Steuererklärung So retten Sie Ihre Steuerrückzahlung

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Kostspielige Fehler

So können Angestellte Steuern sparen
Lohnsteuer zurückholenNicht jeder gibt eine Steuererklärung ab, obwohl sich Steuerzahler dadurch zu viel einbezahlte Lohnsteuer zurückholen können. Allgemein haben Arbeitnehmer dafür vier Jahre Zeit. Wer also auf Steuerrückzahlungen für 2010 hofft, sollte bis zum 31.12.2014 seine Erklärung abgeben. Allgemein sollten sich Steuerzahler fünf Stichtage merken: Bis zum 28. Februar müssen Versicherungen, Arbeitgeber und Behörden die Arbeitnehmer-Daten elektronisch ans Finanzamt geschickt haben. Ab dem 1. März können Steuerzahler die vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt) nutzen (siehe nächstes Bild). Wer keinen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beauftragt, muss seine Steuererklärung bis zum 31. Mai beim Finanzamt abgeben. Dazu ist jeder Bürger verpflichtet, der mehr als 8.354 Euro im Jahr einnimmt. Wer seine Steuererklärung aber von einem Profi machen lässt, muss seine Erklärung erst zum 31. Dezember abgeben. Und wer regelmäßig hohe monatliche Kosten hat, kann sich bis zum 30. November den passenden Freibetrag beim Finanzamt eintragen lassen. So wird im laufenden Monat weniger Lohnsteuer einbehalten, und das Nettoeinkommen steigt. Quelle: dapd
Vorausgefüllte SteuererklärungDie vorausgefüllte Steuererklärung ist ein kostenloses Serviceangebot der Steuerverwaltungen, dass es den Deutschen leichter machen soll, ihre Einkommensteuererklärungen abzugeben. Für Rentner und Pensionäre soll es ab 2015 automatisch eine vorausgefüllte Steuererklärung geben, prinzipiell erhältlich ist sie aber schon seit Januar 2014. In dieser vorausgefüllte Erklärung stehen vom Arbeitgeber übermittelte Lohnsteuerbescheinigungen bereits drin, genauso wie Mitteilungen über den Bezug von Rentenleistungen, Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen sowie Vorsorgeaufwendungen wie Riester- oder Rürup-Verträge. Alles andere müssen Steuerzahler aber noch selbst eintragen. Quelle: dpa
WerbungskostenPauschal berücksichtigt der Fiskus bei Arbeitnehmern Werbungskosten von 1000 Euro im Jahr. Wer tatsächlich mehr ausgegeben hat, kann sich die Kosten vom Finanzamt zurückholen. Dann müssen sie aber auch belegt werden. Streit gibt es dabei oft um das heimische Arbeitszimmer. Mittlerweile beteiligt sich der Fiskus in Ausnahmefällen an den Kosten. Kosten von maximal 1250 Euro pro Arbeitszimmer dürfen all jene Arbeitnehmer in die Steuererklärung eintragen, denen der Arbeitgeber keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Vor allem Lehrer, die in der Schule keinen Arbeitsplatz für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts haben, können davon profitieren. Die vollen Kosten dürfen Steuerzahler nur absetzen, wenn ihr Heim-Arbeitszimmer den Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit bildet. Quelle: dpa
Ausbildungskosten der KinderFür Kinder im Alter zwischen 18 und 27 Jahren, die eine Berufsausbildung in einer anderen Stadt machen, können Eltern einen Sonderbedarf bis 924 Euro geltend machen. Dieser Betrag ist um die Bezüge der Kinder zu mindern, soweit diese über 1848 Euro pro Jahr liegen. Außerdem können Eltern Ausgaben für das Erststudium oder die Erstausbildung ihrer Kinder bis zu einer Obergrenze von 4.000 Euro pro Kind absetzen. Nach dem Erststudium können weitere Aufwendungen als Werbungskosten angesetzt werden. Quelle: dpa
Außergewöhnliche BelastungenFür Kuren, aufwändige Zahnbehandlungen und andere Gesundheitsdienstleistungen, die die Krankenkasse nicht übernommen hat, können Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Der verlangt jedoch eine Eigenbeteiligung, die sich nach dem Einkommen und Kinderzahl zwischen einem und sieben Prozent bewegt. Quelle: dapd
Haushaltsnahe DienstleistungenFür Arbeiten rund ums Haus, die gegen Rechnung erledigt werden, können 20 Prozent der Kosten abgesetzt werden. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören neben den Arbeiten einer Reinigungskraft oder eines Gärtners auch Hausmeister, Schornsteinfeger, ein häuslicher Pflegedienst sowie Maler, Maurer, Klempner oder Fliesenleger. Allerdings können keine Materialkosten von der Steuer abgesetzt werden, sondern lediglich Arbeits- und Anfahrtskosten. Quelle: dpa
PendlerpauschaleFür jeden Kilometer zwischen Wohnort und Arbeitsstätte können Arbeitnehmer pauschal einen Abzug von 30 Cent geltend machen – und das für 230 Arbeitstage im Jahr. Allerdings kann nur jeweils eine Fahrt pro Tag angerechnet werden, nicht Hin- und Rückweg. Quelle: dpa

Falsche Pendlerangaben

Ein großer Posten in der Steuererklärung ist für viele die Pendlerpauschale. Hier sollten die Angaben genau stimmen. Denn Finanzbeamte prüfen anhand von Routenplanern, ob die angegebenen Kilometer stimmen.

Die Angaben sollten daher kurz begründet werden, wenn nicht der kürzeste Weg zur Arbeit genommen wird, etwa wegen einer Dauerbaustelle oder einer tatsächlichen Zeitersparnis.

Wer mit seinen Werbungskosten unter dem Arbeitsnehmerpauschbetrag von 1000 Euro bleibt, bekommt die 1000 Euro in jedem Fall zugebilligt.

Bitte sorgfältig

Weil die Pendlerpauschale schon ab rund 15 Kilometern Anfahrt zur Arbeit die 1000 Euro erreicht, wirken alle darüber hinaus angegebenen Werbungskosten unmittelbar steuermindernd.

Die Pendlerpauschale ermöglicht es also in vielen Fällen erst, dass weitere Ausgaben, etwa für Fachliteratur oder Bewerbungskosten, steuerrelevant werden. Daher sollten die Angaben auch mit großer Sorgfalt erfolgen.

Das sind die wichtigsten Formulare

Doppelte Haushaltsführung vergessen

Arbeitnehmer werden zunehmend mobil, oft ist zumindest vorübergehend eine kleine Wohnung am Arbeitsort nötig. Der Staat beteiligt sich an den Kosten für die so genannte doppelte Haushaltsführung.

Dazu gehört aber nicht nur die Miete für eine Zweitwohnung, sondern auch Fahrten zum Familienwohnsitz oder Ausgaben für Möbel. Vor allem bei Singles ist dabei der Mittelpunkt der Lebensinteressen wichtig.

Die Finanzverwaltung sieht diesen regelmäßig am Arbeitsort und lehnt die Kosten für Heimfahrten ab. Mit Argumenten wie dem Wohnort des Lebenspartners, der Verwandten und dem dortigen Freundeskreis lassen sich die Finanzbeamten aber eines Besseren belehren.

Diese Begriffe sollten Sie kennen

Außergewöhnliche Belastungen angeben

Eine Scheidung und die damit oft verbundene Pflicht, für Ex-Gatte oder Kinder Unterhalt zu zahlen, ist eine starke Belastung. Da sollten Unterhaltspflichtige wenigstens zusehen, dass der Fiskus diese Härte bei der Berechnung der Steuerlast berücksichtigt.

Auch erwachsene Kinder ohne eigenes Einkommen können sich steuermindernd auswirken. Unterhaltszahlungen oder Ausgaben für Kost und Logis des Sprößlings können Steuerzahler als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

Abhängig vom Einkommen

Bislang gilt eine Zumutbarkeitsgrenze für außergewöhnliche Belastungen. Demnach erkennt das Finanzamt zum Beispiel Unterhaltszahlungen, Scheidungskosten oder Kosten für Ärzte, Medikamente, Brillen, Hörgeräte, Therapien oder auch die Pflege Angehöriger nicht als steuermindernd an, wenn die Gesamtsumme unter dieser Zumutbarkeitsgrenze liegt.

Die zumutbare Eigenbelastung wird abhängig vom Einkommen, Zahl der Kinder und der gemeinsamen oder getrennten Veranlagung von Paaren berechnet und beträgt zwischen zwei und sieben Prozent der jährlichen Gesamteinkünfte.

In diesem Jahr soll der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch entscheiden, ob diese Grenze zulässig ist. Sollte die zumutbare Eigenbelastung vom Gericht gekippt werden, könnten sich die außergewöhnlichen Belastungen schon ab dem ersten Euro steuermindernd auswirken.

Wer derzeit seine Steuererklärung macht, sollte sie also in vollem Umfang angeben - auch wenn die Ausgaben voraussichtlich nicht an die Grenze heranreichen. Was aber in der Steuererklärung für 2013 steht, wird bei einem positiven Urteil des BFH auch rückwirkend anerkannt.

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