Wer einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein konsultiert, hat einen zusätzlichen Vorteil: Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung verlängert sich bis zum 31. Dezember. Dennoch ist die frühzeitige Abgabe empfehlenswert. Wer eine Steuerrückzahlung erwarten darf, gibt dem Staat sonst unnötig lange ein zinsloses Darlehen.
Gleichgültig ob mit oder ohne professionelle Hilfe: Jeder Steuerzahler muss für die Erklärung zunächst seine steuerrelevanten Belege heraussuchen und sortieren. Immerhin hilft das erste Beratungsgespräch beim Steuerprofi bei der Klärung, welche Belege im Einzelfall relevant sind und sich steuermindernd auswirken. So lässt sich der Aufwand zumindest minimieren.
Orientierung bietet auch der Steuerbescheid des Vorjahres mit den Erläuterungen des Finanzbeamten. Darin sollte auch vermerkt sein, welche Ausgaben steuermindernd anerkannt wurden oder welche unberücksichtigt blieben. Auch Jansen vom Lohnsteuerhilfeverein fragt nach dem Bescheid des Vorjahres. Sie geht in ihrer ersten Beratung die typischen Arbeitnehmerthemen für die Steuererklärung der Reihe nach durch: Familienverhältnisse, Fahrt zum Arbeitsort, Handwerkerrechnungen und vieles mehr. Belege sammeln und sortieren muss also auch, wer einen Steuerprofi beschäftigt. Und dass Belege nachgereicht werden müssen, ist die Regel.
Sinnvoll ist es, die Belege nach vier bis sieben Kategorien zu sortieren.
Wer muss eine Einkommensteuererklärung machen?
Alleinstehende Arbeitnehmer, die nur bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, müssen in der Regel keine Steuererklärung abgeben. Das ändert sich, wenn ...
- wenn Nebeneinkünfte von mehr als 410 Euro pro Jahr erzielt wurden.
- der Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig beschäftigt ist oder war.
- keine Einkünfte aus einer Arbeitnehmertätigkeit mit Lohnabzug erzielt wurden, aber der Gesamtbetrag der Einkünfte bei einem Ledigen im Jahr 2016 beispielsweise durch eine Rente über 8.652 Euro liegt.
- Lohnersatzleistungen wie beispielsweise Arbeitslosen- und Elterngeld über 410 Euro pro Jahr bezogen wurden.
- auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen wurde (– beispielsweise ein Freibetrag für Werbungskosten) und der Arbeitslohn über11.000 Euro liegt (20.900 Euro für zusammen veranlagte Ehegatten)
- der Arbeitnehmer verheiratet ist und einer der Ehegatten nach der Steuerklasse V oder VI besteuert wurde.
- der Arbeitnehmer verheiratet ist und die Ehegatten nach dem sogenannten Faktorverfahren besteuert wurde.
- der Arbeitnehmer nacheinander bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt war und ein Arbeitgeber einen sonstigen Bezug (beispielsweise Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder Abfindungen) versteuert hat, bei dem der Arbeitslohn beim anderen Arbeitgeber nicht mit einbezogen wurde.
- der Arbeitnehmer geschieden wurde – oder der Ehegatte gestorben ist – und er im gleichen Jahr wieder geheiratet hat.
- zum Ende des Vorjahres ein sogenannter Verlustvortag festgestellt wurde – beispielsweise Verluste aus Vermietung und Verpachtung.
Einkünfte aller Art angeben
Dabei dient der erste Stapel zunächst dem Nachweis sämtlicher Einkünfte. Dazu gehört an erster Stelle die Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers auf der neben dem Bruttolohn auch die bereits gezahlte Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag sowie die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge vermerkt sind - aufgeschlüsselt nach Arbeitnehmer und Arbeitgeberanteilen. Sofern vorhanden, sind ebenso Freibeträge, Versorgungsbezüge und mehr aufgeführt. Diese Daten übermittelt mittlerweile der Arbeitgeber elektronisch an die zuständigen Finanzämter. Um die Steuererklärung zu erstellen, müssen diese Daten in die Steuerformulare oder eine Steuererklärungssoftware übertragen werden.
Sind weitere Einkünfte vorhanden, sind Belege nötig, etwa für Elterngeld, Arbeitslosen- und Mutterschaftsgeld, Renten oder vermögenswirksame Leistungen. Daneben hatte der Steuerpflichtige womöglich noch Einkünfte aus Kapitalvermögen. Diese sollte er unbedingt in der Anlage KAP eintragen, zumal das Finanzamt dank der Auskunftspflicht der Banken ohnehin von allen Konten des Steuerzahlers weiß. Kapitaleinkünfte können über die Jahreszinsbescheinigungen der Banken, Bausparkassen oder geeignete Nachweise über den Verkauf von Wertpapieren oder anderen Vermögenswerten wie Immobilien, Grundstücken oder sonstigen Wertgegenständen nachgewiesen werden.
Mit diesen Daten errechnet das Finanzamt die maximale Einkommensteuer für das Jahr 2014. Alle weiteren Belegstapel sind daher für den Steuerzahler entscheidend, denn sie senken diese maximale Steuerlast.
Arbeitnehmers Liebling: Werbungskosten
Auf Stapel Nummer zwei sollten sämtliche Ausgaben gesammelt werden, die in die Kategorie Werbungskosten fallen. In der Regel sind die Ausgaben zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit und -leistung der wichtigste Posten unter den steuersenkenden Ausgaben. Pauschal billigt der Fiskus jedem Steuerzahler daher Werbungskosten von 1000 Euro zu, die das Finanzamt automatisch steuermindernd ansetzt. Nur wer Belege für höhere Ausgaben beibringen kann, drückt seine Steuerlast zusätzlich.
Über der Werbungskostenpauschale von 1000 Euro liegt bereits, wer an 220 Tagen im Jahr mehr als 15 Kilometer zur Arbeit fährt. Egal ob mit Auto, Motorrad, Fahrrad oder zu Fuß: Pro Kilometer erkennt das Finanzamt 30 Cent an. Die „Pendlerpauschale“ erreicht so bei einer Distanz von 16 Kilometern bereits eine Höhe von 1056 Euro.