Für die Kunden bedeutet das: Sie müssen sich erst einmal schlau machen, ob die jeweilige Schlichtungsstelle eine mit Verjährungshemmung ist oder eine ohne. Sonst kann es teuer werden. Wie für ein Ehepaar, das mit geschlossenen Immobilienfonds, die es über die Sparkasse Köln-Bonn gekauft hatte, viel Geld verlor. Im April dieses Jahres urteilte das Landgericht Köln, dass die Ansprüche des Paares gegen die Sparkasse Köln-Bonn verjährt sind. Die Beschwerde bei der Ombudsstelle des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbands war nicht geeignet, die Verjährung zu hemmen (LG Köln, Az. 21 O 271/12).
Der Grund: Es handelt sich bei der Kundenbeschwerdestelle des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbands nicht um eine offiziell anerkannte Schlichtungsstelle. Die Schlichtungsordnung ist zwar vom Bundesjustizministerium genehmigt – um als offiziell zu gelten, muss eine Schlichtungsstelle allerdings von der Landesjustizverwaltung anerkannt sein. Grundsätzlich kann zwar auch ein Verfahren bei einer nicht-offiziellen Schlichtungsstelle die Verjährung hemmen. Dann aber muss der Schlichtungsversuch von beiden Streitparteien einvernehmlich gestartet worden sein. Das klingt trivial, ist aber richtig vertrackt.
Wie ein haarspalterischer Exzess
Die Sparkasse Köln-Bonn und ihre Anwälte bestritten erfolgreich, dass der Einigungsversuch einvernehmlich war. Das Urteil liest sich wie ein haarspalterischer Exzess, der Sparkassen-Anwälte glücklich machen mag, für normale Kunden allerdings kaum mehr verständlich ist. Im Kern geht es um die Frage, ob zuerst ein Schlichtungsversuch unternommen werden muss, bevor überhaupt vor Gericht geklagt werden darf. Das Zivilprozessrecht sieht diese Schlichtung zum Beispiel bei kleinen Streitwerten zwingend vor. Juristen sprechen dann von einer „obligatorischen“ Schlichtung.
Reicht nun ein Kunde eine obligatorische Beschwerde ein, so handelt es sich automatisch um einen einvernehmlichen Einigungsversuch. Alleine aus der Tatsache, dass eine Schlichtungsstelle eingerichtet worden ist, wird dann automatisch auf die Bereitschaft zu Verhandlungen über eine gütliche Einigung geschlossen. Der Clou: In Fällen, in denen die Schlichtung nicht obligatorisch ist, ist sie für das Landgericht Köln auch nicht einvernehmlich. Wer also eine Beschwerde einreicht, die nicht obligatorisch ist, hat in puncto Verjährung Pech. Die Sparkasse Köln-Bonn teilt mit, sie habe ihre rechtlichen Möglichkeiten genutzt. „Die Kundin und ihr Rechtsvertreter hatten fast zehn Jahre Zeit und eine Vielzahl von Möglichkeiten, fristgerecht eine staatlich anerkannte Beschwerdestelle einzuschalten und damit die Verjährung auszusetzen.“
Immer wieder der selbe Fall
Aktuell läuft in Köln ein ähnliches Verfahren. Wieder klagen Anleger wegen Verlusten bei geschlossenen Fonds, in diesem Fall sind es Medienfonds. Wieder argumentiert die Sparkasse Köln-Bonn, die Ansprüche des Klägers seien verjährt, die Beschwerde an die Ombudsstelle des Sparkassenverbands habe die Verjährung nicht gehemmt. Aus genau denselben Gründen: Die Schlichtungsstelle des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbands sei nicht offiziell anerkannt, der Schlichtungsversuch nicht einvernehmlich. Und außerdem: In der Schlichtungsordnung stehe nichts von Verjährungshemmung (LG Köln, Az. 15 O 341/12).
„In gewisser Weise werden die Kunden hinters Licht geführt“, sagt Rechtsanwalt Martin Seidel, der die Kläger gegen die Sparkasse vertritt. Der Anwalt von der Düsseldorfer Anlegerschutzkanzlei Baum, Reiter & Collegen fragt: „Wenn die Schlichtungsstelle nicht zum Zweck einer einvernehmlichen Einigung eingerichtet wurde, wozu denn bitteschön sonst?“ Die Sparkasse Köln-Bonn will sich zum laufenden Verfahren auf Nachfrage nicht äußern.