Grundsätzlich gehören die Beiträge zur gesetzlichen Rente, Rürup-Rente, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung sowie weitere Versicherungsbeiträge in die Anlage Vorsorgeaufwand. Dort werden sie als Sonderausgaben berücksichtigt.
Das hat aber so seine Tücken. Denn die Vorsorgeaufwendungen sind an unterschiedlichen Stellen in der Steuererklärung geltend zu machen. Wer falsch einträgt, hat das Nachsehen, denn die Finanzämter lassen die Eintragungen meist ohne weiteren Hinweis unberücksichtigt.
Wie die Vorsorgebeiträge genau zu erfassen sind, welche Höchstbeträge gelten und wo Beiträge zu Riester-Verträgen eingetragen werden, erfahren sie in den nachfolgenden Stichworten:
Wo Vorsorgebeiträge in der Steuererklärung einzutragen sind
Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung behandelt das Finanzamt als Sonderausgaben. Hier wird der Arbeitnehmeranteil geltend gemacht, der auf der Lohnsteuerbescheinigung vermerkt ist. Eingetragen werden sie in der Anlage Vorsorgeaufwand. Alleinstehende können für 2015 maximal 17.738 Euro geltend machen, Verheiratete höchstens 35.475 Euro.
Quelle: MLP, eigene Recherche; Stand: Februar 2016
Auch die Beiträge zur staatlich geförderten Rürup-Rente gehören zu den Sonderausgaben und sind in der Anlage Vorsorgeaufwand in Zeile 7 einzutragen. Es gilt weiterhin der Maximalbetrag von 17.738 Euro für Singles und 35.475 Euro für Verheiratete. Ist die Basis-Rente an eine Berufsunfähigkeitsversicherung gekoppelt – ein beliebtes Kombimodell der Versicherer, um Steuervorteile auch für diese Vorsorgeart zu nutzen -, sind die Beiträge dafür ebenfalls bei der Basisrente in Zeile 7 der Anlage Vorsorgeaufwand zu erfassen. Werden sie in Zeile 49 eingetragen (wo der Berufsunfähigkeitsschutz eigentlich hingehört), geht der Steuervorteil je nach Einkommenshöhe unter Umständen verloren. Das Finanzamt informiert den Steuerzahler nicht über diesen Irrtum.
Beiträge bis zu 2100 Euro können Riester-Sparer seit 2008 steuersenkend ansetzen. Nur so kommen sie in den vollen Genuss der staatlichen Förderung für die private Vorsorge. Die Beiträge zum Riester-Vertrag gehören in die Anlage AV zur Steuererklärung, die speziell für Riester-Verträge angeboten wird. Da im Rahmen der Riester-Förderung entweder Steuervorteile oder staatliche Zuschüsse gewährt werden, prüft das Finanzamt automatisch, was für den Steuerzahler günstiger ist – weshalb dieser Vorgang auch „Günstigerprüfung“ genannt wird. Um die maximale Förderung zu erhalten, müssen mindestens vier Prozent des Bruttolohns des Vorjahres in den Riester-Vertrag eingezahlt werden.
Wer zusätzliche Altersvorsorge über seinen Arbeitgeber betreibt, muss in der Steuererklärung nichts eintragen. Da die Beiträge direkt vom Bruttolohn abgezogen werden, haben Arbeitnehmer schon einen Vorteil, da das zu versteuernde Einkommen in Höhe der Beiträge sinkt und auch keine Sozialversicherungsbeiträge darauf anfallen. Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) sind sozialabgaben- und steuerfrei, sofern Höchstbeträge nicht überschritten werden. Bei einer Direktversicherung liegt das Maximum bei vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung. 2015 entsprach das 2.976 Euro. Andere Durchführungswege können den steuer- und sozialabgabenfreien Förderbetrag noch erhöhen.
Was Steuerpflichtige in die Kranken- und Pflegeversicherung einzahlen, sollten sie in der Anlage Vorsorgeaufwand in den Zeilen 12 bis 45 eintragen. Bis zur Höhe der Basisabsicherung – dem Mindeststandard für gesetzlichen und private Versicherungen können die Beiträge steuermindernd wirken. Dabei können unverheiratete Angestellte und Beamte bis zu 1900 Euro, Verheiratete oder Lebenspartner (gemeinsame Veranlagung) und Selbstständige bis zu 2800 Euro geltend machen. Wer mehr zahlt, kann auch den Gesamtbetrag ansetzen. Auch die Versicherungsbeiträge für Ehepartner und Kinder sollten in der Steuererklärung erfasst sein.
Sind die steuerlichen Höchstbeträge noch nicht ausgeschöpft, sollten auch Haftpflicht-, Hausrat-, Unfall oder eigenständige Berufsunfähigkeitsversicherungen in den Zeilen 49 und 50 der Anlage Vorsorgeaufwand eingetragen werden. Bis zum Erreichen von 17.738 Euro (Singles) bzw. 35.475 Euro für Verheiratete hilft das, die Steuerlast zu minimieren.
Werbungskosten schnell überschlagen
Ein weiterer großer Posten sind die Werbungskosten, also die beruflich veranlassten Ausgaben, die sämtlich in der Anlage N erfasst werden. Wessen berufsbezogene Ausgaben sich überschlägig auf weniger als 1000 Euro für das Jahr 2014 summieren, kann sich jede weitere Rechnerei sparen. Das Finanzamt berücksichtigt ohnehin 1000 Euro pauschal für jeden Arbeitnehmer. Jeder Euro mehr senkt allerdings die Steuerlast. Insbesondere Pendler übertreffen die Pauschale schon ab einem Arbeitsweg von 15 Kilometern für die einfache Strecke.
Wer zur Berufsausübung an anderen Orten arbeitet, zu Bewerbungsgesprächen reist oder auch auswärts übernachtet, kann die Kosten, die sein Arbeitgeber nicht erstattet, ebenfalls unter den Werbungskosten geltend machen. Dazu gehören Fahrt- und Flugkosten inklusive Park- und Mautgebühren, Mietwagenkosten, Ausgaben für Hotelübernachtungen oder auch die Miete für eine Zweitwohnung am Arbeitsplatz. Für letztere und Hotelkosten können Arbeitnehmer bis zu 1000 Euro im Monat absetzen.
Das sind die wichtigsten Formulare
Der Mantelbogen bildet die Basis der Einkommensteuererklärung. Hier tragen Steuerpflichtige auf vier Seiten allgemeine Informationen zu ihrer Person ein und geben Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und weitere Steuerermäßigungen an.
Detaillierte Angaben zum Einkommen sowie Werbungskosten können in der Anlage N vermerkt werden. Für viele Arten von Werbungskosten gibt es hier separate Felder, beispielsweise für die Entfernungspauschale, Fortbildungskosten und Aufwendungen für Arbeitsmittel.
Mit dieser einseitigen Anlage können beispielsweise erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden. Für jedes Kind muss eine eigene Anlage abgegeben werden.
Hier können Steuerzahler Vorsorgeaufwendungen angeben. Dazu zählen Beiträge zur Altersvorsorge und zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Für Angaben zu Riester-Verträgen dient die einseitige Anlage AV.
Auch die Kosten für ein Zweitstudium und/oder Ausgaben für ein Arbeitszimmer lassen die Werbungskosten schnell über die Pauschale klettern. Ein häusliches Arbeitszimmer kann aber nur geltend machen, wer von seinem Arbeitgeber keinen geeigneten Arbeitsplatz gestellt bekommt.
Wer studiert, sollte sie Ausgaben dafür auf jeden Fall eintragen. Bis der Bundesgerichtshof darüber geurteilt hat, ob Ausgaben auch für ein Erststudium steuerlich anzuerkennen sind, wahren Steuerzahler ihre Ansprüche, wenn sie die Ausgaben dafür in der Steuererklärung angeben. Der Steuerbescheid bleibt dann in diesem Punkt unter Vorbehalt.
Kinder senken die Steuerlast
In die Anlage Kind gehören grundsätzlich Ausgaben für die Betreuung von Kindern bis zum 14. Lebensjahr. Dazu zählen etwa Kosten für die Tagesmutter oder Kita-Gebühren. Das Finanzamt berücksichtigt zwei Drittel der Ausgaben, maximal 4000 Euro im Jahr für jedes Kind.
Schulgeld wird zu 30 Prozent anerkannt, höchstens aber 5000 Euro. Alleinerziehende sollten unbedingt den Entlastungsbeitrag von 1308 Euro mit diesem Formular beantragen.
Unterhalt, Spenden und Kirchensteuer
Wer Unterhalt an seinen Ex-Partner zahlt, gespendet hat oder Kirchensteuer zahlt, muss dies im Mantelbogen in den Zeilen 40 bis 56 angeben. Hier werden „Weitere Sonderausgaben“ eingetragen. Das kann sich lohnen. Unterhaltszahlungen werden etwa bis zu einem Betrag von 13.805 Euro angerechnet, Ausgaben für Kranken- und Pflegeversicherung des Unterhaltsberechtigten kommen noch hinzu.
Aber Achtung: Der Unterhalt für nahe Angehörige wie erwachsene Kinder oder die bedürftigen Eltern gehören zu den „außergewöhnlichen Belastungen" und gehören in die Zeilen 67 bis 69 des Mantelbogens. Dort werden auch Krankheitskosten erfasst. Dazu zählen etwa eine Kur, ein Klinikaufenthalt oder Zuzahlungen für Medikamente.
Allerdings erkennt das Finanzamt die „außergewöhnlichen Belastungen" nur an, wenn die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Die liegt je nach Einkommen zwischen einem und sechs Prozent vom zu versteuernden Einkommen. Die Grenzen sind allerdings umstritten und Gegenstand von Klagen. Wer sicher gehen will, gibt alles an und erhebt anschließend Einspruch gegen den Steuerbescheid, um seine Steuervorteile rückwirkend erst nach einem positiven Urteil geltend zu machen.