Steuererklärung Diese Fristen gelten bei der Steuererklärung

Sparkassenpräsident Georg Fahrenschon hat Steuererklärungen verspätet abgegeben und wehrt sich gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung. Wir erklären, welche Fristen bei der Steuer zu beachten sind.

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Steuererklärung: Die Fristen hat Georg Fahrenschon wohl verpasst Quelle: AP

Frankfurt Ab dem nächsten Steuerjahr bekommen Privatleute mehr Zeit für ihre Steuererklärung. Wer die Formulare für das Jahr 2018 selbst ausfüllt, darf sich dafür zwei Monate mehr Zeit lassen als bisher. Statt dem 31. Mai wird der 31. Juli 2019 der Stichtag sein, bis zu dem die Unterlagen beim Finanzamt sein müssen – wenn ein Steuerberater hilft, bleibt sogar bis zum 2. März 2020 Zeit.

Doch auch diese Neuerung hätte Sparkassen-Präsident Georg Fahrenschon nicht geholfen. Die Staatsanwaltschaft München hat einen Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung erlassen. Grund ist die verspätete Abgabe seiner Steuererklärungen für die Jahre 2012, 2013 und 2014. Fahrenschon bestätigte dem Handelsblatt am Dienstag den Vorgang, doch gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung wehrt er sich.

Für das laufende Steuerjahr 2017 gelten noch die bisher üblichen Fristen. Die ausgefüllten Steuerformulare will das Finanzamt schon am 31. Mai haben. Wer die Frist partout nicht schafft, kann einen Antrag auf Fristverlängerung stellen. Das kann formlos mit einem kurzen Anruf beim zuständigen Sachbearbeiter erledigt werden und die Behörden geben sich in der Regel kulant. Als unproblematisch gilt eine Bitte um vier bis acht Wochen Verlängerung, denn rund um den offiziellen Abgabetermin stapeln sich in den Finanzämtern sowieso die Steuererklärungen.

Einzelne Bundesländer gewähren schon jetzt von sich aus zwei zusätzliche Monate, wenn sich der Steuerpflichtige zur elektronischen Abgabe über das „Elster“-System verpflichtet. Das machen unter anderem Nordrhein-Westfalen, Hessen, Bayern und Baden-Württemberg. Anders als Unternehmen dürfen Privatleute, die keine Gewinneinkünfte haben, die Erklärung noch immer auf von Hand ausgefüllten Papierformularen einreichen. Im Zuge der Digitalisierung werden aber auch in den Finanzämtern immer mehr Abläufe automatisiert – bis hin zur Prüfung der Steuererklärungen. Das soll Zeit und Geld sparen. Viele Steuerzahler nutzen den elektronischen Weg bereits: Im vergangenen Jahr wurden laut Digitalverband Bitkom immerhin schon 21 Millionen Steuererklärungen per Internet übermittelt.

Hilft ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein gilt statt des 31. Mai als spätester Abgabezeitpunkt der 31. Dezember. Von der Pflicht zur Steuererklärung ist befreit, wer ledig ist, nur von einem Arbeitgeber Lohn bezieht und keine weiteren Einkünfte von mehr als 410 Euro hat – etwa aus einer Nebentätigkeit, einer Vermietung oder in Form von Lohnersatzleistungen wie Elterngeld. Aber auch, wer gesetzlich nicht zu dem Papierkram verpflichtet ist, sollte ihn auf sich nehmen. Meist springt eine Erstattung dabei heraus: Zuletzt zahlte der Fiskus im Schnitt 901 Euro zurück. Und keine Sorge: Wer freiwillig abgibt und nachzahlen soll, kann seine Steuererklärung einfach zurückziehen.

Für alle, die ihre Erklärung abgeben müssen, gibt es dieses Hintertürchen natürlich nicht. Wenn das Finanzamt eine Nachzahlung fordert, müssen sie die auch leisten. Es sei denn, sie sind mit den Berechnungen der Beamten nicht einverstanden, dann können sie Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen – innerhalb eines Monats.

Schlechte Karten haben Steuerzahler, wenn sie ihre Steuererklärung ohne Begründung nicht einreichen. Dann kann das Finanzamt ein Zwangsgeld festsetzen. Zunächst wird das Einreichen der Steuererklärung angemahnt. Wenn der Steuerzahler nicht reagiert, folgt die Androhung eines Zwangsgeldes. Unabhängig davon können Finanzbeamte bei nicht fristgerechter Abgabe einen Verspätungszuschlag festsetzen. Die Höhe liegt im Ermessen der Sachbearbeiter, soll sich aber nach der Höhe der Nachzahlung und der Dauer der Verspätung richten. Die theoretische Höchstgrenze liegt bei 25.000 Euro.

Diese Regelung ändert sich allerdings ab 2019. Wer die dann verlängerte Abgabefrist verpasst und keine Fristverlängerung beantragt hat, muss in jedem Fall einen Verspätungszuschlag zahlen. Dieser soll bei 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer liegen – mindestens 25 Euro je angefangenem Monat.

Im vergangenen Jahr hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass in speziellen Fällen den Steuerpflichtigen ein paar Tage mehr Zeit als üblich bleiben können – und zwar dann, wenn die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt. (Az.: VI R 14/15). Dann endet die Frist „erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags“.

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