Der Steuerzahler kann in seinem Einspruch auch das Ruhen des Verfahrens beantragen. Spielt das Finanzamt mit, passiert dann bis zum endgültigen Abschluss der Musterklage gar nichts. Hat die Musterklage Erfolg, wird in der Regel auch dem Einspruch stattgegeben. Fordert das Finanzamt im Steuerbescheid eine Nachzahlung, sollten Steuerzahler in besonders aussichtsreichen Fällen mit dem Einspruch auch die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Stimmt das Finanzamt zu, müssen sie dann bis zur Entscheidung nicht zahlen. Hat der Einspruch keinen Erfolg, müsste der Steuerzahler später allerdings 0,5 Prozent Aussetzungszins pro Monat tragen.
Checkliste: Diese Belege helfen Steuern sparen
Lohnsteuerbescheinigung
Bescheinigung über
- Arbeitslosengeld/ Elterngeld/ Kurzarbeitergeld
- Krankengeld / Mutterschaftsgeld
bei Rentenbezug (z. B. Alters-, Erwerbsunfähigkeits-, Witwen-, private Versicherungsrenten)
- bei erstmaligem Bezug den Rentenbescheid
- jährliche Rentenbescheinigung
Bescheinigung über vermögenswirksame Leistungen (z. B.: Bausparvertrag): Anlage VL
Belege über Nebeneinkünfte
Quelle: Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V.
Jahreszinsbescheinigungen, etwa von Bausparkassen, Banken, Fondsgesellschaften
Steuerbescheinigungen bei einbehaltener Zinsabschlagsteuer (Abgeltungsteuer)
Belege über Verkauf von Aktien / Grundstücken / Vermögenswerten etc.
bis 14 Jahre: Betreuungskosten z. B. Gebühren für Kindergarten, -hort, Babysitter, Tagesmutter
über 18 Jahre: Ausbildungs- und Lehrverträge, Immatrikulationsbescheinigung bei Studium
im Ausland: Familienstandsbescheinigung
Belege über Schulgeld, Krankenversicherungsbeiträge, Lohnsteuerbescheinigung des Kindes, Waisenrentenbescheinigung
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Gewerkschaftsbeiträge, Unfallversicherung, Rechtschutzversicherung
Bewerbungskosten (z. B. Kopier-, Porto-, und Fahrtkosten, Bewerbungsmappen)
Reisekosten: Erhöhte Fahrtkosten, Verpflegungspauschalen, Unterkunftskosten (z. B. Kraftfahrer, Bauarbeiter, Außendienst)
Winterbeschäftigungsumlage
Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte, Auswärtstätigkeit
- Entfernungs-km, Anzahl Fahrten
- Sammelbeförderung z. B. Werkbus (TÜV-Bericht / ASU / Inspektionsrechnungen immer aufheben wg. km-Stand)
- Unfallkosten PKW
Arbeitsmittel (z. B. Computer, Druckerpatronen, Büromaterial, Werkzeug, Berufskleidung, Fachliteratur)
doppelte Haushaltsführung (Miete, Mietnebenkosten, notwendiger Hausrat, Zweitwohnungssteuer)
Steuerberatungskosten
Fortbildungskosten (Kurs- und Prüfungsgebühren, Kosten für ein Zweitstudium)
Arbeitszimmer (sofern der Arbeitgeber keinen geeigneten Arbeitsplatz stellt)
beruflich veranlasste Umzugskosten (Spediteur, Umzugshelfer, Renovierungskosten, Anschlussgebühren, etc.)
rankheitskosten (z. B. Medikamente, Zahnarzt, Brille, Krankenhausaufenthalt, Kur, Physiotherapie)
Fahrtkosten zum Arzt (Anzahl der Fahrten und km)
Scheidungskosten / Beerdigungskosten
Kosten für Haushaltshilfe
Nachweis über Behinderung (Behindertenausweis, Bescheinigung vom Versorgungsamt, Rentenbescheid über Unfallrente)
Unterhaltsleistungen Kinder / Ehefrau / Eltern / Großeltern / Lebensgefährte/in
Krankenversicherungsbeiträge für unterhaltene Personen
Riester-Rente
Rürup-Rente (Basisrente)
Versicherungsbeiträge (z. B. Lebens-, Haftpflicht-, Kfz-, Unfallversicherung)
Krankenversicherung: Nachweis Basistarif, Beitragserstattungen
Spendenbescheinigungen
Haushaltsnahe Dienstleistungen:
Reinigung, Gartenpflegearbeiten (wie z. B. Rasenmähen oder Heckenschneiden), Schneeräumen
Umzugsdienstleistungen (Umzugsspedition)
Pflege von kranken Personen
Handwerkerleistungen:
Arbeiten an Haus oder Wohnung, Reparatur und Wartung von Gegenständen, Kontrollaufwendungen (z. B. Gebühr für den Schornsteinfeger)
Hinweis: Alle Arbeiten müssen im oder am Haus bzw. an Wohnung vorgenommen worden sein
Voraussetzungen:
Begünstigt ist nur der Arbeitslohn, einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen und Fahrtkosten - keine Leihgebühr für Maschinen
Hinweis: Kontoauszüge müssen die Bezahlung per Überweisung belegen
Vermieter:
- Kaufvertrag, Makler-, Auflassungsgebühr, Grunderwerbssteuer, Notarkosten
- Bau-, Reparaturrechnungen, Zinsbescheinigungen
Sonderabschreibung:
- für ein Baudenkmal, Gebäudesanierung
Gibt es zu einem bestimmten Fall bislang nur ein rechtskräftiges Urteil eines einfachen Finanzgerichts, sind die Finanzämter restriktiv in der Übertragung auf andere Fälle. Solche Entscheidungen sind streng genommen immer nur Entscheidungen in einem Einzelfall. Allerdings zeigen sie natürlich schon, dass es gute rechtliche Argumente für die Rechtsauffassung gibt.
Sein Recht per Klage einfordern
Schlimmstenfalls müssen Steuerzahler dann doch selbst Klage erheben. Ein Anwalt ist dafür nicht nötig. Vor Finanzgerichten können Steuerzahler selbst klagen. Das Prozessrisiko lohnt aber in der Regel nur, wenn es um mehr als 1000 Euro Streitwert geht. Steuerzahlern bleibt für die Klage ein Monat Zeit, wenn ihnen die Einspruchsentscheidung zugegangen ist. Ihre Klage sollten sie schriftlich, am besten in zweifacher Ausfertigung beim zuständigen Finanzgericht einreichen. Die Klage sollte den Kläger, das Finanzamt, den Steuerbescheid mit Steuerart und Datum sowie die Einspruchsentscheidung nennen.
Ein kleiner Fehler kann dabei die Kosten steigern: So sollte sich die Klage meist nur gegen die Berechnung der Einkommensteuer richten, nicht gegen Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Denn diese werden automatisch angepasst. Werden sie in der Klage trotzdem genannt, drohen klagenden Steuerzahlern höhere Kosten. Natürlich sollten Steuerzahler auch genau angeben, was sie mit ihrer Klage erreichen wollen, also welche Ausgaben zum Beispiel und in welcher Höhe sie geltend machen möchten. Wer den Steuerbescheid und die Einspruchsentscheidung in Kopie beilegt und die Klage noch unterschreibt, hat an das Wichtigste gedacht. Eine genaue Begründung, warum der angefochtene Steuerbescheid falsch sein soll, kann auch noch später nachgereicht werden.
Direkt nach ihrer Klage müssen Steuerzahler vorläufig wenigstens 284 Euro Gebühr zahlen. Diese richtet sich nach dem Streitwert, wobei mindestens 1500 Euro angesetzt werden. Hat der Fiskus bei Angestellten die Werbungskosten um 2000 Euro gekürzt und verlangt deshalb 700 Euro mehr Steuer, liegt der Streitwert bei 700 Euro. Bei 10.000 Euro Streitwert beträgt die Gerichtsgebühr 964 Euro, ist im Vergleich zum Streitwert also relativ viel geringer als bei einem niedrigem Streitwert. Genau deshalb lohnen Klagen bei einem Streitwert unter 1000 Euro in der Regel nicht.
Wann das Finanzamt intensiver prüft
Bereits seit 2010 verwenden die deutschen Finanzämter ein computergestütztes Verfahren, um zu prüfende Steuererklärungen in Klassen einzuteilen, um die Intensität der Prüfung durch einen Sachbearbeiter festzulegen. Die Software prüft Steuererklärungen dabei vor allem auf Plausibilität. Außerdem gibt es darüber hinaus zufällige Stichproben, die bis ins Detail geprüft werden.
In Risikoklasse 1 – der höchsten Stufe – landen alle Steuerfälle, die bis ins Detail genau geprüft werden müssen. Meist liegen hier viele verschiedene Einkunftsarten, besonders hohe Einkünfte oder Einkünfte aus bestimmten Branchen vor.
In Risikoklasse 2 kommen Steuerfälle, die in einzelnen Punkten auffällig sind, etwa weil sie die Grenzwerte ausschöpfen. Das kann zum Beispiel die Steuernachlässe auf den Arbeitslohn beauftragter Handwerker oder das beruflich genutzte Arbeitszimmer betreffen.
Steuererklärungen der Risikoklasse 3 sind hingegen unkritisch und unauffällig, so dass Finanzbeamte kaum nochmal nachprüfen.
Risikoklasse 4 ist für Steuerfälle vorgesehen, in denen Unternehmen eine Betriebsprüfung erdulden müssen - eine besonders aufwändige und intensive Prüfung.
Nur wenn Steuerzahler sich extrem sicher sein können, dass ihre Ansprüche bestehen, kann sich ein anderes Bild ergeben. Schließlich müssen sie die Gebühren letztlich nur zahlen, wenn sie unterliegen. Sonst müsste das unterlegene Finanzamt Gerichtsgebühren und Anwaltskosten, im Rahmen der gesetzlichen Gebühren, übernehmen.
Angst davor, nach der Klage mehr als vorher zahlen zu müssen, brauchen widerspenstige Steuerzahler nicht haben. Das ist ausgeschlossen. Allerdings bewahrt die Klage sie auch nicht davor, die vom Finanzamt errechnete Steuer erst einmal zahlen zu müssen. Selbst die Zwangsvollstreckung bleibt möglich. Wollen Steuerzahler nicht zahlen, können sie die vorläufige Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids beantragen. Wird die Aussetzung gewährt, stellt sich die Forderung letztlich aber als rechtens heraus, müssten sie dann allerdings auch hier zusätzlich 0,5 Prozent Zins pro Monat zahlen.