Steuerbescheid Wer sich wehrt, kann sparen

Auch das Finanzamt macht Fehler. Manchmal handelt es sich um einfache Zahlendreher, manchmal bewerten die Beamten einen Sachverhalt anders als der Steuerzahler. Die Erfolgschancen bei einem Einspruch sind hoch.

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Teure Fehler bei der Steuererklärung
Steuerfehler Nummer 1: Ausgaben vergessenBeiträge zum Beispiel für die Riester- oder Rürup-Rente können Arbeitnehmer von der Steuer absetzen. Weil genau das beim Abschluss dieser Verträge meist als Verkaufsargument genannt wird, ist es vielen Bürgern bekannt – aber nicht unbedingt bewusst. „Aus der Praxis wissen wir, dass Steuerzahler oft vergessen, ihre Riester- und Rürup-Kosten in der Steuererklärung anzugeben“, so die Experten des Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe. Sie haben sieben Fehler zusammengestellt, durch die sich Steuerpflichtige Rückzahlungen häufig entgehen lassen. Quelle: IMAGO
Steuerfehler Nummer 2: Rechnungen bar zahlenHandwerker, Putzfrauen oder auch Au-pairs haben gemeinsam, dass man die Kosten in vielen Fällen von der Steuer absetzen kann - entweder als sogenannte Handwerkerleistung oder als haushaltsnahe Dienstleistung. Eine weitere Gemeinsamkeit ist, dass Steuerzahler voll auf den Kosten sitzen bleiben, wenn sie das Geld bar bezahlen. Da hilft es auch nichts, die Rechnungen aufzuheben. Ohne Kontonachweis keine Steuervorteile. Quelle: IMAGO
Steuerfehler Nummer 3: Hintertür zuschlagen und außergewöhnliche Belastungen nicht angebenDer Bundesfinanzhof (BFH) hat Ende 2015 in Bezug auf außergewöhnliche Belastungen entschieden, dass die Regel zur zumutbaren Eigenbelastung nicht zu beanstanden ist. Deshalb gilt weiterhin: Nur die Krankheits-, Pflegeheim- oder Scheidungskosten, die über der eigenen zumutbaren Belastungsgrenze liegen, kann man absetzen. Für diesen zumutbaren Eigenanteil hat der BFH aber im Januar 2017 eine neue Berechnungsregelung festgelegt. Die Richter gaben den Finanzämtern vor, dass künftig schrittweise die Prozentwerte je nach Einkommenshöhe angesetzt werden müssten (VI R 75/14). So seien von den ersten 15.340 Euro nur zwei Prozent aufzubringen (306,80 Euro), von den nächsten 35.790 Euro drei Prozent (1073,70 Euro) und erst darüber vier Prozent. Im Ergebnis sinkt die zumutbare Eigenbelastung gegenüber der alten Regelung. Viele Bürger sammeln gar nicht erst die Belege für das Zahnimplantat oder die Brille, weil sie denken, dass sie mit den Kosten sowieso nicht über die Zumutbarkeitsgrenze kommen. Aber es gibt noch eine Hintertür: Stehen außergewöhnliche Belastungen an, sollten Steuerzahler versuchen, sie in einem Kalenderjahr zu bündeln, um die Zumutbarkeitsgrenze sicher zu überschreiten. Quelle: IMAGO
Steuerfehler Nummer 4: Mietvertrag mit Angehörigen nicht wasserdicht gestaltenVermietungen unter Verwandten sind nicht ungewöhnlich. Der Mieter bekommt eine Immobilie zum günstigen Preis, der Vermieter kann – trotz geringerer Miete – seine Kosten für das Objekt voll absetzen. Das geht aber nur, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Erstens, die monatliche Miete beträgt mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete. Das heißt so viel wie: Zu günstig geht nicht. Zweitens … Quelle: IMAGO
… muss die Durchführung des Mietvertrags einem Fremdvergleich standhalten. Das bedeutet: Die Miete wird überwiesen und nicht bar ausgezahlt, sie wird außerdem pünktlich überwiesen, es gibt eine jährliche Nebenkostenabrechnung und ähnliches mehr. Quelle: dpa
Steuerfehler Nummer 5: Einträge vertauschenSie haben eine Fortbildung selbst bezahlt, die Kosten dafür aber nicht bei Weiterbildung sondern bei allgemeinen Werbungskosten in der Steuererklärung angegeben? Oder Sie haben Handwerkerleistungen bei den außergewöhnlichen Belastungen eingetragen? So etwas passiert Laien immer wieder. Das Finanzamt streicht dann zwar die geltend gemachten Kosten aus den falschen Zeilen raus, trägt sie aber nicht in die richtigen ein. Die Rückzahlung, die Ihnen zustehen würde, bleibt einfach aus. Quelle: dpa
Steuerfehler Nummer 6: Fristen verstreichen lassenDas Finanzamt schickt Ihnen den Steuerbescheid und Sie sind froh, dass Sie keine Steuern nachzahlen müssen? Oder Sie bekommen eine Rückzahlung, die aber geringer ausfällt als von Ihnen erwartet? Die meisten unternehmen in solchen Fällen nichts. Das könnte allerdings ein teurer Fehler sein. Denn vier Wochen nach dem Bescheid verstreicht die Einspruchsfrist. So lange können Sie den Bescheid genauer unter die Lupe nehmen oder einen Profi engagieren, der nachträglich für Sie gegenüber dem Finanzamt eintritt und etwaige Fehler behebt. Quelle: Handelsblatt Online

Haben Sie in Ihrem Steuerbescheid größere Fehler entdeckt oder fühlen Sie sich zu Unrecht zur Kasse gebeten, können Sie gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen. 2015 haben dies knapp 3,5 Millionen Steuerzahler getan – und sind dabei in der Mehrheit erfolgreich gegen ihren Steuerbescheid vorgegangen. Die Statistik des Bundesfinanzministeriums über die Einspruchsbearbeitung im Jahr 2015 zeigt, dass 64,5 Prozent der Verfahren durch Abhilfe geklärt werden konnten. Das bedeutet, dass das Finanzamt ganz oder in Teilen den Argumenten des Einspruchs folgt und den Steuerbescheid entsprechend ändert.

In 22,4 Prozent der Fälle wurde der Einspruch zurückgenommen. Denn wenn die Finanzbeamten zu der Auffassung kommen, dass der Einspruch keine Aussicht auf Erfolg hat, teilen sie dies dem Steuerzahler mit. Danach hat der Betroffene die Möglichkeit, seinen Einspruch zurückzunehmen – mit der Folge, dass der ursprüngliche Steuerbescheid bestandskräftig wird.

Checkliste: Diese Belege helfen Steuern sparen

Nur gut jeder zehnte Einspruch wurde ganz oder teilweise als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung können Steuerzahler klagen – diese Möglichkeit haben nach Angaben der Finanzverwaltung jedoch nur rund 1,6 Prozent der Betroffenen genutzt.

Wenn Sie selbst mit Ihrem Steuerbescheid nicht einverstanden sind, können Sie Einspruch einlegen – wenn das Finanzamt zum Beispiel Aufwendungen, die Sie geltend gemacht haben, nicht anerkannt hat. Prüfen Sie also Ihren Steuerbescheid genau und lesen Sie auch die Erläuterungen. Wenn der Sachbearbeiter bestimmte Ausgaben oder Freibeträge nicht berücksichtigt hat, finden Sie dies dort aufgelistet. Gleichen Sie Ihre Steuererklärung mit dem Bescheid ab – wenn Sie Differenzen feststellen und keine Erklärung dafür finden, kontaktieren Sie das Finanzamt.

Für Ihren Einspruch haben Sie einen Monat Zeit. Die Frist beginnt, nachdem der Bescheid offiziell als „bekannt gegeben“ gilt. Das ist am dritten Tag nach Aufgabe zur Post der Fall. Der Einspruch dürfen Sie per Post oder per Fax schicken. Ein Einspruch per Mail ist dann erlaubt, wenn Ihr Finanzamt eine E-Mail-Adresse hat. Schicken Sie Ihren Einspruch an das richtige Finanzamt – die Adresse finden Sie auf dem Steuerbescheid. Das Wort „Einspruch“ sollte ebenfalls in Ihrem Schreiben vorkommen. Mit diesen Formalien haben Sie die erste Hürde genommen und die Frist gewahrt.

Wo Vorsorgebeiträge in der Steuererklärung einzutragen sind

Sie müssen zwar den Einspruch begründen. Dies können Sie aber nachreichen. Schicken Sie also lieber den Einspruch fristgerecht ans Finanzamt und liefern die Begründung nach. Sie können bereits angeben, welche Punkte Sie warum anfechten – das müssen Sie aber nicht. Eine Begründung muss später folgen, meist setzt das Finanzamt dafür eine separate Frist.

Mit dem Einspruch haben Sie außerdem die Möglichkeit, die sogenannte Aussetzung der Vollziehung zu beantragen. Das bedeutet, dass der strittige Steuerbetrag so lange nicht bezahlt werden muss, bis die Finanzbehörde über den Einspruch entscheidet. Aber Achtung: Ist Ihr Einspruch erfolglos, müssen Sie nicht nur den strittigen Betrag nachzahlen, sondern auch Aussetzungszinsen.

Praxistipp:

Im Einspruchsverfahren schauen sich die Finanzbeamten Ihre gesamte Steuererklärung noch einmal an. Das kann zur Folge haben, dass sie an anderen Stellen Fehler finden, die sie zu Ihren Gunsten gemacht haben. Das Finanzamt darf diese korrigieren, muss Ihnen aber eine solche „Verböserung“ vorher mitteilen. Sie können dann Ihren Einspruch immer noch zurücknehmen.

Dieser Artikel erschien zuerst bei unserem Kooperationspartner Haufe.de. Ist dieser Steuertipp interessant für Sie? Weitere Beiträge finden Sie auf dem Haufe-Finance-Portal.

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