
MünsterGassigehen als Dienstleistung ist nicht steuerlich absetzbar. Das Finanzgericht Münster veröffentlichte am Montag ein Urteil, wonach haushaltsnahe Dienstleistungen nämlich nur dann steuerlich absetzbar sind, wenn sie tatsächlich im Haushalt geleistet werden (Az.: 14 K 2289/11 E vom 25. Mai 2012). Der Kläger hatte jährliche Aufwendungen in Höhe von 2700 und 4700 Euro geltend gemacht. Das Gericht bestätigte nun die Ablehnung des Finanzamts.
Grundsätzlich sei die Tätigkeit des Hundesitters eine haushaltsnahe Dienstleistung im Sinne des Paragrafen 35a Abs. 2 Einkommensteuergesetz. Allerdings sei in diesem Fall der Hund vom Dogsitter abgeholt, spazieren geführt und dann wieder abgegeben worden. Im Haus oder Garten des Klägers wurde das Tier nicht betreut.
Das Gericht habe damit aber nicht darüber entschieden, ob Aufwendungen für einen Hundesitter, der Tiere eines Steuerpflichtigen in dessen Haus und Garten versorgt, pflegt und betreut, anzuerkennen sind. „Allerdings lassen die Urteilsgründe erahnen, dass ein entsprechendes Verfahren wohl zugunsten des Steuerpflichtigen ausgegangen wäre“, hieß es in der Mitteilung.























