Steuererklärung 2016 So holen Sie die maximale Steuerrückzahlung raus

Das Steuerjahr 2015 ist vorbei, die meisten Bescheinigungen schon im Briefkasten: Zeit für die Steuererklärung. In diesem Jahr senkt sogar der Schornsteinfeger die Steuern. Was sich im Vergleich zum Vorjahr geändert hat.

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Wenn der Schornsteinfeger kommt, gibt es jetzt eine Steuerersparnis Quelle: dpa, Montage

2015 haben Finanzämter 97.631 mal die Kontodaten von Privatpersonen für steuerliche Zwecke abgefragt. Insgesamt wurden über 300.000 Konten von Steuerbehörden, Gerichtsvollziehern, Gerichte und Sozialbehörden durchleuchtet. Das bereits dreimal so oft wie vor zwei Jahren. Die Steuerbeamten dürfen seit 2013 auf private Konten gucken - und machen offenbar rege Gebrauch von dieser Möglichkeit. Wer so bei der Hinterziehung von Steuern oder beim Leistungsmissbrauch auffliegt, muss mit hohen Geldbußen oder sogar einer Haftstrafe rechnen.

Ehrliche Steuerzahler haben nichts zu befürchten, an einer ordentlichen und gesetzestreuen Versteuerung aller Einkünfte führt deshalb kein Weg vorbei. Wer aber auf eine Steuererklärung verzichtet, verzichtet laut Statistischem Bundesamt im Schnitt auf die Rückzahlung von 873 Euro zu viel gezahlter Steuern. Eine Steuererklärung zahlt sich deshalb nicht nur aus, sondern ist auch der beste Weg, um die Steuerlast ganz legal so weit wie möglich zu senken.

Teure Fehler bei der Steuererklärung
Steuerfehler Nummer 1: Ausgaben vergessenBeiträge zum Beispiel für die Riester- oder Rürup-Rente können Arbeitnehmer von der Steuer absetzen. Weil genau das beim Abschluss dieser Verträge meist als Verkaufsargument genannt wird, ist es vielen Bürgern bekannt – aber nicht unbedingt bewusst. „Aus der Praxis wissen wir, dass Steuerzahler oft vergessen, ihre Riester- und Rürup-Kosten in der Steuererklärung anzugeben“, so die Experten des Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe. Sie haben sieben Fehler zusammengestellt, durch die sich Steuerpflichtige Rückzahlungen häufig entgehen lassen. Quelle: IMAGO
Steuerfehler Nummer 2: Rechnungen bar zahlenHandwerker, Putzfrauen oder auch Au-pairs haben gemeinsam, dass man die Kosten in vielen Fällen von der Steuer absetzen kann - entweder als sogenannte Handwerkerleistung oder als haushaltsnahe Dienstleistung. Eine weitere Gemeinsamkeit ist, dass Steuerzahler voll auf den Kosten sitzen bleiben, wenn sie das Geld bar bezahlen. Da hilft es auch nichts, die Rechnungen aufzuheben. Ohne Kontonachweis keine Steuervorteile. Quelle: IMAGO
Steuerfehler Nummer 3: Hintertür zuschlagen und außergewöhnliche Belastungen nicht angebenDer Bundesfinanzhof (BFH) hat Ende 2015 in Bezug auf außergewöhnliche Belastungen entschieden, dass die Regel zur zumutbaren Eigenbelastung nicht zu beanstanden ist. Deshalb gilt weiterhin: Nur die Krankheits-, Pflegeheim- oder Scheidungskosten, die über der eigenen zumutbaren Belastungsgrenze liegen, kann man absetzen. Für diesen zumutbaren Eigenanteil hat der BFH aber im Januar 2017 eine neue Berechnungsregelung festgelegt. Die Richter gaben den Finanzämtern vor, dass künftig schrittweise die Prozentwerte je nach Einkommenshöhe angesetzt werden müssten (VI R 75/14). So seien von den ersten 15.340 Euro nur zwei Prozent aufzubringen (306,80 Euro), von den nächsten 35.790 Euro drei Prozent (1073,70 Euro) und erst darüber vier Prozent. Im Ergebnis sinkt die zumutbare Eigenbelastung gegenüber der alten Regelung. Viele Bürger sammeln gar nicht erst die Belege für das Zahnimplantat oder die Brille, weil sie denken, dass sie mit den Kosten sowieso nicht über die Zumutbarkeitsgrenze kommen. Aber es gibt noch eine Hintertür: Stehen außergewöhnliche Belastungen an, sollten Steuerzahler versuchen, sie in einem Kalenderjahr zu bündeln, um die Zumutbarkeitsgrenze sicher zu überschreiten. Quelle: IMAGO
Steuerfehler Nummer 4: Mietvertrag mit Angehörigen nicht wasserdicht gestaltenVermietungen unter Verwandten sind nicht ungewöhnlich. Der Mieter bekommt eine Immobilie zum günstigen Preis, der Vermieter kann – trotz geringerer Miete – seine Kosten für das Objekt voll absetzen. Das geht aber nur, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Erstens, die monatliche Miete beträgt mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete. Das heißt so viel wie: Zu günstig geht nicht. Zweitens … Quelle: IMAGO
… muss die Durchführung des Mietvertrags einem Fremdvergleich standhalten. Das bedeutet: Die Miete wird überwiesen und nicht bar ausgezahlt, sie wird außerdem pünktlich überwiesen, es gibt eine jährliche Nebenkostenabrechnung und ähnliches mehr. Quelle: dpa
Steuerfehler Nummer 5: Einträge vertauschenSie haben eine Fortbildung selbst bezahlt, die Kosten dafür aber nicht bei Weiterbildung sondern bei allgemeinen Werbungskosten in der Steuererklärung angegeben? Oder Sie haben Handwerkerleistungen bei den außergewöhnlichen Belastungen eingetragen? So etwas passiert Laien immer wieder. Das Finanzamt streicht dann zwar die geltend gemachten Kosten aus den falschen Zeilen raus, trägt sie aber nicht in die richtigen ein. Die Rückzahlung, die Ihnen zustehen würde, bleibt einfach aus. Quelle: dpa
Steuerfehler Nummer 6: Fristen verstreichen lassenDas Finanzamt schickt Ihnen den Steuerbescheid und Sie sind froh, dass Sie keine Steuern nachzahlen müssen? Oder Sie bekommen eine Rückzahlung, die aber geringer ausfällt als von Ihnen erwartet? Die meisten unternehmen in solchen Fällen nichts. Das könnte allerdings ein teurer Fehler sein. Denn vier Wochen nach dem Bescheid verstreicht die Einspruchsfrist. So lange können Sie den Bescheid genauer unter die Lupe nehmen oder einen Profi engagieren, der nachträglich für Sie gegenüber dem Finanzamt eintritt und etwaige Fehler behebt. Quelle: Handelsblatt Online

Die wichtigsten Änderungen für die Steuererklärung 2016

Inzwischen dürften die meisten Steuerzahler ihre Lohnsteuerbescheinigung, Beitragsrechnungen und Quittungen für das Jahr 2015 sowie Vermögens- und Kapitalertragsnachweise von ihren Banken erhalten haben. Das Rüstzeug ist also da und die Steuererklärung kann in Angriff genommen werden.

Im Grunde ist es ja für Arbeitnehmer jedes Jahr das gleiche: Die Fahrtkosten zur Arbeit gehören zu den Werbungskosten, Arztrechnungen und Unterhaltszahlungen zu den außergewöhnlichen Belastungen, der Riester- oder Rürup-Vertrag zu den Vorsorgeaufwendungen, für Handwerkerlohn und Haushaltshilfe gibt es 20 Prozent der Arbeitskosten zurück. Alle, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, haben nur noch bis zum 31. Mai Zeit. Und da die Finanzbehörden die Steuererklärungen in der Reihenfolge ihres Eingangs abarbeiten, erhöht eine frühe Abgabe die Chance auf eine frühzeitige Steuerrückzahlung. Diese und weitere Grundprinzipien der Steuererklärung ändern sich nur selten, das meiste bleibt Routine.

Andererseits gilt: Kein Steuerjahr ohne Gesetzesänderungen, angepasste Freibeträge und Bemessungsgrenzen oder klärende, höchstrichterliche Urteile. Hier die Themen, bei denen sich für die diesjährige Steuererklärung Änderungen ergeben – teilweise mit weiteren Einschränkungen, teilweise auch mit neuen Chancen auf eine höhere Steuerrückzahlung.

Checkliste: Diese Belege helfen Steuern sparen

Grundfreibeträge, Bemessungsgrenzen, Pflicht zur Steuererklärung

Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer liegt für das Steuerjahr 2015 bei 8.472 Euro, für 2016 steigt er nochmals um 180 Euro auf 8652 Euro. Für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner bleibt der doppelte Betrag steuerfrei, für 2015 also 16.944 Euro. Hinzu kommen für Eltern noch ein Kinderfreibetrag von 4512 Euro sowie ein Erziehungsfreibetrag von 2640 Euro, zusammen also 7.152 Euro. Kindergeldbezug und Kinderfreibetrag werden vom Finanzamt gegengerechnet und die für den Steuerzahler günstigere Variante gewählt.

Der Bund der Steuerzahler weist darauf hin, dass die Bundesregierung den Kinderfreibetrag für 2014 womöglich zu niedrig angesetzt habe, es gäbe gleich mehrere Gerichtsverfahren zum Thema. Die Steuerbescheide für 2014 seien in diesem Punkt jedoch vorläufig, so dass Eltern bei einer nachträglichen Anpassung ohne weiteren Einspruch vom höheren Freibetrag profitieren.

Außerdem kommen Single-Mütter und -Vater erstmals in den Genuss des erhöhten Entlastungsfreibetrags für Alleinerziehende. Erst stieg für 2015 um 600 Euro auf 1908 Euro im Jahr. Ab dem zweiten Kind steigt er pro Kind um 240 Euro.

Wer Unterhalt gezahlt hat, profitiert ebenfalls vom höheren Grundfreibetrag und kann bis zu 8.472 Euro außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend machen. Alternativ können auch bis zu 13.805 Euro als Sonderausgaben abgesetzt werden, allerdings muss die dann der Unterhaltsempfänger versteuern und dementsprechend der Steuererklärung des Ex-Partners in diesem Punkt zustimmen. Nicht vergessen: Die Steuer-ID des Ex-Partners angeben.

Wo Vorsorgebeiträge in der Steuererklärung einzutragen sind

Versicherungen und Altersvorsorge

Vorsorgeaufwendungen, etwa für eine Risikolebens- und Unfallversicherung, können Steuerzahler nur innerhalb enger Grenzen absetzen. Den Höchstbetrag (Arbeitnehmer: 1900 Euro im Jahr, Selbstständige: 2800 Euro) überschreiten viele schon mit ihren Beiträgen für Kranken- und Pflegeversicherung. Eine Klage vor dem Bundesfinanzhof, mit der solche Versicherungsbeiträge immer voll absetzbar bleiben sollten, scheiterte im September. Insofern bringt es wohl leider nichts mehr, solche Beiträge trotzdem in der Steuererklärung anzugeben.

Zumindest bei der Altersvorsorge hat sich der absetzbare Betrag erhöht: Alleinstehend können bis zu 22.172 Euro, Paare entsprechend 44.344 Euro bei den Sonderausgaben angeben - immerhin 2172 Euro pro Person mehr als für 2014. Für 2015 werden 80 Prozent der Gesamtaufwendungen für die Altersvorsorge steuermindernd anerkannt, maximal also 17.738 Euro. Angerechnet werden die gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungswerke, Rürup- und Riesterverträge, Lebensversicherungen sowie geeignete Erwerbsminderungs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen.

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