Steuererklärung 2016 So holen Sie die maximale Steuerrückzahlung raus

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Gesundheitskosten – vorsorglich angeben und Einspruch einlegen

Wollen Steuerzahler Ausgaben für ihre Gesundheit, wie privat zu tragende Behandlungskosten oder Medikamente, steuermindernd einsetzen, können diese als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Dafür müssen die Ausgaben notwendig, angemessen und zwangsläufig zu tragen sein. Allerdings bleiben Ausgaben bis zu einer individuellen Grenze, der zumutbaren Belastung, unberücksichtigt.

Einige Steuerzahler wehren sich gegen diese Einschränkung. Sie fordern, dass die Ausgaben komplett angesetzt werden müssen. Der Bundesfinanzhof hat das abgelehnt. Nun ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig (2 BvR 180/16). Werden Ausgaben nicht komplett berücksichtigt, können Steuerzahler daher Einspruch einlegen und mit Verweis auf das Aktenzeichen das Ruhen des Verfahrens beantragen. Bislang war dies nicht nötig, da das Finanzamt seit 2013 von sich aus den Steuerbescheid in diesem Punkt nur vorläufig ergehen ließ. Voraussichtlich wird dies bis zur endgültigen Entscheidung des Verfassungsgerichtes auch so bleiben - vorsichtshalber sollten Steuerzahler darauf achten, wenn sie ihren Steuerbescheid bekommen.

Das sind die wichtigsten Formulare

Als Nachweis, dass die Gesundheitsausgaben den steuerrechtlichen Anforderungen genügen, hilft in unstrittigen Fällen ein vorab ausgestelltes ärztliches Attest. Für Streit sorgen aber häufig Ausgaben für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden. Um auch solche Kosten durchzubekommen, müssen Steuerzahler ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse einreichen. Dass eine Verordnung des Arztes nicht reicht, hat der Bundesfinanzhof bestätigt. Bei einem Kind, das schulpsychologisch betreut wurde, reichte auch ein Nachweis vom Arzt der öffentlichen Jugendhilfe nicht.

Steuervorteil für Kinderwunsch-Behandlung

In Fällen von künstlicher Befruchtung sind die Chancen im vergangenen Jahr besser geworden, privat zu tragende Kosten steuerlich abzuziehen. So beteiligen sich gesetzliche Kassen bislang bei unverheirateten Paaren nicht an den Ausgaben. Bei der Steuer können die Ausgaben dann aber berücksichtigt werden. Auch eine Befruchtung mit fremden Samen ist unter Umständen absetzbar. Wird hingegen eine - in Deutschland verbotene - Befruchtung mit Eizellspende durchgeführt, bleiben diese Kosten unberücksichtigt, Revision beim Bundesfinanzhof läuft (VI R 20/15).

Vermieter – Leerstandskosten nur bei klarer Vermietungsabsicht

Bei leerstehenden Immobilien gibt es schnell Streit darum, ob Vermieter ihre Ausgaben noch als Werbungskosten der Vermietung in der Steuererklärung eintragen dürfen. Haben Vermieter fest geplant, die Immobilie zu vermieten, ist das kein Problem. Berücksichtigt werden Abschreibungen, Kreditzinsen und laufende Kosten. Ein Steuerzahler hatte eine marodes Haus gekauft, die Mietverträge beendet und die Immobilie entkernt. Dann ließ er die Immobilie neun Jahre lang stehen, bevor er sanierte, neue Wohnungen vermietete. Für die neunjährige Stillstands-Phase sprach ihm der Bundesfinanzhof keinerlei Steuervorteile zu . Erst als der Eigentümer die Vermietung wieder gezielt vorangetrieben habe, sei von einer Vermietungsabsicht auszugehen.

Eltern – Kinderbetreuung besser absetzbar

Eltern können Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben absetzen. Diese werden zu zwei Dritteln berücksichtigt, maximal 4000 Euro pro Kind (bei Ausgaben von 6000 Euro).

2015 haben Arbeitgeber mehr Spielraum bekommen, Angestellte steuerfrei bei der Kinderbetreuung zu unterstützen. Weiterhin bleiben Zuschüsse zur Unterbringung und Betreuung der Kinder generell steuer- und sozialabgabenfrei, wenn diese Kinder nicht schulpflichtig sind und zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird.

Seit 2015 darf nun aber auch die kurzfristige, beruflich veranlasste Betreuung von Kindern bis zum 14. Geburtstag mit bis zu 600 Euro pro Jahr steuerfrei unterstützt werden. Zahlungen für die Beratung zur Kinderbetreuung oder Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger und die Vermittlung von Betreuungspersonen bleibt generell steuerfrei.

In beiden Fällen gilt die oben genannte Einschränkung: Der Arbeitgeberzuschuss muss zusätzlich zum normalen Arbeitslohn gezahlt werden.

Handwerkerlohn und Haushaltsnahe Dienstleistungen

Beliebt und besonders effektiv beim Steuernsparen sind Aufwendungen für Handwerker, die am oder im Haus tätig waren. Seit 2015 kann nicht mehr nur der Arbeitslohn von Fliesenleger, Klempner und Co. zu einem Fünftel direkt von der Steuer abgezogen werden, sondern auch der Schornsteinfeger. Dazu gehören auch die Kosten für die Feuerstättenschau. Auch wer seinen Blitzableiter kontrollieren, den Schnee auf dem Gehweg wegräumen oder eine Energieberatung vor Ort durchführen lässt, kann die Rechnung dafür angeben. Grundsätzlich beteiligt sich der Fiskus nur am Arbeitslohn, nicht an den Materialkosten. Die Rechnung muss per Überweisung beglichen worden sein, dann werden maximal 6000 Euro anerkannt - und damit 1200 Euro Steuerersparnis. Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen - etwa einer Pflegekraft oder einer Putzhilfe - können sogar 20.000 Euro geltend gemacht und so 4000 Euro Steuern gespart werden.

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