Steuer-Tipp Wenn die Pensionszusage zur Steuerfalle wird

Bei Zahlungen an Gesellschafter-Geschäftsführer schaut das Finanzamt meist ganz genau hin. Auch in Verträgen können sich unzulässige Begünstigungen verstecken. Worauf die Chefs achten müssen.

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Wenn die Pensionszusage nicht korrekt ausgezahlt wird, gibt es Ärger mit dem Finanzamt. Quelle: dpa

Düsseldorf Die finanziellen Beziehungen zwischen Gesellschafter-Geschäftsführern und ihrer GmbH sind häufig sehr komplex. So bekommt der Chef nicht bloß ein Gehalt, sondern vermietet beispielsweise Räume an die GmbH, verkauft Gegenstände an sie oder bezieht selbst Waren. Das ruft die Finanzämter auf den Plan. Denn wenn Gehälter, Mieten oder Verkaufspreise hoch sind, wittern die Beamten eine unlautere Steuergestaltung.

Der konkrete Verdacht: Die Geschäftsführer könnten zulasten des Gewinns der GmbH begünstig werden. Im Fachjargon nennt man das eine „verdeckte Gewinnausschüttung“. Ob es sich um eine solche unzulässige Begünstigung handelt oder nicht, wird immer daran gemessen, ob fremde Dritte den gleichen Vorteil erhalten würden.

Die Finanzämter schauen sich aber nicht nur die Zahlungsflüsse genau an, sondern auch die vertraglichen Vereinbarungen. So auch in einem aktuellen Streitfall, in dem es um die Auszahlung der Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer ging. Gegenstand des Streits war eine Versorgungszusage für zwei Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH aus dem Jahr 1984. In der Zusage wurde vereinbart, dass die Gesellschafter, denen die GmbH je zur Hälfte gehörte, eine einmalige Kapitalzahlung erhalten, sobald sie nach dem vollendeten 60. Lebensjahr aus der Gesellschaft ausscheiden.


Wie in solchen Fällen üblich, schloss die GmbH zur Absicherung dieses Pensionsanspruchs eine Rückdeckungsversicherung ab, also eine Art Lebensversicherung mit regelmäßigen Beiträgen und einer Auszahlung am Ende der Laufzeit des Vertrags. Als der Versicherungsvertrag für einen der beiden Geschäftsführer am 30. Dezember 2005 auslief, überwies die Versicherungsgesellschaft den Auszahlungsbetrag vereinbarungsgemäß an die GmbH. Diese zahlte das Geld wenig später an den Geschäftsführer aus. Doch der dachte noch gar nicht daran, seinen Chefposten zu räumen.


Vorwurf der verdeckten Gewinnausschüttung

Damit hatte das Finanzamt einen Hebel in der Hand, um diese Auszahlung als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln. Begründung: Der Geschäftsführer habe gegen den Wortlaut der Zusage verstoßen, die für den Pensionsanspruch nicht nur die Vollendung des 60. Lebensjahrs, sondern auch den Ausstieg aus den Diensten der GmbH vorausgesetzt habe.

Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte die Argumentation des Finanzamts und des Finanzgerichts in der ersten Instanz (Az.: I R 89/12). Da im Vertrag als Bedingung für die Kapitalauszahlung auch das Ausscheiden des Geschäftsführers vereinbart worden sei, sei die Leseart des Finanzamts aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

Wie die Richter weiter ausführten, werde die Bewertung der Auszahlung als eine verdeckte Gewinnausschüttung auch nicht durch den Einwand entkräftet, dass es bei der GmbH nicht zu Vermögensminderung gekommen sei, da die GmbH im Zuge der Auszahlung auch die Pensionsrückstellung aufgelöst habe. Die Vermögensminderung aufgrund der Auszahlung und die Vermögensmehrung aufgrund der Auflösung der Rückstellung seien vielmehr steuerrechtlich getrennt zu behandeln.

Praxistipp

Der Fall zeigt, wie streng die Finanzverwaltung und die Rechtsprechung das finanzielle Beziehungsgeflecht zwischen der GmbH und ihren Gesellschaftern unter die Lupe nehmen. Betroffenen Geschäftsführern bleibt nichts anderes übrig, als derartige Vereinbarungen rechtzeitig mit dem Steuerberater zu prüfen und zu überlegen, wie vermieden werden kann, dass das Finanzamt bei derartigen Vereinbarungen den Daumen nach unten hält.

Der Autor ist Redakteur beim Medien- und Softwarehaus Haufe-Lexware.

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