Steuererklärung Das senkt die Steuerlast

Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Werbungskosten - Steuerpflichtige können sehr viele Ausgaben bei der Einkommensteuererklärung geltend machen und damit ihre Steuerlast senken. Eine Übersicht.

Außergewöhnliche BelastungenIm Mantelbogen für die Einkommensteuererklärung können sogenannte außergewöhnliche Belastungen eingetragen werden, die die Steuerlast senken. Was genau als solche Belastung gilt, ist im Steuergesetz nicht klar abgegrenzt. „Wie der Name schon sagt, müssen es aber finanzielle Belastungen sein, die besonders sind und nicht jeden Steuerzahler betreffen“, sagt Wolfgang Wawro, Steuerberater und Vorstandsmitglied des Deutschen Steuerberaterverbandes. Einige Beispiele werden in dem Formular des Finanzamts genannt. Quelle: dpa
Behinderte Menschen und HinterbliebeneWer behindert ist, kann sich einen Behindertenpauschbetrag anrechnen lassen. Dieser richtet sich nach dem Umfang und der Art der Behinderung und liegt zwischen 310 Euro und 3.700 Euro jährlich. Hinterbliebenen wird unter besonderen Umständen ein Hinterbliebenenpauschbetrag von jährlich 370 Euro gewährt. Quelle: ZB
Pflege-PauschbetragPersonen, die einen hilflosen Angehörigen persönlich und unentgeltlich in der eigenen oder in der Wohnung des hilflosen Menschen pflegen, können dafür einen Pflege-Pauschbetrag bekommen. Dieser liegt bei 924 Euro. Auch dies gilt als außergewöhnliche Belastung. Quelle: dpa
Unterhaltszahlungen an bedürftige PersonenSteuerzahler, die eine bedürftige Person – beispielsweise die Großmutter oder ein Kind, für das kein Kindergeld gewährt wird – finanziell unterstützen, können auch dies als außergewöhnliche Belastung geltend machen. „Die Bedürftigkeit muss jedoch nachgewiesen werden“, sagt der Berliner Steuerberater Wolfgang Wawro. „Wenn Eltern ihren Sohn unterstützen, weil dieser zu faul zum Arbeiten ist, gilt er nicht als bedürftig und die Ausgaben wirken nicht steuermindernd.“ Wenn der Sohn aber wegen seines Studiums kein eigenes Einkommen hat, wird die Unterhaltszahlung vom Finanzamt anerkannt. Quelle: dpa
Andere außergewöhnliche BelastungenIm Mantelbogen der Steuererklärung findet sich zudem die Rubrik „andere außergewöhnliche Belastungen“. Als Beispiele werden Ehescheidungskosten, Fahrtkosten behinderter Menschen, Krankheitskosten, Kurkosten und Pflegekosten genannt. „Ehescheidungskosten sind außergewöhnliche Belastungen, weil ohne Gericht und Anwalt eine Ehe nicht geschieden werden kann“, erklärt Steuerberater Wawro. Quelle: dpa
SonderausgabenDie zweite große Kategorie von Ausgaben, die sich steuermindernd auswirken, sind Sonderausgaben. Was dazu zählt, ist in Paragraph zehn des Einkommensteuergesetzes geregelt. „Die Grenzen sind hier relativ starr“, sagt Steuerberater Wawro. „Wie der Name schon sagt, sind das besondere Ausgaben, die – anders als Betriebsausgaben oder Werbungskosten – nicht im Zusammenhang zu den Einkünften oder dem Betrieb stehen.“ Hinter der Begünstigung stecke häufig ein konkretes Interesse des Staates. So lassen sich etwa Versicherungen als Sonderausgaben geltend machen, denn es ist staatlich gewünscht, dass die Bürger für gegen bestimmte Risiken absichern. Zu diesen Versicherungen zählen beispielsweise: Sozialversicherungsbeiträge in die Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung, Berufsunfähigkeits-/ Erwerbsminderungsversicherung, Unfallversicherung. Sachversicherungen wie Hausrat-, Feuer-, Diebstahl- und Voll- oder Teilkaskoversicherungen beim Auto sowie Rechtschutzversicherungen gehören nicht dazu. Quelle: dpa
AltersvorsorgeFür das Alter vorsorgen lohnt sich doppelt. Denn Zahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung, für berufliche Versorgungswerke und Rürup-Verträge mindern die Steuerlast. Sie können unter der Rubrik Sonderausgaben angegeben werden. Für Alleinstehende werden pro Jahr maximal 20.000 Euro anerkannt (40.000 Euro für Eheleute). Tatsächlich von der Steuerlast abgezogen werden 72 Prozent (für 2011) dieser Ausgaben, also maximal 14.400 Euro. Jedes Jahr erhöht sich der Abzugsprozentsatz um zwei Prozent, bis im Jahr 2025 100 Prozent erreicht sind. Quelle: dpa
UnterhaltsleistungenWer an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten Unterhalt zahlen muss, kann dies als Sonderausgabe geltend machen. Anders als bei den außergewöhnlichen Belastungen, muss hier keine Bedürftigkeit nachgewiesen werden. „Für den besser verdienenden Ex-Partner kann sich eine solche Zahlung lohnen“,  sagt Wolfgang Wawro. Wer die Unterhaltszahlung bekommt, muss diese allerdings versteuern. Quelle: dpa
KrankenversicherungNicht nur die Kosten für die eigene Kranken- und Pflegeversicherung, sondern gegebenenfalls auch die Ausgaben für die Versicherung des Ehepartners und der Kinder (sofern für sie ein Anspruch auf Kindergeld besteht) können als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Die Basisbeiträge (entsprechend der gesetzlichen Krankenversicherung) können unbegrenzt abgesetzt werden. „Dabei sollten auch etwaige Zusatzbeiträge, die von den Kassen einbehalten wurden, nicht vergessen werden“, sagt Anita Käding, Steuerexpertin vom Bund der Steuerzahler. Beiträge für Zusatzversicherungen, wie beispielsweise für den Anspruch auf Chefarztbehandlung, Heilpraktiker und Einzelzimmer, werden jedoch nur im Rahmen eines Höchstbetrages berücksichtigt. Quelle: dpa
KirchensteuerAuch die Kirchensteuer zählt als Sonderausgabe. Bei der Anerkennung gibt es keine Obergrenze. Wer Mitglied in anderen staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften wie etwa Freikirchen ist und dort ein sogenanntes Kirchgeld zahlen muss, kann dieses bis zur Höhe des Kirchensteuersatzes anerkennen lassen. Freiwillige Zahlungen an eine Kirchengemeinschaft zählen dagegen als Spenden. Quelle: dpa
AusbildungskostenIn der Vergangenheit konnten Kosten für die Berufsbildung oder ein Erststudium pro Jahr nur in Höhe von 4.000 Euro als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Ab 2012 steigt die Grenze auf 6.000 Euro. Für Studenten lohnt sich das allerdings nur bei einem entsprechend hohen Einkommen. „Wer keine Steuern gezahlt hat, bekommt vom Finanzamt auch keine Erstattung“, erklärt Steuerberater Wawro. Außerdem können die Ausgaben immer nur in dem Jahr in der Steuererklärung berücksichtigt werden, in dem sie anfallen. Das wäre anders, wenn die Kosten als Werbungskosten deklariert würden. „Hier können auch negative Einkünfte verbucht und in die folgenden Jahre vorgetragen werden“, sagt Wawro. Noch ist nicht abschließend geklärt, ob dies möglich ist. Quelle: dpa
SpendenAuch Spenden mindern die Steuerlast. Bis zu einer Höhe von 20 Prozent des sogenannten Gesamtbetrags der Einkünfte können Spenden als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Grundsätzlich können Spenden an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisation abgesetzt werden. Förderungswürdig sind auch anerkannte Institutionen,  die beispielsweise Wissenschaft und Forschung, Religion, Jugend- und Altenhilfe oder Kunst und Kultur fördern. Bei Spenden bis 200 Euro reicht ein Nachweis der Förderungswürdigkeit und eine Kopie des Kontoauszugs. Wer mehr spendet, muss zusätzlich eine Spendenbescheinigung einreichen. Eine Ausnahme gibt es bei Katastrophen. Bei Spenden auf Sonderkonten ist keine förmliche Spendenquittung nötig. Quelle: ap
Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und HandwerkerleistungenEine eigene Rubrik ist im Mantelbogen den Ausgaben rund um den Haushalt gewidmet. Wer eine Haushaltshilfe beschäftigt, kann die Lohnkosten von der Steuer absetzen. Voraussetzung dafür ist, dass sie offiziell beschäftigt und gemeldet wird und ein Beleg für die Bezahlung mit eingereicht wird. In diese Kategorie fallen außerdem Handwerkerleistungen, sofern sie vor Ort erledigt werden. Das gilt beispielsweise auch für die Reparatur einer Waschmaschine, eines Computers oder Fernsehers. Weitere Bedingung ist, dass die Rechnung nicht bar gezahlt wird. Quelle: dpa
WerbungskostenDie Werbungskosten von Angestellten sind das Pendant der Betriebskosten bei Selbständigen. Sie müssen einen Bezug zur jeweiligen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit haben. Dazu zählen beispielsweise die Kosten für die Fahrt zur Arbeitsstelle, Kosten für die doppelte Haushaltsführung, Fachliteratur und Fortbildungskosten. Steuerzahler können pauschal 1.000 Euro Werbungskosten geltend machen. Wer höhere Ausgaben hat, muss diese einzeln angeben und nachweisen. Quelle: ap
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