Doch auch nach Zustellung des Steuerbescheids gibt es Fälle, in denen Finanzämter Korrekturen ohne Gerichtsverfahren unbürokratisch vornehmen. Zum einen sind Steuerbescheide oftmals ganz oder teilweise nur vorläufig. Das ist dann der Fall, wenn zu relevanten Steuerfragen höchstrichterliche Grundsatzurteile erwartet werden oder vom Finanzamt Korrekturen nicht ausgeschlossen werden. Wer seine Steuererklärung in so einem Punkt nachträglich ändern möchte, kann das vom Finanzamt verlangen.
Ein anderer Fall ermöglicht späte Korrekturen: der offenbare Fehler. So nennt sich im Finanzdeutsch ein Fehler, der dem Sachbearbeiter im Finanzamt sofort hätte auffallen müssen. Wer also in seinem Schreiben an das Finanzamt einen offenbaren Fehler moniert und um dessen Behebung bittet, hat relativ gute Chancen, dass die Änderung vom Finanzamt ohne Gerichtsverfahren akzeptiert wird. Zumal die Gerichte in der Regel relativ großzügig gegenüber den Steuerzahlern und streng zu den Ämtern sind.
Was Sie bei Ihrer Steuererklärung beachten müssen
Andererseits gilt auch eine Korrekturpflicht für den Steuerzahler, wenn er feststellt, dass Angaben zu seinen Gunsten falsch waren und er somit unrechtmäßig Steuern spart, also streng genommen Steuern hinterzieht. Denn die Angaben in der Steuererklärung müssen stimmen.
Wer in so einem Fall aktiv wird, bevor der Steuerbehörde der Fehler auffällt, bleibt in jedem Fall straffrei und muss auch kein Bußgeld zahlen. Eine schriftliche Bitte um Korrektur führt dann jedoch dazu, dass eine Steuernachzahlung nebst Strafzinsen fällig werden kann. Die Finanzämter rechnen dabei immer noch mit einem Zinssatz von sechs Prozent, der die Summe schmerzhaft erhöhen kann.
Freundliche Fehler der Finanzbeamten
Aber auch Finanzbeamte machen Fehler. Fällt der Patzer zugunsten des Steuerzahlers aus, ist dieser nicht verpflichtet, die Finanzbehörde darauf hinzuweisen. Wer die überhöhte Steuererstattung einstreicht und stillhält, muss auch nicht mit dem Vorwurf der Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung rechnen, sofern seine Steuererklärung richtig und vollständig war.
Der Leitsatz des Bundesfinanzhofs: Wer eine fehlerfreie Steuererklärung abgegeben hat, begeht keine Steuerhinterziehung - wenn er im Folgejahr einen vom Finanzamt zu Unrecht bestandskräftig festgestellten Verlustvortrag geltend macht.
Die eher zufällige Steuerersparnis dürfte jedoch die große Ausnahme bleiben. Weit häufiger sind Fehler seitens der Steuerzahler, die die eigene Steuerlast auch noch unnötig erhöhen.
Wer das vermeiden will, sollte unbedingt vor und nach Abgabe der Steuererklärung nochmals alle Angaben durchgehen und nach Fehlern und Versäumnissen Ausschau halten. Spätestens wenn der Steuerbescheid vorliegt, gilt es, alle Mängel in der Steuererklärung zu beseitigen.