Das Klingelschild an der Doppelhaushälfte am äußersten Ortsrand einer niederrheinischen Kleinstadt ist unauffällig: VLH – Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. ist da zu lesen. Es handelt sich um die Beratungsstelle von Beratungsstellenleiterin Claudia Jansen. Aus dem Fenster blickt man auf Felder und Waldrand. Unter dem Dach des Hauses hat sie ein Büro eingerichtet mit Computer-Arbeitsplatz, ein paar Bücherregalen und kleiner Sitzgruppe als Beratungsbereich; auf einem Sideboard liegen Broschüren der VLH. „Möchten Sie einen Kaffee?“, fragt Frau Jansen nachdem wir Platz genommen haben. Gern, denn schon das Heraussuchen der Belege für die Steuererklärung verlangt nach Erfrischung.
Das deutsche Steuerrecht ist komplex, umfangreich und zudem ständigen Änderungen durch Gesetzgeber und Rechtsprechung unterworfen. Dennoch nutzen nur 40 Prozent der Steuerpflichtigen die Dienste eines Steuerberaters, schätzungsweise zehn Prozent lassen sich von einem Lohnsteuerhilfeverein unterstützen. Der große Rest macht die Steuererklärung selbst, entweder allein oder mit Unterstützung einer Software, des Partners oder von Verwandten und Bekannten, die sich besser damit auskennen.
Zwar ist für viele Arbeitnehmer die jährliche Steuererklärung eher Routine und mangels absatzfähiger Ausgaben auch simpel. Doch schon eine Änderung der Lebensumstände, etwa durch Jobwechsel, Trennung, langwierige Krankheiten, einen Pflegefall in der Familie oder Nachwuchs verkomplizieren die Steuererklärung. Auch bei erstmaligen nebenberuflichen Einkünften oder dem Erwerb und der Vermietung einer Immobilie erweist sich Hilfe eines Profis oft als segensreich, weil der die steuerlichen Konsequenzen kennt.
Professioneller Rat lohnt sich meist
Wer seine Steuererklärung in so einer Situation selbst macht, läuft schnell Gefahr, auf viel Geld zu verzichten. Wer keine Steuererklärung abgibt, verzichtet im Durchschnitt auf eine Steuerrückzahlung zwischen 800 und 1000 Euro. Mit professioneller Unterstützung ist oft sogar mehr drin, wie einige Lohnsteuerhilfevereine gerne betonen.
Guter Rat ist somit gar nicht so teuer. Oft übersteigt die Rückzahlung vom Staat die Ausgaben für den Steuerexperten deutlich. Lohnsteuerhilfevereine verlangen in der Regel einen Jahresbeitrag von 40 bis 300 Euro, abhängig vom Einkommen. Schlechter als ein Steuerberater sind sie nicht. Die Berater in den Lohnsteuerhilfevereinen müssen laut Steuerberatungsgesetz drei Jahre Berufserfahrung haben. Viele sind darüber hinaus mittlerweile nach Deutscher Industrienorm (DIN 77700) zertifiziert und haben somit einen fachlichen Qualifikationsnachweis erbracht. „Die Zertifizierung ist nicht verpflichtend, hat aber Aussagekraft, denn die Durchfallquote entspricht in etwa der bei den Steuerberaterprüfungen“, sagt Erich Nöll, Geschäftsführer beim Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BdL).
Checkliste: Diese Belege helfen Steuern sparen
Lohnsteuerbescheinigung
Bescheinigung über
- Arbeitslosengeld/ Elterngeld/ Kurzarbeitergeld
- Krankengeld / Mutterschaftsgeld
bei Rentenbezug (z. B. Alters-, Erwerbsunfähigkeits-, Witwen-, private Versicherungsrenten)
- bei erstmaligem Bezug den Rentenbescheid
- jährliche Rentenbescheinigung
Bescheinigung über vermögenswirksame Leistungen (z. B.: Bausparvertrag): Anlage VL
Belege über Nebeneinkünfte
Quelle: Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V.
Jahreszinsbescheinigungen, etwa von Bausparkassen, Banken, Fondsgesellschaften
Steuerbescheinigungen bei einbehaltener Zinsabschlagsteuer (Abgeltungsteuer)
Belege über Verkauf von Aktien / Grundstücken / Vermögenswerten etc.
bis 14 Jahre: Betreuungskosten z. B. Gebühren für Kindergarten, -hort, Babysitter, Tagesmutter
über 18 Jahre: Ausbildungs- und Lehrverträge, Immatrikulationsbescheinigung bei Studium
im Ausland: Familienstandsbescheinigung
Belege über Schulgeld, Krankenversicherungsbeiträge, Lohnsteuerbescheinigung des Kindes, Waisenrentenbescheinigung
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Gewerkschaftsbeiträge, Unfallversicherung, Rechtschutzversicherung
Bewerbungskosten (z. B. Kopier-, Porto-, und Fahrtkosten, Bewerbungsmappen)
Reisekosten: Erhöhte Fahrtkosten, Verpflegungspauschalen, Unterkunftskosten (z. B. Kraftfahrer, Bauarbeiter, Außendienst)
Winterbeschäftigungsumlage
Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte, Auswärtstätigkeit
- Entfernungs-km, Anzahl Fahrten
- Sammelbeförderung z. B. Werkbus (TÜV-Bericht / ASU / Inspektionsrechnungen immer aufheben wg. km-Stand)
- Unfallkosten PKW
Arbeitsmittel (z. B. Computer, Druckerpatronen, Büromaterial, Werkzeug, Berufskleidung, Fachliteratur)
doppelte Haushaltsführung (Miete, Mietnebenkosten, notwendiger Hausrat, Zweitwohnungssteuer)
Steuerberatungskosten
Fortbildungskosten (Kurs- und Prüfungsgebühren, Kosten für ein Zweitstudium)
Arbeitszimmer (sofern der Arbeitgeber keinen geeigneten Arbeitsplatz stellt)
beruflich veranlasste Umzugskosten (Spediteur, Umzugshelfer, Renovierungskosten, Anschlussgebühren, etc.)
rankheitskosten (z. B. Medikamente, Zahnarzt, Brille, Krankenhausaufenthalt, Kur, Physiotherapie)
Fahrtkosten zum Arzt (Anzahl der Fahrten und km)
Scheidungskosten / Beerdigungskosten
Kosten für Haushaltshilfe
Nachweis über Behinderung (Behindertenausweis, Bescheinigung vom Versorgungsamt, Rentenbescheid über Unfallrente)
Unterhaltsleistungen Kinder / Ehefrau / Eltern / Großeltern / Lebensgefährte/in
Krankenversicherungsbeiträge für unterhaltene Personen
Riester-Rente
Rürup-Rente (Basisrente)
Versicherungsbeiträge (z. B. Lebens-, Haftpflicht-, Kfz-, Unfallversicherung)
Krankenversicherung: Nachweis Basistarif, Beitragserstattungen
Spendenbescheinigungen
Haushaltsnahe Dienstleistungen:
Reinigung, Gartenpflegearbeiten (wie z. B. Rasenmähen oder Heckenschneiden), Schneeräumen
Umzugsdienstleistungen (Umzugsspedition)
Pflege von kranken Personen
Handwerkerleistungen:
Arbeiten an Haus oder Wohnung, Reparatur und Wartung von Gegenständen, Kontrollaufwendungen (z. B. Gebühr für den Schornsteinfeger)
Hinweis: Alle Arbeiten müssen im oder am Haus bzw. an Wohnung vorgenommen worden sein
Voraussetzungen:
Begünstigt ist nur der Arbeitslohn, einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen und Fahrtkosten - keine Leihgebühr für Maschinen
Hinweis: Kontoauszüge müssen die Bezahlung per Überweisung belegen
Vermieter:
- Kaufvertrag, Makler-, Auflassungsgebühr, Grunderwerbssteuer, Notarkosten
- Bau-, Reparaturrechnungen, Zinsbescheinigungen
Sonderabschreibung:
- für ein Baudenkmal, Gebäudesanierung
„Wenn Sie aber Gewinneinnahmen hatten, also zum Beispiel Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, kann ich Ihre Steuererklärung leider nicht machen“, erklärt die Steuerbevollmächtigte Jansen beim Kaffee. Lohnsteuerhilfevereine sind nämlich für Angestellte gedacht und per Gesetz auf diese Zielgruppe festgelegt. Wer Gewinne aus Selbstständigkeit, Gewerbe oder Land und Forstwirtschaft erzielt, sollte besser gleich einen Steuerberater aufsuchen. „Lohnsteuerhilfevereine dürfen laut Gesetz nur Arbeitnehmer, Beamte, Rentner und Kleinvermieter beraten, sowie Personen mit bestimmten nebenberuflichen Einnahmen oder Aufwandsentschädigungen“, erklärt Frau Jansen. Wer aus der Vermietung Bruttoeinnahmen von bis zu 13.000 Euro erzielt (für Paare gelten 26.000 Euro) ist noch Kleinvermieter und kann zum Lohnsteuerhilfeverein. Erlaubt sind auch Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit, etwa als Übungsleiter oder Ausbilder, sowie Aufwandsentschädigungen. Ob die Ausnahmen zulässig sind, wird allerdings im Einzelfall geprüft.
Belege sortieren mit System
Wer einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein konsultiert, hat einen zusätzlichen Vorteil: Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung verlängert sich bis zum 31. Dezember. Dennoch ist die frühzeitige Abgabe empfehlenswert. Wer eine Steuerrückzahlung erwarten darf, gibt dem Staat sonst unnötig lange ein zinsloses Darlehen.
Gleichgültig ob mit oder ohne professionelle Hilfe: Jeder Steuerzahler muss für die Erklärung zunächst seine steuerrelevanten Belege heraussuchen und sortieren. Immerhin hilft das erste Beratungsgespräch beim Steuerprofi bei der Klärung, welche Belege im Einzelfall relevant sind und sich steuermindernd auswirken. So lässt sich der Aufwand zumindest minimieren.
Orientierung bietet auch der Steuerbescheid des Vorjahres mit den Erläuterungen des Finanzbeamten. Darin sollte auch vermerkt sein, welche Ausgaben steuermindernd anerkannt wurden oder welche unberücksichtigt blieben. Auch Jansen vom Lohnsteuerhilfeverein fragt nach dem Bescheid des Vorjahres. Sie geht in ihrer ersten Beratung die typischen Arbeitnehmerthemen für die Steuererklärung der Reihe nach durch: Familienverhältnisse, Fahrt zum Arbeitsort, Handwerkerrechnungen und vieles mehr. Belege sammeln und sortieren muss also auch, wer einen Steuerprofi beschäftigt. Und dass Belege nachgereicht werden müssen, ist die Regel.
Sinnvoll ist es, die Belege nach vier bis sieben Kategorien zu sortieren.
Wer muss eine Einkommensteuererklärung machen?
Alleinstehende Arbeitnehmer, die nur bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, müssen in der Regel keine Steuererklärung abgeben. Das ändert sich, wenn ...
- wenn Nebeneinkünfte von mehr als 410 Euro pro Jahr erzielt wurden.
- der Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig beschäftigt ist oder war.
- keine Einkünfte aus einer Arbeitnehmertätigkeit mit Lohnabzug erzielt wurden, aber der Gesamtbetrag der Einkünfte bei einem Ledigen im Jahr 2016 beispielsweise durch eine Rente über 8.652 Euro liegt.
- Lohnersatzleistungen wie beispielsweise Arbeitslosen- und Elterngeld über 410 Euro pro Jahr bezogen wurden.
- auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen wurde (– beispielsweise ein Freibetrag für Werbungskosten) und der Arbeitslohn über11.000 Euro liegt (20.900 Euro für zusammen veranlagte Ehegatten)
- der Arbeitnehmer verheiratet ist und einer der Ehegatten nach der Steuerklasse V oder VI besteuert wurde.
- der Arbeitnehmer verheiratet ist und die Ehegatten nach dem sogenannten Faktorverfahren besteuert wurde.
- der Arbeitnehmer nacheinander bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt war und ein Arbeitgeber einen sonstigen Bezug (beispielsweise Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder Abfindungen) versteuert hat, bei dem der Arbeitslohn beim anderen Arbeitgeber nicht mit einbezogen wurde.
- der Arbeitnehmer geschieden wurde – oder der Ehegatte gestorben ist – und er im gleichen Jahr wieder geheiratet hat.
- zum Ende des Vorjahres ein sogenannter Verlustvortag festgestellt wurde – beispielsweise Verluste aus Vermietung und Verpachtung.
Einkünfte aller Art angeben
Dabei dient der erste Stapel zunächst dem Nachweis sämtlicher Einkünfte. Dazu gehört an erster Stelle die Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers auf der neben dem Bruttolohn auch die bereits gezahlte Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag sowie die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge vermerkt sind - aufgeschlüsselt nach Arbeitnehmer und Arbeitgeberanteilen. Sofern vorhanden, sind ebenso Freibeträge, Versorgungsbezüge und mehr aufgeführt. Diese Daten übermittelt mittlerweile der Arbeitgeber elektronisch an die zuständigen Finanzämter. Um die Steuererklärung zu erstellen, müssen diese Daten in die Steuerformulare oder eine Steuererklärungssoftware übertragen werden.
Sind weitere Einkünfte vorhanden, sind Belege nötig, etwa für Elterngeld, Arbeitslosen- und Mutterschaftsgeld, Renten oder vermögenswirksame Leistungen. Daneben hatte der Steuerpflichtige womöglich noch Einkünfte aus Kapitalvermögen. Diese sollte er unbedingt in der Anlage KAP eintragen, zumal das Finanzamt dank der Auskunftspflicht der Banken ohnehin von allen Konten des Steuerzahlers weiß. Kapitaleinkünfte können über die Jahreszinsbescheinigungen der Banken, Bausparkassen oder geeignete Nachweise über den Verkauf von Wertpapieren oder anderen Vermögenswerten wie Immobilien, Grundstücken oder sonstigen Wertgegenständen nachgewiesen werden.
Mit diesen Daten errechnet das Finanzamt die maximale Einkommensteuer für das Jahr 2014. Alle weiteren Belegstapel sind daher für den Steuerzahler entscheidend, denn sie senken diese maximale Steuerlast.
Arbeitnehmers Liebling: Werbungskosten
Auf Stapel Nummer zwei sollten sämtliche Ausgaben gesammelt werden, die in die Kategorie Werbungskosten fallen. In der Regel sind die Ausgaben zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit und -leistung der wichtigste Posten unter den steuersenkenden Ausgaben. Pauschal billigt der Fiskus jedem Steuerzahler daher Werbungskosten von 1000 Euro zu, die das Finanzamt automatisch steuermindernd ansetzt. Nur wer Belege für höhere Ausgaben beibringen kann, drückt seine Steuerlast zusätzlich.
Über der Werbungskostenpauschale von 1000 Euro liegt bereits, wer an 220 Tagen im Jahr mehr als 15 Kilometer zur Arbeit fährt. Egal ob mit Auto, Motorrad, Fahrrad oder zu Fuß: Pro Kilometer erkennt das Finanzamt 30 Cent an. Die „Pendlerpauschale“ erreicht so bei einer Distanz von 16 Kilometern bereits eine Höhe von 1056 Euro.
Steuervorteile für Studenten
Jenseits der 1000-Euro-Pauschale wirkt sich jeder Euro, den der Arbeitnehmer für die Ausübung seiner Arbeit ausgegeben hat, steuermindernd aus. Dazu gehören etwa Reisekosten, Arbeitsmittel wie Computer, Werkzeug, Fachliteratur oder Berufsbekleidung, die Kosten des beruflich genutzten heimischen Arbeitszimmers, Ausgaben für Fortbildungen oder beruflich veranlasste Umzüge. Grundsätzlich können Werbungskosten in unbegrenzter Höhe geltend gemacht werden.
Bei den meisten Steuerzahlern sind es beim Thema Werbungskosten jedes Jahr die gleichen Belege, die der Steuererklärung angefügt werden. „Die wichtigsten Steueränderungen im vergangenen Jahr gab es im Reisekostenrecht, das sich komplett geändert hat“, sagt Nöll vom BdL. „Betroffen hiervon sind in erster Linie Arbeitnehmer mit Einsatzwechselwechseltätigkeiten, zum Beispiel Bauarbeiter und Monteure. Arbeitnehmer, deren Reisekosten komplett durch den Arbeitgeber erstattet werden, sind davon nicht betroffen.“ Wie sich die Änderungen im Reisekostenrecht auswirken, haben wir in einem eigenen Beitrag erläutert.
Besonders stark kann sich ein beruflich bedingter Umzug bei den Werbungskosten auswirken. Dann lassen sich nicht nur die reinen Umzugskosten, sondern auch Wohnungsrenovierung, die Einrichtung des Fernsehanschlusses, ein notwendiger Gasherd und vieles mehr geltend machen. Auch Kosten für Wohnungsbesichtigungen, Annoncen oder doppelte Mieten lassen sich angeben. Voraussetzung ist meist, dass sich der Weg zur Arbeit durch den Umzug deutlich verkürzt.
Tipps zur Steuererklärung
Wer seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2015 selbst anfertigt, muss sie bis zum 31. Mai 2015 abgegeben. Wer mehr Zeit braucht, kann beim Finanzamt einen Antrag auf Fristverlängerung stellen. Erledigt ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein die Steuererklärung, endet die Frist erst am 31. Dezember 2016.
Ab 2017 sollen sich die Abgabefristen sowohl mit als auch ohne Steuerberater um jeweils zwei Monate verlängern. Dann können jedoch höhere und pauschale Verspätungszuschläge fällig werden: Pro Monat Fristüberschreitung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro. Wer eine die Steuererklärung selbst ausfüllt und eine Steuerrückzahlung erhält, soll davon nicht betroffen sein.
Damit das Finanzamt die Steuererklärung schnell bearbeiten kann und keine Nachfragen stellen muss, sollten Steuerzahler zu allen Rückforderungen Belege mitschicken. Um die Werbungskosten zu begründen, kann es hilfreich sein, den ausgeübten Beruf möglichst genau anzugeben. Ansonsten setzen die Finanzbehörden zunehmend auf die beleglose Steuererklärung und fordern diese nur bei Bedarf an. Bestimmte Belege wie zum Beispiel Spendenquittungen müssen jedoch nach wie vor im Original eingereicht werden.
Wer seine Steuererklärung selbst erledigt, sollte auf jeden Fall die Anleitung (von dort aus auf Steuerformular > Einkommensteuer > Einkommensteuer 2016 klicken) lesen, die das Bundesfinanzministerium in seinem Formularkatalog veröffentlicht. "Das Finanzamt setzt voraus, dass der Steuerzahler sich diese Anleitung genau durchgelesen hat", heißt es beim Bund der Steuerzahler.
Um den Steuerbescheid später kontrollieren zu können, sollten Steuerzahler eine Kopie ihrer Steuererklärung behalten - entweder gedruckt oder gespeichert als Datei. Gute Steuersoftware unterstützt sowohl den elektronischen Versand als auch den späteren Abgleich mit dem elektronisch übermittelten Steuerbescheid.
Bevor Steuerzahler ihre Erklärung beim Finanzamt abgeben, sollten sie sich über laufende Verfahren zum Steuerrecht informieren. Häufig lässt sich die Rechtsprechung auf den persönlichen Fall übertragen. Auch, wenn ein Sachverhalt noch nicht endgültig geklärt ist, kann es sich lohnen die Ausgaben bei der Steuererklärung geltend zu machen. Bei positivem Prozessausgang besteht auch nach vielen Jahren noch die Chance auf eine Steuererstattung. In der Steuererklärung sollte das Aktenzeichen des Verfahrens gleich angegeben werden.
Seit 2012 sind sehr viel mehr Steuerzahler verpflichtet, ihre Steuererklärung elektronisch zu übermitteln. Ausgenommen von Pflicht sind Arbeitnehmer, die keine sogenannten Gewinneinkünfte haben.
Kinder sparen Steuern
Auf dem dritten Stapel sollten Steuerpflichtige alle Rechnungsbelege sammeln, die im Zusammenhang mit der Betreuung und Ausbildung der Kinder stehen. Das können etwa Ausgaben für die Kindertagesstätte, die Tagesmutter oder auch das Schulgeld sein. Privatversicherte können auch die Ausgaben für die Krankenversicherung des Nachwuchses angeben. Gesetzlich Versicherte können diese nicht abgeben, weil ihre Kinder in der Regel kostenlos mitversichert sind.
Ebenso können Eltern jugendlicher oder erwachsener Kinder die Kosten der ersten Berufsausbildung ohne Arbeitsvertrag geltend machen, also etwa Studiengebühren, Fachbücher, Unterkunft oder Verpflegung. Diese Aufwendungen können allerdings nur als Sonderausgaben bis zu einer Höhe von 6000 Euro geltend gemacht werden. Zwei Drittel des eingetragenen Betrages, also maximal 4000 Euro, berücksichtigt die Steuerbehörde.
Was Studenten selbst absetzen können, ist noch umstritten. Das Bundesverfassungsgericht verhandelt nämlich darüber, ob sie die Kosten für das erste Studium oder die Erstausbildung als Werbungskosten – und dann in unbegrenzter Höhe - geltend machen können (BVerfG, Az. 2 BvL 23/14). Bislang konnten nur Ausgaben für eine zweite Berufsausbildung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Damit Ihnen Steuervorteile nicht entgehen, sollten Studenten unbedingt selbst eine Steuererklärung machen und einen vorläufigen Steuerbescheid erwirken. Dann gehen mögliche Steuervorteile nicht verloren.
Derzeit funktioniert das Absetzen des Studiums bereits bei Masterstudiengängen oder bei einem zweiten Staatsexamen - etwa für Juristen-, weil die die vorausgehenden Studien zum Bachelor oder ersten Staatsexamen bereits eine Berufsausbildung abschließen. Der höhere Abschluss zählt dann als Zweitstudium.
Fortbildungen, Kosten für ein Zweitstudium oder eine Lehre im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit Arbeitsvertrag zählen hingegen in unbegrenzter Höhe zu den Werbungskosten.
Außergewöhnliche Belastungen: Eigenanteil vor Gericht
Belegstapel Nummer vier umfasst die sogenannten „Außergewöhnlichen Belastungen“. So bezeichnen die Finanzbehörden zum Beispiel Ausgaben zum Erhalt oder zur Wiederherstellung der Gesundheit, die die Krankenkasse nicht übernimmt. Wer etwa eine neue Brille gekauft hat, Ausgaben für Medikamente, Zahnersatz, Klinikaufenthalt, eine Haushaltshilfe oder Fahrtkosten zum Arzt hatte, kann diese ansetzen. Steuerzahler, die aufgrund einer Behinderung zusätzliche Ausgaben haben, können diese hier ebenfalls geltend machen. Auch die Kosten einer Scheidung sowie Unterhaltszahlungen an Kinder, Ehefrau oder andere nahestehende Personen gehören zu den außergewöhnlichen Belastungen.
Wer mit diesen Ausgaben nicht den Eigenanteil – im Finanzdeutsch zumutbare Belastung genannt – übertraf, konnte sich das Sammeln der Belege bislang sparen. Dieser Eigenanteil errechnet sich abhängig von Einkommen, Familienstand und Anzahl der Kinder und kann zwischen einem und sieben Prozent des Bruttojahreseinkommens betragen. Für ein Paar mit einem Jahreseinkommen von 50.000 Euro und zwei Kindern beträgt er etwa 1500 Euro (drei Prozent), für einen Alleinstehenden ohne Kinder bei gleichem Einkommen hingegen 3500 Euro.
Bislang war es sinnvoll, Ausgaben dieser Kategorie möglichst in einem Jahr zu bündeln, um die Eigenanteil-Hürde zu überwinden und wenigstens die darüber hinaus gezahlten Maßnahmen steuersenkend anzusetzen. Jetzt besteht jedoch die Hoffnung, dass die individuell unterschiedliche Grenze ganz fällt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) muss darüber urteilen, ob der zumutbare Eigenanteil verfassungsgemäß ist. Wer sich auf die laufenden Verfahren (VI R 32/13 und VI R 33/13) beruft, kann seine außergewöhnlichen Belastungen angeben und profitiert vom Steuervorteil, sollte das Urteil zugunsten der Steuerzahler ausfallen. Lehnt das Finanzamt die außergewöhnlichen Belastungen ab, sorgt ein Einspruch mit Hinweis auf das laufende Verfahren dafür, dass der Steuerbescheid nur vorläufig ergeht und nach der Urteilsverkündung noch angepasst werden kann. Steuerzahler profitieren dann ganz automatisch von einem Urteil zu ihren Gunsten.
Was sich alles von der Steuer absetzen lässt - und was nicht
Nein, die kann man nicht absetzen. So entschied das Finanzgericht Baden Württemberg, dass Autoliebhaber die Kosten eines teuren Oldtimers als Betriebsausgaben nicht geltend machen können (Az. 6 K 2473/09). Die Richter meinten, diese unangemessenen Repräsentationsaufwendungen seien Betriebsausgaben als nicht abzugsfähig.
Geht nicht immer aber manchmal schon. Unternehmer sollten eher davon absehen, sich einen teuren Firmenwagen zuzulegen. Die Richter des Finanzgerichts Nürnberg meinten, ein zweisitziger Mercedes 500 SL deute eher auf einen privaten Fahrspaß hin, als auf Geschäftsfahrten und erkannten die Betriebsausgaben nicht an (Az. I 111/2003). Anders die Richter des Niedersächsischen Finanzgerichts, sie ließen einen Mercedes Roadster 500 SL durchgehen. 75.000 Euro wurden hier anerkannt (Az. 6 K 547/95).
Hier zahlt der Fiskus teilweise mit. Nach dem deutschen Steuerrecht sind nämliche ärztliche Behandlungen und auch notwendige Operationen außergewöhnliche Belastungen, sofern sie eine bestimmte Zumutbarkeitsgrenze überschreiten. Was wiederum von der Familiensituation abhängig ist. Nach der Rechtsprechung und den Anweisungen der Finanzdirektionen wird eine Augenlaserbehandlung als eine solche außergewöhnliche Belastung anerkannt. Man muss in seiner Steuerklärung einen Beweis für die entstandenen Kosten erbringen und kann diese somit von der Steuer absetzen.
Auch hier macht der Fiskus mit. Aber nur, soweit es um den Unterricht geht. Kost und Logis müssen schon die Eltern selbst zahlen. Abzugsfähig sind laut Bund der Steuerzahler grundsätzlich 30 Prozent, höchstens aber 5000 Euro.
Eine Luxus-Füllfeder ist ebenfalls steuerlich absetzbar. In einem konkreten Fall ging es um die Anschaffung einer Montblanc-Füllfeder samt Etui in der Höhe von 460 Euro. Der Betroffene betonte, dass die Füllfeder ausschließlich aus beruflichen Gründen angeschafft worden sei. Eine private Nutzung sei mangels Veranlassung ausgeschlossen, vielmehr benötige er das Schreibgerät zum Setzen von Unterschriften, Planungen und Arbeitsvorbereitungen für Mitschriften bei Konferenzen und Seminaren. Dies sei insbesondere in Hinblick auf die durch einfache Schreibwaren hervorgerufene Unleserlichkeit der Handschrift geboten. Einen Haken hat die Sache allerdings, bisher gibt dazu nur ein Urteil in Österreich. Bei entsprechender Erklärung, könnte das aber auch in Deutschland klappen.
Funktioniert. Mag sein, dass der entsprechende Eintrag auf der Steuererklärung nicht ganz leicht fällt. Doch es lassen sich Steuern sparen. Wer krankheitsbedingt zeugungsunfähig ist, kann die Kosten für Spendersamen laut einem Urteil steuerlich geltend machen, uns zwar als außergewöhnliche Belastung. Dann sind die Aufwendungen abzugsfähig, entschied der Bundesfinanzhof (Az. VI R 43/10)
Es war zu vermuten. Nein, die sind nicht absetzbar. Aber es wurde bereits versucht, und der Bundesfinanzhof hatte darüber zu entscheiden (Az. III R 21/86 ). Argumentiert wurde wie folgt: Eine steuerlich absetzbare Bewirtung als Betriebsausgaben im Sinne des Einkommenssteuergesetzes liegt nur dann vor, wenn die Darreichung von Speisen oder Getränken eindeutig im Vordergrund steht. Beim betrieblichen Bordellbesuch geht es jedoch anders als bei einem Restaurantbesuch nicht um die Schaffung eines angenehmen Rahmens für geschäftliche Gespräche. Das persönliche Vergnügen tritt zu sehr in den Vordergrund. Entsprechende Aufwendungen sind somit nicht von der Steuer absetzbar.
Geht. Sport kann von der Steuer abgesetzt werden. Bei medizinischer Notwendigkeit macht der Fiskus mit. Das Finanzgericht München entschied einen entsprechenden Fall (Az. 1 K 2183/07). So kann das Fitness-Studio von der Steuer abgesetzt werden, wenn der Patient Rückenbeschwerden hat, die durch gezielten Sport eine Verbesserung nach sich ziehen würden. Wichtig ist aber eine Bescheinigung vom Amtsarzt. Dieser muss klarstellen, dass hier eine medizinische Notwendigkeit für den Sport vorliegt.
Nein, das geht nicht. Der Golfclubbeitrag ist nicht steuerlich absetzbar. Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass ein Händler von Sportartikeln auch nicht anteilig seinen Mitgliedsbeitrag für einen Golfclub steuerlich geltend machen kann (Az. 10 K 3761/08). Die Ausübung einer Trendsportart wie Golf betreffe in erheblichem Umfang die private Lebensführung. Deswegen lässt sich hier nichts absetzen.
Sonderausgaben dank Altersvorsorge und Versicherungen
Auf Belegstapel Nummer fünf sollten die Sonderausgaben gesammelt werden. Dazu zählen die Ausgaben für erste eigene Berufsausbildung oder das Erststudium, wie schon im Zusammenhang mit den Ausgaben für im Haushalt lebende Kinder erläutert. Darüber hinaus sind hier vor allem Aufwendungen für Altersvorsorge, Beiträge zur Kranken-, Haftpflicht-, Kfz- und Unfallversicherung sowie Spenden geltend zu machen.
„Aus der Praxis wissen wir, dass unter den Sonderausgaben häufig die Vorsorgeaufwendungen, also etwa Beiträge zu Rürup-, Riester-, Kranken- und Pflegeversicherungen, falsch eingetragen werden. Weiter werden die entstanden Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen nicht in dem gebotenen Umfang geltend gemacht.“, berichtet Nöll.
Die steuerliche Behandlung der Vorsorgeaufwendungen ist tatsächlich kompliziert. Zahlungen an die gesetzliche Rentenkasse sowie zu berufsständischen Versorgungswerken akzeptiert das Finanzamt problemlos.
Das sind die wichtigsten Formulare
Der Mantelbogen bildet die Basis der Einkommensteuererklärung. Hier tragen Steuerpflichtige auf vier Seiten allgemeine Informationen zu ihrer Person ein und geben Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und weitere Steuerermäßigungen an.
Detaillierte Angaben zum Einkommen sowie Werbungskosten können in der Anlage N vermerkt werden. Für viele Arten von Werbungskosten gibt es hier separate Felder, beispielsweise für die Entfernungspauschale, Fortbildungskosten und Aufwendungen für Arbeitsmittel.
Mit dieser einseitigen Anlage können beispielsweise erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden. Für jedes Kind muss eine eigene Anlage abgegeben werden.
Hier können Steuerzahler Vorsorgeaufwendungen angeben. Dazu zählen Beiträge zur Altersvorsorge und zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Für Angaben zu Riester-Verträgen dient die einseitige Anlage AV.
Verträge für die private Altersvorsorge akzeptiert das Finanzamt unter den Sonderausgaben aber nur dann, wenn am Ende der Laufzeit zwingend eine monatliche Rente ausgezahlt wird. Bei anderen Verträgen kommt es auf die vertragliche Gestaltung an. Besteht die Option auf eine Einmalzahlung bei Renteneintritt – etwa bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung –, handelt es sich in den Augen der Finanzbehörden nicht um eine steuerrelevante Altersvorsorge.
Riester-Verträge oder Rürup-Renten erfüllen die Kriterien per Gesetz und senken daher die Steuerlast. Derzeit können 78 Prozent der Rürup- oder Rentenversicherungsbeiträge und 100 Prozent der Riester-Beiträge steuerlich geltend gemacht werden. Alleinstehende können bis zu 15.600 Euro, Zusammenveranlagte maximal 31.200 Euro steuermindernd angeben. Dafür besteuert der Fiskus zunehmend die Auszahlungen in der Rentenphase. Schon jetzt sind Riester-Renten voll steuerpflichtig.
Handwerker und haushaltsnahe Dienstleistungen
Belegstapel Nummer sechs senkt direkt die Steuerschuld. Wer 2014 Handwerker oder Dienstleister mit Arbeiten an Haus oder Wohnung beschäftigt hat, kann die Rechnungen mit der Steuererklärung einreichen. 20 Prozent der Arbeitslöhne – also ohne Material oder Leihgebühren für notwendiges Gerät – zieht das Finanzamt direkt von der Steuerlast ab. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitslohn gesondert ausgewiesen ist und per Überweisung gegen Rechnung beglichen wurde. Die Bezahlung muss per Kontoauszug belegt werden.
Zahlreiche Leistungen können Steuerzahler hier angeben: die Schornsteinfeger-Gebühr ebenso, wie die Kosten für den Gärtner, die Pflegekraft oder den Waschmaschinen-Service. Auch wer umgezogen ist, kann die Ausgaben für Umzugshelfer und Spediteur geltend machen. Ist der Umzug allerdings beruflich bedingt, gehören die Aufwendungen zu den Werbungskosten (siehe oben).
Entscheidend ist, dass die Arbeiten im Haushalt oder auf dem zum Haushalt gehörenden Grundstück stattfanden. Auch Mieter können ihren Anteil an in der Nebenkostenabrechnung enthaltenen Handwerkerkosten geltend machen. Dafür benötigen sie nur eine Bescheinigung des Vermieters oder des Hausverwalters.
Diese Begriffe sollten Sie kennen
Auf seine Einkünfte muss der Steuerpflichtige Einkommensteuer zahlen. Dazu zählen bei normalen Arbeitnehmern das Brutto-Jahresgehalt, Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Von den jeweiligen Einkünften werden die Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben abgezogen und dann die Einkunftsarten addiert, egal ob Gewinne oder Verluste. Das ergibt die Summe der Einkünfte.
Von der Summe der Einkünfte werden gegebenenfalls sogenannte Entlastungsbeträge abgezogen, zum Beispiel für Alleinerziehende, Rentner und Landwirte. Danach ergibt sich der Gesamtbetrag der Einkünfte.
Vom Einkommen werden die Freibeträge für Kinder und der Härteausgleich abgezogen. Das ergibt das zu versteuernde Einkommen.
Das zu versteuernde Einkommen bildet die Grundlage für die Berechnung der tariflichen Einkommensteuer.
Anhand der Bemessungsgrundlage wird die festzusetzende Einkommensteuer berechnet. Bei der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung gleicht das Finanzamt diese Steuerschuld mit den Vorauszahlungen ab, die der Arbeitgeber bereits vom Bruttolohn einbehalten hat oder Selbständige geleistet haben. Daraus ergibt sich entweder eine Steuererstattung oder eine Nachzahlung.
Kapitaleinkünfte
Wer Einnahmen aus Kapitalvermögen oder vermieteten Immobilien hatte, benötigt noch einen siebten Belegstapel. Daraus sollten die Jahresbescheinigungen der Banken, Bausparkassen oder Investmentgesellschaften landen. Auch Steuerbescheinigungen bei einbehaltener Abgeltungssteuer – auch Kapitalertragsteuer oder Zinsabschlagsteuer genannt – gehören hier hin. Wer Wertpapiere verkauft hat, muss realisierte Verluste wie Gewinne belegen.
Vermieter können hier auch noch Ausgaben für Bauarbeiten, Reparaturen, Makler, Grundsteuer, Notarkosten und vieles mehr geltend machen. Auch Sonderabschreibungen für Baudenkmäler oder Gebäudesanierungen senken die Steuer.
Sortierte Belege sind die halbe Steuererklärung
Wer seine Belege zusammen hat, kann die Steuererklärung meist ohne großen Aufwand mit Hilfe einer Steuersoftware selber machen. Aber auch Lohnsteuerhilfevereine und Steuerberater freuen sich über gute Vorbereitung. Beim Steuerberater kann das sogar das Honorar senken, da er für jede Tätigkeit ein gesondertes Honorar nach Vergütungsordnung verlangt. Darin stehen die Kosten für verschiedenste Aufgaben, abhängig von der Summe der positiven Einkünfte, dem sogenannten Gegenstandswert.
Bei Lohnsteuerhilfevereinen sind die Jahresbeiträge hingegen nur abhängig vom Einkommen zuzüglich einer kleinen, einmaligen Aufnahmegebühr. Dafür bekommt das Mitglied neben der Erstellung seiner Einkommensteuererklärung jederzeit Beratung und Hilfe in steuerlichen Fragen. Das lohnt sich, wenn sich mal wieder die Lebensumstände und Einkommensverhältnisse plötzlich ändern.