Arbeitszimmer – Absetzbarkeit bleibt stark eingeschränkt
Heim-Arbeitszimmer lassen sich immer schwerer und seltener steuerlich nutzen. Arbeitnehmer können Kosten eines Arbeitszimmers im Privathaushalt seit einigen Jahren nur noch unbegrenzt von der Steuer absetzen, wenn dieses den Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit bildet. Das gilt in der Regel nur für Freiberufler oder Heimarbeiter, die ganz überwiegend von zu Hause aus arbeiten.
Arbeitnehmer können ihr heimisches Arbeitszimmer hingegen nur noch absetzen, wenn der Arbeitgeber keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Das ist zum Beispiel bei vielen Lehrern der Fall. Sie können pro Jahr maximal 1250 Euro an Arbeitszimmerkosten geltend machen. Diese Begrenzung gilt nach aktuellem Stand unabhängig davon, ob ein Steuerzahler mehrere Arbeitszimmer nutzt. Allerdings muss der Bundesfinanzhof darüber noch endgültig entscheiden (VIII R 15/15).
Der Bundesfinanzhof hat inzwischen klargestellt, dass nur ein klar abgegrenzter und als Arbeitszimmer ausgestatteter Raum ohne privat genutzte Flächen anerkannt wird, also keine Arbeitsecke im Wohnzimmer. Ein Bett oder ein Fitnessgerät haben im Arbeitszimmer daher nichts zu suchen.
Zuschuss zum neuen Bad
Doch es gab auch positive Urteile für Steuerzahler. So machte ein selbstständiger Steuerberater die Kosten einer Badmodernisierung in seinem Einfamilienhaus teilweise steuerlich geltend. Da er im Haus auch sein Arbeitszimmer habe, könne er einen Teil der Kosten ansetzen.
Das Finanzgericht Münster sah das genauso: Da die Renovierung weit über Schönheitsreparaturen hinausgegangen sei, habe sie den Wert des Hauses erhöht. Das Badezimmer sei für die Hausnutzung auch wesentlich. Daher dürfe der Steuerberater einen Teil der Kosten als Bürokosten geltend machen. Schließlich müssten Mieter in vergleichbaren Fällen auch eine Mieterhöhung akzeptieren und könnten diese dann ebenfalls anteilig für das Büro absetzen. Die Revision am Bundesfinanzhof läuft allerdings (VIII R 16/15) - Ausgang also offen.
Geburtstags-, Jubiläums- und Abschiedsfeier besser absetzbar
Die Chance, mit den Ausgaben für beruflich zumindest mitveranlasste Feiern die Steuerlast zu drücken, ist im vergangenen Jahr gestiegen. Feiert ein Steuerberater Berufsexamen und Geburtstag gleichzeitig, kann er seine Kosten zum Beispiel teilweise von der Steuer absetzen. Das geht aber nur, wenn ausreichend viele Personen aus dem beruflichen Kontext eingeladen sind. Es hilft also, wenn alle Mitarbeiter der Kanzlei oder eine Abteilung eingeladen sind. Die betrieblich und die privat veranlassten Kosten sollten sich dann auch noch sinnvoll voneinander abgrenzen lassen, etwa über die Personenanzahl.
Arbeitnehmer können im Einzelfall auch die Kosten einer beruflichen Abschiedsfeier als Werbungskosten geltend machen. Im konkreten Fall (Finanzgericht Münster, 4 K 3236/12 E) hatte ein Diplom-Ingenieur anlässlich seines Jobwechsels Kollegen, Kunden, Lieferanten, Wissenschaftler, Verbands- und Behördenvertreter zu einem Abendessen in ein Hotelrestaurant eingeladen. Die Kosten von 5000 Euro für etwa 100 eingeladene Personen fanden die Finanzrichter noch angemessen. Hilfreich war es hier auch, dass die Liste der eingeladenen Personen mit dem Arbeitgeber abgestimmt worden war.
Scheidungsprozesse wirken kaum noch steuermindernd
Mittlerweile können Steuerzahler Kosten von Zivilprozessen seltener steuerlich geltend machen. Das geht nach aktueller Rechtsprechung nur, wenn das Gerichtsverfahren für den Kläger existenziell wichtig ist. Dann können Ausgaben als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Wann diese Bedingung erfüllt ist, ist aber alles andere als eindeutig.
Streit gibt es etwa bei Scheidungsprozessen. Finanzgerichte in Neustadt und Münster haben Steuerzahlern trotz der seit 2013 geltenden Gesetzesänderung noch die Absetzbarkeit ihrer Kosten zugesprochen. Diese Verfahren sind nun beim Bundesfinanzhof anhängig (VI R 66/14 und VI R 81/14). Einzelne Finanzgerichte, etwa das Finanzgericht Hannover, sehen hingegen keine Möglichkeit mehr, Scheidungskosten steuerlich zu berücksichtigen. Die Begründung war bemerkenswert: Scheidungen seien heute nicht mehr außergewöhnlich, also könnten auch die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung zählen. Auch hier hat der Bundesfinanzhof das letzte Wort (VI R 19/15).
In anderen Fällen herrscht schon Klarheit: Wer zum Beispiel wegen der Rechtmäßigkeit eines Testamentes klagt, kann Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abziehen. Im Einzelfall, bei herausragender Bedeutung des Rechtsstreits für den Steuerzahler, könnte sich aber selbst hier eine andere Wertung ergeben.
Kosten von Strafprozessen bleiben meist Privatsache. Ausnahmen bestätigen die Regel: So lassen sich Kosten eines Strafverteidigers sogar als Werbungskosten vom Einkommen abziehen, wenn der Vorwurf beruflich veranlasst ist.