Die Kriterien für eine Ausbildung sollen deutlich strenger werden. Demnach gilt etwas nur als Erstausbildung, wenn der Zeitraum mindestens anderthalb Jahre beträgt und am Ende eine Abschlussprüfung steht. Damit könnten sich Mediziner nicht mehr auf die Ausbildung zum Rettungssanitäter berufen. Auch bei Piloten würde eine vorherige Ausbildung zum Flugbegleiter wohl nicht mehr berücksichtigt. Der Bund der Steuerzahler kritisiert, dass die Hürden gerade für derart fachrelevante Bereiche zu streng gesetzt werden. Dennoch könnte das neue Gesetz bereits Anfang 2015 wirksam werden.
Bewerbung absetzen
Auch nach dem Studium fallen viele Kosten an, die von der Steuer abgesetzt werden können. Vor allem wenn es darum geht, sich beim künftigen Arbeitgeber vorzustellen. Ausgaben für Bewerbungsmappen, -fotos oder -ratgeber können ebenso geltend gemacht werden wie Fahrtkosten zum Vorstellungsgespräch. Allerdings nur, wenn diese nicht vom potenziellen Arbeitgeber bezahlt wurden. Wer sie dennoch einreicht, macht sich strafbar.
Wurde der Arbeitsvertrag unterschrieben, bieten sich besonders viele Gelegenheiten zum Sparen. In einigen Berufen dürfen beispielsweise die Kosten für Berufskleidung abgesetzt werden. Das gilt aber nur für Berufe, in denen eine typische Kleidung erforderlich ist - beispielsweise Arztkittel, Uniformen oder eine Richterrobe.
Wer muss eine Einkommensteuererklärung machen?
Alleinstehende Arbeitnehmer, die nur bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, müssen in der Regel keine Steuererklärung abgeben. Das ändert sich, wenn ...
- wenn Nebeneinkünfte von mehr als 410 Euro pro Jahr erzielt wurden.
- der Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig beschäftigt ist oder war.
- keine Einkünfte aus einer Arbeitnehmertätigkeit mit Lohnabzug erzielt wurden, aber der Gesamtbetrag der Einkünfte bei einem Ledigen im Jahr 2016 beispielsweise durch eine Rente über 8.652 Euro liegt.
- Lohnersatzleistungen wie beispielsweise Arbeitslosen- und Elterngeld über 410 Euro pro Jahr bezogen wurden.
- auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen wurde (– beispielsweise ein Freibetrag für Werbungskosten) und der Arbeitslohn über11.000 Euro liegt (20.900 Euro für zusammen veranlagte Ehegatten)
- der Arbeitnehmer verheiratet ist und einer der Ehegatten nach der Steuerklasse V oder VI besteuert wurde.
- der Arbeitnehmer verheiratet ist und die Ehegatten nach dem sogenannten Faktorverfahren besteuert wurde.
- der Arbeitnehmer nacheinander bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt war und ein Arbeitgeber einen sonstigen Bezug (beispielsweise Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder Abfindungen) versteuert hat, bei dem der Arbeitslohn beim anderen Arbeitgeber nicht mit einbezogen wurde.
- der Arbeitnehmer geschieden wurde – oder der Ehegatte gestorben ist – und er im gleichen Jahr wieder geheiratet hat.
- zum Ende des Vorjahres ein sogenannter Verlustvortag festgestellt wurde – beispielsweise Verluste aus Vermietung und Verpachtung.
Der Gesetzgeber spricht von Berufskleidung, wenn das Tragen im Privatleben so gut wie ausgeschlossen ist. Wer also in einer Unternehmensberatung anheuert und regelmäßig Kostüm oder Anzug tragen muss, ist von der Regelung ausgeschlossen.
Gleiches gilt für die Reinigung der Klamotten. Wer Berufskleidung tragen muss, kann die Kosten für deren Reinigung von der Steuer absetzen. Das ist unabhängig davon, ob der Kittel zu Hause gesäubert wird oder in der Reinigung.
Kosten für den Umzug
Zwischen Studium und Beruf steht für viele ein Ortswechsel an. Auch hier gilt wieder: Alle Umzugskosten, die nicht vom Arbeitgeber bezahlt werden, sind steuerlich absetzbar. Dazu gehören auch die Provision für den Makler oder Kosten für die Anfahrt zur Besichtigung. Besonders wichtig ist das, wenn zwischenzeitlich doppelt Miete gezahlt werden musste. Für bis zu sechs Monate darf die Doppelmiete abgesetzt werden. Wird die auf die Werbungskosten angerechnet, ist die ohnehin geltende Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro schnell überschritten.
Die meisten Kosten müssen dabei mit Hilfe von Belegen nachgewiesen werden. Für einiges gibt es aber auch feste, abzugsfähige Beträge. Für Anfahrten zur Besichtigung sind es beispielsweise 30 Cent je Kilometer. Hinzu kommt eine Umzugspauschale, bei der keine Nachweise über einzelne Ausgaben nötig ist.
Darunter fallen unter anderem die Ausgaben für die Renovierung der alten Bleibe oder für die Bewirtung der Umzugshelfer. Die Renovierung der neuen Wohnung gilt dagegen als Privatsache und kann nicht geltend gemacht werden. Ab August des vergangenen Jahres gilt eine Pauschale von 695 Euro für ledige sowie 1.390 Euro für Verheiratete.