Steuererklärung Finanzämter mögen kein Papier mehr

Selbstständige kennen das: Ihre Steuererklärung dürfen sie nicht mehr auf Papierformularen abgeben. Jetzt werden die Finanzämter noch strenger. Auch wer einen Nebenerwerb hat, muss seine Steuern digital erklären.

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Noch gibt es sie, aber die Finanzämter haben's lieber digital. Quelle: dpa

Koblenz Als Selbstständiger sind Sie dazu verpflichtet, eine Steuererklärung einzureichen, wenn Ihre jährlichen Einkünfte über 8.652 Euro liegen – das ist der steuerfreie Grundfreibetrag. Wenn Sie Verluste erwirtschaftet haben – etwa in der Zeit nach der Gründung –, sollten Sie eine Steuererklärung abgeben. Sind Sie verpflichtet, die Erklärung abzuliefern, muss dies derzeit grundsätzlich noch bis zum 31. Mai des folgenden Jahres geschehen. Lassen Sie sich von einem Steuerberater helfen, verlängert sich diese Frist automatisch bis zum 31. Dezember des Folgejahres.

Die Einkommensteuererklärung können Sie auf den amtlichen Papiervordrucken abgeben. Die Umsatz- und Einkommensteuererklärung muss dagegen seit einigen Jahren elektronisch eingereicht werden. Ausnahmen von dieser Regel akzeptierte das Finanzamt nur in speziellen Härtefällen – etwa, wenn eine elektronische Abgabe finanziell oder altersbedingt nicht zumutbar war. Auf andere Argumente ließ sich die Finanzverwaltung nicht ein – zum Beispiel auf den Hinweis, dass das Internet und der elektronische Versand der Steuererklärung unsicher seien.

Schließlich werden die Daten bei ELSTER verschlüsselt übertragen, außerdem hat das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ELSTER zertifiziert. Wer sich gegen die elektronische Steuererklärungs-Variante sperrte, durfte alternativ dem Finanzbeamten auch nicht die Daten auf einem Datenträger übergeben. Mal eben zum Finanzamt gehen und den USB-Stick vorbeibringen: Eine solche Möglichkeit schloss schon das Finanzgericht Baden-Württemberg aus (Az.: 7 K 3192/15).

Ab diesem Jahr lehnt die Finanzverwaltung die Papierform auch bei Steuererklärungen im Nebenerwerb ab. Darauf weist aktuell das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz hin. Die gesetzliche Pflicht, die Steuererklärung elektronisch abzugeben, bestehe für Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte sowie Privathaushalte mit Fotovoltaik-Anlagen bereits seit 2011. Dies gelte auch für Gewinneinkünfte aus Nebenerwerb über 410 Euro – zum Beispiel bei Nebenerwerbslandwirten.


Ausnahmen nur in Härtefällen

Als Härtefall akzeptiert die Finanzverwaltung zukünftig nur noch, wenn jemand die erforderliche technische Ausstattung mit PC und Internetanschluss nur mit erheblichem finanziellen Aufwand anschaffen kann. Ebenso gilt als Härtefall, wenn jemand keine oder nur sehr eingeschränkte persönliche Fähigkeiten und Kenntnisse zum Umgang damit hat.

Konkret bedeutet die konsequente Haltung der Finanzbehörden: Wenn kein Härtefall vorliegt, wird eine in Papierform eingereichte Erklärung als nicht abgegeben gewertet. Betroffene müssen damit rechnen, dass Verspätungszuschläge erhoben werden. Mit diesem Verspätungszuschlag hat die Finanzverwaltung ein Druckmittel in der Hand. Es liegt im Ermessen des Finanzbeamten, ob er den Zuschlag erhebt oder nicht.

Der Verspätungszuschlag kann bis zu zehn Prozent der festgesetzten Steuer betragen, maximal 25.000 Euro. Auch die Höhe liegt derzeit noch im Ermessen des Finanzamts. Er wird nach Ablauf der Abgabefrist erhoben und zusammen mit der Steuer festgesetzt.

Praxistipp:

Beträgt die festgesetzte Steuer null Euro, so darf das Finanzamt keinen Verspätungszuschlag erheben. Auch bei einem Verlustfeststellungsbescheid ist es nicht zulässig, einen Verspätungszuschlag festzusetzen.

Dieser Artikel erschien zuerst bei unserem Kooperationspartner Haufe.de. Ist dieser Steuertipp interessant für Sie? Weitere Beiträge finden Sie auf dem Haufe-Finance-Portal.

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