Nur noch ein paar Wochen bis zum Jahreswechsel, dann ist das Steuerjahr 2017 vorbei. Aber diese Wochen können sich als besonders wertvoll erweisen. Es gibt einiges, was Steuerzahler bis zum Silvesterabend noch tun können, um bei der Steuererklärung im kommenden Jahr möglichst viel herauszuholen.
In diesem Jahr hat der Bund der Steuerzahler zu diesem Zweck ein Maßnahmenliste vorgelegt, in der jede Menge Steuerspartipps für Arbeitnehmer, Selbstständige, Anleger und Vermieter aufgeführt sind.
Die Steuertipps zum Jahresende zielen dabei in zwei Richtungen:
Eine Möglichkeit, Steuern zu sparen, besteht in einer Änderung des persönlichen Steuerfalls, etwa durch Heirat, einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung oder einen Wechsel der Steuerklasse – wobei sich letzterer nicht auf die Steuerbelastung von Paaren für das Gesamtjahr auswirkt, wohl aber auf das monatliche Nettoeinkommen und mögliche Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, die abhängig vom Nettogehalt berechnet werden.
Dazu gehört beispielsweise auch die Überprüfung von Kindergeldansprüchen, die Anpassung der Freistellungsaufträge für Kapitalgewinne (801 Euro jährlich für Singles und 1602 für Paare im Jahr), eine Prüfung der Nichtveranlagungsbescheinigung für Steuerzahler mit geringem Jahreseinkommen (unter 8821 Euro), die sich damit auch von der Abgeltungsteuer befreien lassen können.
Auch die rechtzeitige Anforderung von Verlustbescheinigungen, die spätestens am 15. Dezember vorliegen müssen, hilft Steuern zu sparen. Es lohnt also, sich rechtzeitig vor Jahresende um Anträge und Bescheinigungen zu kümmern.
Auf der anderen Seite geht es darum, steuerrelevante Ausgaben noch in dieses Jahr vorzuziehen oder in das nächste zu schieben, damit zumindest in einem der beiden Jahre Mindestausgaben erreicht werden, die die Steuerbelastung noch einmal deutlich senken. Dieser Weg ist von allen Steuerzahlern grundsätzlich nutzbar. Die wichtigsten Steuerspartipps haben wir zusammengefasst.
Steuertipps 2017: Das sollte in diesem Jahr noch erledigt werden
Viele Steuerzahler sammeln Belege und Quittungen für Fachbücher, Berufsbekleidung oder Handwerkerleistungen. Es ist ratsam, die Belege nach Jahren ordentlich zu trennen. Geraten die Belege durcheinander, rutscht also beispielsweise ein Beleg aus dem Jahr 2017 zwischen die Belege für das Jahr 2018, kann dieser im Nachhinein nicht mehr steuermindernd berücksichtigt werden.
Quelle: Bund der Steuerzahler, 2.11.2017
Steht schon jetzt fest, dass der Steuerzahler im Jahr 2018 wesentlich niedrigere Einkünfte erzielt, können Ausgaben noch ins Jahr 2017 vorgezogen werden. Dies ist etwa sinnvoll, wenn der Steuerzahler zu Beginn des Jahres 2018 in Rente geht oder die Elternzeit ansteht. Wer die Ausgaben ins Jahr 2017 vorzieht, kann die Steuerlast drücken. 2018 würden sich die Ausgaben weniger stark auswirken. Zum Vorverlegen eignen sich zum Beispiel Handwerkerleistungen oder der Kauf von Fachbüchern.
Mit einem Freibetrag können sich Arbeitnehmer direkt ein höheres monatliches Nettogehalt sichern und müssen nicht bis zum nächsten Steuerbescheid warten. Vor allem Arbeitnehmer, die hohe Kosten haben, sollten spätestens bis Januar einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung nachdenken. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen mehr als 600 Euro pro Jahr betragen. Wer zum Beispiel einen langen Arbeitsweg hat (hohe Pendlerpauschale), Unterhalt zahlen muss oder einen zweiten Haushalt am Arbeitsort führt, gibt oft mehr als das aus. Eine Lohnsteuer-Ermäßigung verpflichtet zur Abgabe einer Steuererklärung.
Arbeitnehmer, Unternehmer und Freiberufler können für berufliche oder betriebliche Zwecke angeschaffte Gegenstände künftig schneller bei der Steuer absetzen: Ab 2018 können Gegenstände bis zu einem Nettobetrag von 800 Euro (952 brutto) dann direkt im Jahr des Kaufs in voller Höhe als Betriebsausgabe oder Werbungskosten in der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden. Bisher galt ein Betrag von 410 Euro. Teurere Gegenstände müssen über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Es kann sich also lohnen, zum Beispiel einen Computerkauf für 410 bis 800 Euro ins nächste zu verschieben, damit die Ausgaben gleich komplett absetzbar sind.
Kosten für Zahnersatz, Brillen, Kuren und Zuzahlungen zu Rezepten können bei der Einkommenssteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Das gilt jedoch nur, wenn die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Diese ist unterschiedlich hoch und richtet sich nach der Höhe des Einkommens, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder. Details zur Berechnung der zumutbaren Eigenbelastung enthält Paragraph 33 Einkommenssteuergesetz.
Wer ohnehin in naher Zukunft das Ja-Wort vor dem Standesamt plant, sollte dies gegebenenfalls noch bis zum 31. Dezember erledigen. Dann kann in der Steuererklärung für das Jahr 2017 das Ehegattensplitting für das komplette Jahr beantragt werden. Haben die Eheleute unterschiedlich hohe Einkünfte, kann es so zu einer Steuererstattung kommen. Wer erst im Januar 2018 zum Standesamt geht, bekommt das Splitting dann erst für das kommende Jahr.
Ab dem Jahr 2018 wird das Kindergeld nur noch rückwirkend für sechs Monate ausgezahlt. Bisher konnte es nachträglich für maximal vier Jahre zur Auszahlung kommen. Die Neuregelung ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 bei der Familienkasse eingehen. Eltern sollten vor dem Jahreswechsel prüfen, ob sie (rückwirkend) Anspruch auf Kindergeld haben, dieses aber noch nicht beantragt haben. Dies kann bei erwachsenen Kindern bis zum 25. Lebensjahr der Fall sein, die ein Studium oder eine Ausbildung aufgenommen hatten.
Verheiratete Arbeitnehmer sollten zum Jahreswechsel überprüfen, ob ihre Lohnsteuerklassen noch optimal passen. Verändert sich im kommenden Jahr zum Beispiel durch einen Jobwechsel oder eine Gehaltserhöhung das Verhältnis der Einnahmen zwischen den Ehepartnern, kann ein Wechsel sinnvoll sein. Auch bei drohender Arbeitslosigkeit oder geplanter Schwangerschaft kann sich ein Wechsel der Steuerklasse lohnen. Die Nettoeinkünfte bestimmen nämlich unter anderem über die Höhe von Arbeitslosen- oder Elterngeld.
Wer von seinem Arbeitgeber einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt bekommt und ihn auch privat nutzen darf, muss diesen Vorteil versteuern. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten: Zum einen die Ein-Prozent-Regelung und die Fahrtenbuchmethode. Letztere lohnt sich, wenn der Wagen weit überwiegend beruflich genutzt wird. Dann muss das Fahrtenbuch ab dem 1. Januar geführt werden. Rückwirkende Korrekturen oder Nachträge sind nicht zulässig. Wer am Ende des Jahres doch lieber nach der Pauschalregelung abrechnen möchte, kann wechseln.
In der Adventszeit ist die Bereitschaft meist besonders hoch, für gemeinnützige Organisationen zu spenden. Kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Spenden können bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte in der Einkommenssteuererklärung als Sonderausgaben abgesetzt werden. Überschreiten die geleisteten Spenden diesen Höchstbetrag, können diese in die nächsten Jahre vorgetragen werden. Bei Spenden bis einschließlich 200 Euro genügt die Vorlage eines Kontoauszuges nebst Beleg der Spendenorganisation. Eine formale Zuwendungsbescheinigung ist bei höheren Beträgen notwendig.
Vor dem Jahresende sollten Arbeitnehmer schon einmal einen "Kassensturz" machen. So kann geprüft werden, ob bestimmte Pauschbeträge oder andere wichtige Grenzen bereits überschritten wurden und sich hieraus Handlungsbedarf ergibt. Es kann sich nämlich lohnen, bestimmte Anschaffungen vorzuziehen oder zurückzustellen. Es ist sinnvoll noch in diesem Jahr zu investieren, wenn der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1000 Euro pro Jahr schon überschritten wurde. Wer die Grenze jedoch nicht erreicht, sollte mit den Anschaffungen bis 2018 warten, um dann vielleicht über 100 Euro zu kommen.
Privatpersonen, die Einkünfte von mehr als 500.000 Euro haben, müssen Unterlagen im Zusammenhang mit den Einnahmen und Ausgaben sechs Jahre lang aufbewahren. Dazu zählen Einkünfte aus einer Arbeitnehmertätigkeit, aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalerträgen, die nicht der Abgeltungssteuer unterliegen.
Selbstständige, Vermieter, Rentner oder Arbeitnehmer, die die Lohnsteuererklärung durch einen Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein anfertigen lassen, haben ihre Steuererklärung für das Jahr 2016 spätestens bis zum 31. Dezember 2017 abzugeben.
Ausgaben vorziehen oder schieben
Ein Beispiel für eine effizientere Ausgabenplanung sind Gesundheitkosten. Erst wenn der Steuerzahler mehr ausgibt, als laut Fiskus als Eigenanteil zumutbar ist, werden die Ausgaben als „außergewöhnliche Belastungen“ in der Steuererklärung berücksichtigt. Für diese Zumutbarkeitsgrenze gibt es seit 2017 eine neue Rechenregel. Demnach berechnet sich die zumutbare Eigenbelastung wie in der folgenden Tabelle dargestellt.
Übersicht zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) | ||||
Die zumutbare Belastung beträgt bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte | bis | über | über | |
bei Steuerpflichtigen, ohne Kinder | ... Grundtarif... | 5% | 6% | 7% |
... Splittingtarif...(nur Paare) | 4% | 5% | 6% | |
bei Steuerpflichtigen mit... | ...einem oder zwei Kindern * | 2% | 3% | 4% |
...drei oder mehr Kindern * | 1% | 1% | 2% | |
vom Hundert des Gesamtbetrags der Einkünfte |
* Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld hat.
Bei einer vierköpfigen Familie mit einem Gesamteinkommen von 40.000 Euro im Jahr beträgt die Zumutbarkeitsgrenze somit drei Prozent des Einkommens, umgerechnet also 1046 Euro im Jahr. Erst wenn die Beispielfamilie mehr als 1046 Euro ausgibt, senken die über diesen Betrag hinausgehenden Ausgaben tatsächlich die Steuern.
Wer richtig verschiebt spart Geld
Um Steuern zu sparen, ist also auch ein Kassensturz nötig. Steht etwa die Anschaffung einer Brille oder teuren Zahnersatzes an und die Zumutbarkeitsgrenze ist schon erreicht, machen sich die Ausgaben unmittelbar steuersenkend bemerkbar, wenn sie noch in diesem Jahr erfolgen.
Ist die Zumutbarkeitsgrenze jedoch in weiter Ferne, kann es sich lohnen, die Anschaffung und Zahlung von Brille und Prothese ins kommende Jahr zu verschieben, damit dann der zumutbare Eigenanteil deutlich überschritten wird.
Die Grenze überschreitet zum Beispiel regelmäßig, wer privat versichert ist und die Versicherungsbeiträge gleich für bis zu zweieinhalb Jahre im Voraus bezahlt. Die Finanzämter erkennen diese Beitragszahlungen als Sonderausgaben an. Meist sind damit aber auch schon die absetzbaren Vorsorgeaufwendungen ausgeschöpft. Damit ergeben sich jedoch Spielräume im Folgejahr, um andere Ausgaben für Altersvorsorge und Versicherungen geltend zu machen.
Das gleiche Prinzip der strategisch geplanten Ausgaben ist auch auf Werbungskosten, Handwerker, haushaltsnahe Dienstleistungen oder die Anschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter anwendbar. Wer die Ausgaben in diesen Bereichen möglichst in einem Jahr bündelt, erzielt in der Regel eine höhere Steuerersparnis.
Besonders effektiv beim Steuern sparen sind Handwerkerrechnungen und haushaltsnahe Dienstleistungen. Absetzbar ist aber nur der Lohnkostenanteil, maximal 6000 Euro im Jahr bei Handwerkern, maximal 20.000 Euro. 20 Prozent dieser Ausgaben werden direkt von der Steuerschuld abgezogen. Es kann sich daher auch lohnen, Handwerkerrechnungen über den Jahreswechsel zu splitten, um die Chance auf eine Steuerersparnis in zwei Jahren nutzen zu können.