Steuer-Tipp Finanzamt darf seine Fehler nicht korrigieren

Das Finanzamt darf einen bestandskräftigen Steuerbescheid nicht zu Lasten des Steuerzahlers ändern. Das gilt aber nur, wenn alle Unterlagen eingereicht wurden, die das Amt zur Berechnung der Steuerschuld brauchte.

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Darum scheitern die Deutschen an der Steuererklärung
Die UmfrageWas wissen die Deutschen über Steuern und die Steuererklärung? Dieser Frage wollte der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) nachgehen und beauftragte das Forschungsinstitut Forsa mit einer repräsentativen Umfrage. Insgesamt 1002 Angestellte und 501 Rentner nahmen teil. Die Ergebnisse sind zum Teil erschreckend. Quelle: dpa
Zwei Typen von FragenInsgesamt mussten die Befragten neun Wissensfragen beantworten. Sieben davon bewerten die VLH-Steuerexperten als leicht, diese waren mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten. Gefragt wurde zum Beispiel, ob Fahrtkosten, die Kosten für eine Tagesmutter, Ausgaben für Medikamente oder die Rechnung für den Reifenwechsel absetzbar sind. Hier lag die Mehrzahl der Befragten noch richtig. Quelle: dpa
Mehr AntwortmöglichkeitenFür die beiden anderen Fragen brauchte es handfestes Faktenwissen. Hier gab es nicht nur zwei, sondern mehrere Antwortmöglichkeiten. Gefragt wurde nach der Höhe des Grundfreibetrags und dem maximalen Wert absetzbarer Werbungskosten. „Je mehr Antwortmöglichkeiten es gab, desto weniger Befragte lagen richtig“, sagt der Vorstandsvorsitzende der VLH, Jörg Strötzel. Das bestätige die Vermutung, dass viele schon bei leichten Fragen zur Einkommensteuer ins Schwimmen kommen. „Geht es dann um belastbares Faktenwissen, tun sich die meisten sehr schwer“, so Strötzel. Quelle: dpa
Welche Kosten sind absetzbar?Die Frage: „Es gibt diverse Kosten, die man steuerlich geltend machen kann. Welche der folgenden Kosten kann man von der Steuer absetzen? Tagesmutter, Putzfrau, Anzug fürs Büro, Medikamente, Reifenwechsel am Auto.“ 63 Prozent der abhängig Beschäftigten wissen, dass die Kosten für eine Tagesmutter von der Steuer abgesetzt werden können. 56 Prozent wissen dies von den Kosten für Medikamente, 48 Prozent von den Kosten für eine Putzfrau. Quelle: ZB
Das ist nicht absetzbar42 Prozent der Befragten glauben, dass auch die Kosten für Anzüge für das Büro steuerlich absetzbar sind und immerhin fünf Prozent glauben, dass auch die Kosten für einen Reifenwechsel am Auto von der Steuer abgesetzt werden können. Das stimmt jedoch nicht. Quelle: dpa
Fahrtkosten zur ArbeitÜber die Absetzbarkeit von Fahrtkosten weiß die Mehrheit (88 Prozent) der abhängig Beschäftigten Bescheid. Die jüngeren Befragten (unter 35 Jahren) wissen etwas seltener als der Durchschnitt, dass man Fahrtkosten von der Steuer absetzen kann. Quelle: dpa
Jährlicher GrundfreibetragNur 11 Prozent der abhängig Beschäftigten wissen die ungefähre Höhe des jährlichen steuerlichen Grundfreibetrags korrekt einzuschätzen (für 2014 lag er für Ledige bei 8354 Euro). 52 Prozent wissen nicht, wie hoch der steuerliche Grundfreibetrag ist oder was ein Grundfreibetrag überhaupt ist. Ein Fünftel (19 Prozent) der Befragten denkt, dass nur weniger als 3000 Euro pro Jahr steuerfrei sind. Quelle: dpa

Vor der Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids ist kein Steuerzahler gefeit. Durch Kontrollmitteilungen oder Betriebsprüfungen kann es immer wieder vorkommen, dass das Finanzamt Einnahmequellen entdeckt, die der Steuerzahler beim Ausfüllen der Steuererklärung übersehen, vergessen oder absichtlich verschwiegen hat. In solchen Fällen flattert den Betroffenen ein nachträglicher Änderungsbescheid ins Haus, der mit saftigen Nachzahlungen inklusive Zinsen verbunden sein kann.

Was sich alles von der Steuer absetzen lässt - und was nicht

Was passiert aber, wenn der Steuerzahler alle Einkommensquellen angegeben hat, das Finanzamt jedoch bei der Prüfung eine Position einfach übersieht und erst aufgrund einer nachträglichen Kontrollmitteilung diesen Fehler korrigieren will? Damit hatte sich das Finanzgericht Baden-Württemberg zu beschäftigen. Ein Landwirt, nebenberuflich als Aufsichtsratsmitglied einer Volksbank tätig, hatte in seiner Einkommensteuererklärung die Höhe des Gewinns aus der Aufsichtsratstätigkeit mit 3035 Euro angegeben und eine Bescheinigung der Volksbank über Einnahmen von 6071 Euro beigefügt. Allerdings hatte er für seine Steuererklärung weder eine Gewinnermittlung erstellt, noch die Anlage Einnahmen-Überschussrechnung zu seiner Nebentätigkeit ausgefüllt.
Diese Vorgehensweise verwirrte das Finanzamt offenbar so sehr, dass es im Steuerbescheid nur den erklärten Gewinn ansetzte – mit einer entsprechend zu niedrigen Steuerforderung. Nachdem das Finanzamt aufgrund einer Kontrollmitteilung auf den Fehler aufmerksam wurde, erhielt der Landwirt einen geänderten Bescheid mit einem korrigierten Gewinn von rund 5000 Euro.

Das sind die wichtigsten Formulare

Damit war der Kläger überhaupt nicht einverstanden. Nachdem das Finanzamt den Einspruch zurückgewiesen hatte, war er mit seiner Klage beim Finanzgericht Baden-Württemberg erfolgreicher. Denn das Finanzgericht schlug sich auf seine Seite (Az.: 9 K 2541/11). Nach Ansicht der Richter hätte das Finanzamt die Höhe der Betriebseinnahmen aufgrund der vorliegenden Unterlagen kennen müssen. Deswegen handle es sich in diesem Fall nicht um Einnahmen, die nachträglich bekannt geworden seien.

Zwar habe der Landwirt keine Gewinnermittlung vorgelegt und damit einen zu niedrigen Gewinn erklärt. Dennoch habe es genügend Gründe für das Finanzamt gegeben, die vorliegenden Unterlagen genauer zu prüfen. Wenn es zum Zeitpunkt des ersten Steuerbescheids diese Prüfungen unterlässt, so ist es nicht berechtigt, diesen bestandskräftigen Bescheid zu ändern.

Außerdem sei es keineswegs relevant, dass der Landwirt die Höhe der Betriebseinnahmen dem Finanzamt nicht auf einem amtlichen Vordruck, sondern lediglich formlos durch Vorlage einer Bescheinigung der Volksbank mitgeteilt habe.

Die Tatsache, dass das Urteil inzwischen rechtskräftig ist, ist ein Hinweis darauf, dass das Finanzamt eingesehen hat, dass hier eigene Versäumnisse vorliegen. Die Vorgehensweise des Landwirts ist allerdings nicht zur Nachahmung zu empfehlen. Denn in der Regel werden die Finanzämter genauer prüfen und sofort nachfragen, wo die Gewinnermittlung oder die Einnahmen-Überschussrechnung bleibt.

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