Falsche Pendlerangaben
Ein großer Posten in der Steuererklärung ist für viele die Pendlerpauschale. Hier sollten die Angaben genau stimmen. Denn Finanzbeamte prüfen anhand von Routenplanern, ob die angegebenen Kilometer stimmen.
Die Angaben sollten daher kurz begründet werden, wenn nicht der kürzeste Weg zur Arbeit genommen wird, etwa wegen einer Dauerbaustelle oder einer tatsächlichen Zeitersparnis.
Wer mit seinen Werbungskosten unter dem Arbeitsnehmerpauschbetrag von 1000 Euro bleibt, bekommt die 1000 Euro in jedem Fall zugebilligt.
Bitte sorgfältig
Weil die Pendlerpauschale schon ab rund 15 Kilometern Anfahrt zur Arbeit die 1000 Euro erreicht, wirken alle darüber hinaus angegebenen Werbungskosten unmittelbar steuermindernd.
Die Pendlerpauschale ermöglicht es also in vielen Fällen erst, dass weitere Ausgaben, etwa für Fachliteratur oder Bewerbungskosten, steuerrelevant werden. Daher sollten die Angaben auch mit großer Sorgfalt erfolgen.
Das sind die wichtigsten Formulare
Der Mantelbogen bildet die Basis der Einkommensteuererklärung. Hier tragen Steuerpflichtige auf vier Seiten allgemeine Informationen zu ihrer Person ein und geben Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und weitere Steuerermäßigungen an.
Detaillierte Angaben zum Einkommen sowie Werbungskosten können in der Anlage N vermerkt werden. Für viele Arten von Werbungskosten gibt es hier separate Felder, beispielsweise für die Entfernungspauschale, Fortbildungskosten und Aufwendungen für Arbeitsmittel.
Mit dieser einseitigen Anlage können beispielsweise erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden. Für jedes Kind muss eine eigene Anlage abgegeben werden.
Hier können Steuerzahler Vorsorgeaufwendungen angeben. Dazu zählen Beiträge zur Altersvorsorge und zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Für Angaben zu Riester-Verträgen dient die einseitige Anlage AV.
Doppelte Haushaltsführung vergessen
Arbeitnehmer werden zunehmend mobil, oft ist zumindest vorübergehend eine kleine Wohnung am Arbeitsort nötig. Der Staat beteiligt sich an den Kosten für die so genannte doppelte Haushaltsführung.
Dazu gehört aber nicht nur die Miete für eine Zweitwohnung, sondern auch Fahrten zum Familienwohnsitz oder Ausgaben für Möbel. Vor allem bei Singles ist dabei der Mittelpunkt der Lebensinteressen wichtig.
Die Finanzverwaltung sieht diesen regelmäßig am Arbeitsort und lehnt die Kosten für Heimfahrten ab. Mit Argumenten wie dem Wohnort des Lebenspartners, der Verwandten und dem dortigen Freundeskreis lassen sich die Finanzbeamten aber eines Besseren belehren.
Diese Begriffe sollten Sie kennen
Auf seine Einkünfte muss der Steuerpflichtige Einkommensteuer zahlen. Dazu zählen bei normalen Arbeitnehmern das Brutto-Jahresgehalt, Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Von den jeweiligen Einkünften werden die Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben abgezogen und dann die Einkunftsarten addiert, egal ob Gewinne oder Verluste. Das ergibt die Summe der Einkünfte.
Von der Summe der Einkünfte werden gegebenenfalls sogenannte Entlastungsbeträge abgezogen, zum Beispiel für Alleinerziehende, Rentner und Landwirte. Danach ergibt sich der Gesamtbetrag der Einkünfte.
Vom Einkommen werden die Freibeträge für Kinder und der Härteausgleich abgezogen. Das ergibt das zu versteuernde Einkommen.
Das zu versteuernde Einkommen bildet die Grundlage für die Berechnung der tariflichen Einkommensteuer.
Anhand der Bemessungsgrundlage wird die festzusetzende Einkommensteuer berechnet. Bei der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung gleicht das Finanzamt diese Steuerschuld mit den Vorauszahlungen ab, die der Arbeitgeber bereits vom Bruttolohn einbehalten hat oder Selbständige geleistet haben. Daraus ergibt sich entweder eine Steuererstattung oder eine Nachzahlung.
Außergewöhnliche Belastungen angeben
Eine Scheidung und die damit oft verbundene Pflicht, für Ex-Gatte oder Kinder Unterhalt zu zahlen, ist eine starke Belastung. Da sollten Unterhaltspflichtige wenigstens zusehen, dass der Fiskus diese Härte bei der Berechnung der Steuerlast berücksichtigt.
Auch erwachsene Kinder ohne eigenes Einkommen können sich steuermindernd auswirken. Unterhaltszahlungen oder Ausgaben für Kost und Logis des Sprößlings können Steuerzahler als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.
Abhängig vom Einkommen
Bislang gilt eine Zumutbarkeitsgrenze für außergewöhnliche Belastungen. Demnach erkennt das Finanzamt zum Beispiel Unterhaltszahlungen, Scheidungskosten oder Kosten für Ärzte, Medikamente, Brillen, Hörgeräte, Therapien oder auch die Pflege Angehöriger nicht als steuermindernd an, wenn die Gesamtsumme unter dieser Zumutbarkeitsgrenze liegt.
Die zumutbare Eigenbelastung wird abhängig vom Einkommen, Zahl der Kinder und der gemeinsamen oder getrennten Veranlagung von Paaren berechnet und beträgt zwischen zwei und sieben Prozent der jährlichen Gesamteinkünfte.
In diesem Jahr soll der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch entscheiden, ob diese Grenze zulässig ist. Sollte die zumutbare Eigenbelastung vom Gericht gekippt werden, könnten sich die außergewöhnlichen Belastungen schon ab dem ersten Euro steuermindernd auswirken.
Wer derzeit seine Steuererklärung macht, sollte sie also in vollem Umfang angeben - auch wenn die Ausgaben voraussichtlich nicht an die Grenze heranreichen. Was aber in der Steuererklärung für 2013 steht, wird bei einem positiven Urteil des BFH auch rückwirkend anerkannt.