Steuererklärung So retten Sie Ihre Steuerrückzahlung

Seite 4/4

Die letzte Hintertür

So sieht die perfekte Steuererklärung aus
Nach diversen Pannen ist die Elektronische Lohnsteuerkarte nun endlich gestartet. Seit Anfang 2013 können Arbeitgeber die Daten ihrer Mitarbeiter für die Gehaltsabrechnung elektronisch abrufen. Wegen des verzögerten Starts und der Pannen sollten Arbeitnehmer die über sie gespeicherten Informationen zu Steuerklasse, Kindern oder Pauschbeträgen kontrollieren, damit eventuelle Fehler korrigiert werden können. Möglich ist das unter Eingabe der Steueridentifikationsnummer auf der Homepage www.elsteronline.de. Bei den Formularen "A-Z/Lohnsteuer " können die Fehler korrigiert werden. Quelle: AP
Stimmen alle Daten, kann es mit der Steuererklärung losgehen. Einer der Punkte, die für Arbeitnehmer wichtig sind, ist die Pendlerpauschale: Wer mit dem Auto zur Arbeit fahren muss, kann dies steuerlich geltend machen. Allerdings muss der Arbeitnehmer die kürzeste Verbindung zwischen Wohnort und Arbeitsplatz nehmen. Wer einen längeren Arbeitsweg angibt, als der Routenplaner des Finanzamtes vorschlägt, muss sich auf Nachfragen einstellen. (Weitere Angaben, bei denen der Fiskus misstrauisch wird, finden Sie hier .) Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat jedoch entschieden, dass Vielfahrer Umwege machen dürfen, wenn die längere Strecke eine Zeitersparnis von mehr als zehn Prozent bringt oder weniger stauanfällig ist, beziehungsweise die Straße in einem besseren Zustand ist (Az.: VI R 46/10 und VI R 19/11). Wer dem Finanzamt einen Umweg plausibel machen möchte, sollte allerdings auch beweisen können, dass die gewählte Strecke wirtschaftlicher ist. Hier helfen gestoppte Fahrzeiten oder Fotos von Straßenschäden. Quelle: dpa
Wer so weit entfernt vom Heimatort arbeitet, dass er sich eine zweite Wohnung nehmen muss, weil es beispielsweise für ein zeitlich begrenztes Projekt von Berlin nach München geht, kann eine doppelte Haushaltsführung geltend machen. Ab 2014 können allerdings nicht mehr als 1000 Euro pro Monat berücksichtigt werden, derzeit ist eine 60 Quadratmeter-Wohnung zulässig. Quelle: dpa
Wer stattdessen im eigenen Haus arbeitet, kann die Kosten für das Arbeitszimmer von der Steuer absetzen. Das gilt sowohl für eine Arbeitsecke, die sich in einem ansonsten privat genutzten Raum befindet (Az.: 10 K 4126/09), als auch für einen Telearbeitsplatz. Letzteres geht aber nur, wenn sich der Arbeitnehmer gegenüber seiner Firma verpflichtet hat, an mehreren Tagen pro Woche im Homeoffice zu arbeiten (Az.: 4 K 1270/09). Wer sich ein Arbeitszimmer einrichtet, das er beruflich nicht braucht, bleibt auf den Kosten sitzen. Quelle: Fotolia
Auch die Ausbildung beziehungsweise das Studium lassen sich steuerlich geltend machen. Das gilt sowohl für Azubis und Studierende, als auch für deren Eltern: Wer vor dem Studium eine Ausbildung gemacht hat, kann die Studiengebühren und die Kosten für Bücher als Werbungskosten absetzen, andernfalls gelten sie als Sonderausgaben. Und wer täglich mit dem Auto vom Elternhaus zur Uni fährt, kann für jeden gefahrenen Kilometer 30 Cent Kosten geltend machen. Hier ist es ratsam, Tankquittungen zu sammeln. Auch wer mindestens zweimal im Monat in seinen Heimatort fährt und dort bei den Eltern im alten Kinderzimmer übernachtet, kann die Fahrtkosten absetzen. Wenn der Lebensmittelpunkt weiterhin bei den Eltern im Heimatort liegt, kann sogar die Miete für die Studentenbude absetzen. Eltern, deren Kinder eine Ausbildung machen, können deren Krankenkassenbeiträge als Sonderausgaben geltend machen, solange die Kinder noch Kindergeld bekommen (Az.: S 2221-118-St 224). Quelle: dpa
Sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen wie die Treppenhausreinigung oder der Hausmeisterservice können sowohl Mieter als auch Immobilienbesitzer von der Steuer absetzen. In der Regel gilt dies aber nur für Kosten für Dienstleistungen innerhalb des Hauses. Was außerhalb der Grundstücksgrenze anfällt und bezahlt werden muss, interessiert den Fiskus nicht. Allerdings haben diverse Finanzgerichte zu Gunsten der Steuerzahler geurteilt und unter anderem entschieden, dass Kosten für den Winterdienst auch absetzbar sind, wenn er den Gehweg und nicht nur das Grundstück vom Schnee befreit. Insofern ist es ratsam, solche Kosten anzugeben und im Zweifelsfall Einspruch einzulegen. Quelle: AP
Für Privatversicherte kann es sich lohnen, die Versicherungsbeiträge für ein ganzes Jahr und mehr im Voraus zu zahlen. Steuerlich lohnt sich der 2,5-fache Jahresbeitrag. Dadurch wirken die PKV-Beiträge voll steuermindernd und der Versicherte muss sich nicht über Höchstgrenzen für Vorsorgeleistungen ärgern, die er mit seinen PKV-Beiträgen ohnehin überschreitet. Quelle: dpa

Doch auch nach Zustellung des Steuerbescheids gibt es Fälle, in denen Finanzämter Korrekturen ohne Gerichtsverfahren unbürokratisch vornehmen. Zum einen sind Steuerbescheide oftmals ganz oder teilweise nur vorläufig. Das ist dann der Fall, wenn zu relevanten Steuerfragen höchstrichterliche Grundsatzurteile erwartet werden oder vom Finanzamt Korrekturen nicht ausgeschlossen werden. Wer seine Steuererklärung in so einem Punkt nachträglich ändern möchte, kann das vom Finanzamt verlangen.

Ein anderer Fall ermöglicht späte Korrekturen: der offenbare Fehler. So nennt sich im Finanzdeutsch ein Fehler, der dem Sachbearbeiter im Finanzamt sofort hätte auffallen müssen. Wer also in seinem Schreiben an das Finanzamt einen offenbaren Fehler moniert und um dessen Behebung bittet, hat relativ gute Chancen, dass die Änderung vom Finanzamt ohne Gerichtsverfahren akzeptiert wird. Zumal die Gerichte in der Regel relativ großzügig gegenüber den Steuerzahlern und streng zu den Ämtern sind.

Was Sie bei Ihrer Steuererklärung beachten müssen

Andererseits gilt auch eine Korrekturpflicht für den Steuerzahler, wenn er feststellt, dass Angaben zu seinen Gunsten falsch waren und er somit unrechtmäßig Steuern spart, also streng genommen Steuern hinterzieht. Denn die Angaben in der Steuererklärung müssen stimmen.

Wer in so einem Fall aktiv wird, bevor der Steuerbehörde der Fehler auffällt, bleibt in jedem Fall straffrei und muss auch kein Bußgeld zahlen. Eine schriftliche Bitte um Korrektur führt dann jedoch dazu, dass eine Steuernachzahlung nebst Strafzinsen fällig werden kann. Die Finanzämter rechnen dabei immer noch mit einem Zinssatz von sechs Prozent, der die Summe schmerzhaft erhöhen kann.

Freundliche Fehler der Finanzbeamten

Aber auch Finanzbeamte machen Fehler. Fällt der Patzer zugunsten des Steuerzahlers aus, ist dieser nicht verpflichtet, die Finanzbehörde darauf hinzuweisen. Wer die überhöhte Steuererstattung einstreicht und stillhält, muss auch nicht mit dem Vorwurf der Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung rechnen, sofern seine Steuererklärung richtig und vollständig war.

Der Leitsatz des Bundesfinanzhofs: Wer eine fehlerfreie Steuererklärung abgegeben hat, begeht keine Steuerhinterziehung - wenn er im Folgejahr einen vom Finanzamt zu Unrecht bestandskräftig festgestellten Verlustvortrag geltend macht.

Die eher zufällige Steuerersparnis dürfte jedoch die große Ausnahme bleiben. Weit häufiger sind Fehler seitens der Steuerzahler, die die eigene Steuerlast auch noch unnötig erhöhen.

Wer das vermeiden will, sollte unbedingt vor und nach Abgabe der Steuererklärung nochmals alle Angaben durchgehen und nach Fehlern und Versäumnissen Ausschau halten. Spätestens wenn der Steuerbescheid vorliegt, gilt es, alle Mängel in der Steuererklärung zu beseitigen.

Inhalt
Artikel auf einer Seite lesen
© Handelsblatt GmbH – Alle Rechte vorbehalten. Nutzungsrechte erwerben?
Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%