufungsgericht entscheidet, an das der Fall zurückverwiesen wurde.

Verbraucherschützer befürchten nun, dass die jüngste BGH-Entscheidung eine Abkehr von dessen bisheriger Rechtsprechung einleiten könnte. In der Vergangenheit hatten die Richter solche Bankgebühren untersagt, welche die Institute für eine Dienstleistung erheben, die sie im eigenen Interesse erbringen. Das betraf zum Beispiel Bearbeitungsgebühren. Auch den Versand von Geheimnummern erfolgt im Interesse der Bank an einem sicheren Zahlungsverkehr.

Sollte der Rechtsstreit tatsächlich zu einer Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung führen, hätten die Verbraucherschützer den Bankkunden einen Bärendienst erwiesen.

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