Steuererklärung Richter bremsen übereifriges Finanzamt

Wer zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist, hat dafür bis zum 31. Mai Zeit. Hilft ein Steuerberater, verlängert sich die Frist bis zum 31. Dezember. Daran ändert auch das Drängeln der Finanzbeamten nichts.

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Für viele Arbeitgeber beginnt gerade die heiße Phase vor der Abgabe. Quelle: dpa

München Der Bundesfinanzhof legt übereifrigen Finanzbeamten Zügel an: Der Fiskus darf von den Steuerzahlern nicht ohne Begründung die vorzeitige Abgabe der Steuererklärung verlangen. Das hat Deutschlands oberstes Finanzgericht in einem am Mittwoch in München veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: VIII R 52/14).

Konkret ging es um einen Fall in Niedersachsen, der die Justiz seit Jahren beschäftigte: Dort hatte ein Paar geklagt, weil das örtliche Finanzamt ohne Begründung die vorzeitige Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2010 bis zum 31. August 2011 verlangt hatte.

Da die Kläger einen Steuerberater angeheuert hatten, hätten sie eigentlich noch bis Ende 2011 Zeit gehabt. Das ignorierten die Finanzbeamten jedoch und brummten beiden einen Strafzuschlag von 880 Euro auf. Erst nachträglich begründete das Finanzamt, warum die Steuererklärung für 2010 vorzeitig angefordert worden war: Das Paar hatte seine Steuererklärungen in den Vorjahren verspätet abgeliefert.

Der Bundesfinanzhof erklärte nun beides für rechtswidrig – sowohl die Aufforderung zur vorzeitigen Abgabe der Steuererklärung als auch den Strafzuschlag. Auch die nachträglich gelieferte Begründung könne das nicht heilen. In erster Instanz hatte das niedersächsische Finanzgericht noch dem Finanzamt Recht gegeben. Mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs bekommen die Kläger nun ihre 880 Euro zurück. Das Finanzamt muss zudem die Prozesskosten zahlen.

Stichtag für die Abgabe der Einkommensteuererklärung ist üblicherweise der 31. Mai. Erst ab 2019 haben Steuerzahler zwei Monate mehr Zeit. Wer einen Steuerberater engagiert, muss die Erklärung erst am Jahresende einreichen. Zur Abgabe verpflichtet ist aber längst nicht jeder. Wer ledig ist, nur Lohn von einem Arbeitgeber bezieht und keine weiteren Einkünfte von mehr als 410 Euro hat – etwa aus einer Nebentätigkeit, einer Vermietung oder in Form von Lohnersatzleistungen wie Elterngeld – kann auf die Abgabe verzichten.

Eine Pflicht besteht aber zunehmend für Rentner, da der steuerpflichtige Anteil der Rente steigt. Wer 2016 in Rente ging, muss schon 72 Prozent versteuern, bei Renteneintritt 2006 waren es bloß 52 Prozent.

Wer nicht muss, aber gerne möchte, kann seine Erklärung innerhalb von vier Jahren freiwillig nachreichen. Bis Ende 2017 ist noch die Abgabe für das Jahr 2013 erlaubt. Die Belege zu sortieren und Formulare auszufüllen kostet zwar etwas Zeit, aber mehr kann der Steuerzahler dabei nicht verlieren. Wer freiwillig abgibt und dann nachzahlen soll, darf seine Erklärung zurückziehen.

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