Steuererklärung So retten sich Steuerzahler vor der Abgabefrist

Muss ich überhaupt? Und wenn ja: Wie schaffe ich die Steuererklärung in nur wenigen Tagen? Quelle: dpa

Muss ich überhaupt? Und wenn ja: Wie schaffe ich die Steuererklärung in nur wenigen Tagen? Antworten auf die drängendsten Fragen rund um die Steuererklärung vor der Abgabefrist Ende Juli.

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Der 31. Juli naht – und damit die Abgabefrist für die Steuererklärung. Eigentlich ist es jährliche Routine und doch kommen jedes Jahr wieder viele Fragen auf: Kann ich mir die lästige Pflicht nicht schenken? Wie bekomme ich mehr Zeit? Wir liefern die wichtigsten Antworten und geben Ihnen mit unserem „Notausgang“ für die Last-Minute-Steuererklärung das nötige Wissen und Handwerkszeug. Laufend aktuelles Wissen bekommen Sie in unserem Newsletter „Recht & Steuern“, den Sie hier abonnieren können: www.wiwo.de/recht.Vier Wochen können Sie ihn kostenlos testen.

Gilt die Ende-Juli-Frist für mich?

Wie so oft im Steuerrecht lautet die Antwort: Es kommt drauf an. Der Stichtag 31. Juli – der seit 2019 den 31. Mai als Frist abgelöst hat - greift nur, wenn Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Diese Pflicht besteht etwa dann, wenn jemand bei mehreren Arbeitgebern tätig war, einen Verlustvortrag aus den Vorjahren hat oder über 410 Euro steuerpflichtige Nebeneinkünfte beziehungsweise Arbeitslosengeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld oder Elterngeld bezogen hat. Auch Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, die die Steuerklassen III und V oder IV mit Faktor gewählt haben, müssen eine Steuererklärung abgeben.
Die Pflicht besteht auch bei Steuerzahlern, die bei Einkünften über 11.000 Euro (bei Ehepaaren 20.900 Euro) Freibeträge auf ihrer Lohnsteuerkarte eingetragen haben. Gleiches gilt, wenn Sie eigentlich abgeltungsteuerpflichtige Kapitalerträge erzielt haben, auf die bislang aber noch keine Abgeltungsteuer abgeführt worden ist.

Was passiert, wenn ich die Frist nicht einhalte?

Es kann teuer werden, wenn die Steuererklärung unentschuldigt zu spät beim Finanzamt landet. Denn mittlerweile gibt es einen automatischen Verspätungszuschlag. Bei einer leichten Verspätung haben Finanzbeamte noch Ermessensspielraum. Kommt die ohne professionelle Unterstützung erstellte Pflicht-Steuererklärung aber erst nach Ende Februar des übernächsten Jahres beim Finanzamt an, fällt der Verspätungszuschlag zwingend per Gesetz an. Für die Steuererklärung 2019 heißt das also, dass bei Abgabe nach Ende Februar 2021 spätestens der Zuschlag anfiele. Weil der 28. Februar 2021 ein Sonntag ist, wäre ausnahmsweise der 1. März 2021 der letzte Tag, an dem das Finanzamt noch Gnade vor Recht walten lassen kann.

Verhängt das Finanzamt den Zuschlag, wird er für alle angefangenen Monate seit Ende Juli erhoben, also für wenigstens acht Monate (August bis März). Mindestens 25 Euro pro angefangenem Monat sind dann fällig. Es kann mehr sein, denn berechnet werden pro Monat 0,25 Prozent der um Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträge verminderten Steuer. Mehr als zehn Prozent der festgesetzten Steuer, bis maximal 25.000 Euro, darf das Finanzamt aber keinesfalls kassieren. Selbst bei Abgabe nach Ende Februar fällt ausnahmsweise kein Verspätungszuschlag an:
- wenn das Finanzamt eine Fristverlängerung gewährt hat (auch rückwirkend),
- die festgesetzte Steuer null Euro oder negativ ist (beispielsweise wegen aufgelaufener Verluste)
- sowie wenn die festgesetzte Steuer geringer als die vorher geleisteten Vorauszahlungen ist.

Bei nicht fristgerechter Abgabe der Steuererklärung kann das Finanzamt auch ein Zwangsgeld androhen und, nach einer gewissen Frist, letztlich festsetzen. Erhält das Finanzamt trotzdem keine Steuererklärung, darf es die Steuerlast schätzen.

Der Verspätungszuschlag darf nicht mit dem Säumniszuschlag verwechselt werden. Auch der ist zwingend per Gesetz vorgeschrieben. Während der Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung anfällt, muss der Säumniszuschlag gezahlt werden, wenn eine fällige Steuer nicht fristgerecht beglichen wird. Jeder angefangene Monat verspäteter Zahlung kostet ein Prozent Zuschlag, berechnet auf die fällige Nachzahlung, abgerundet auf den nächsten durch 50 teilbaren Betrag. Ein Beispiel macht das Verfahren deutlich: Muss ein Steuerzahler 1515 Euro nachzahlen und zahlt erst im zweiten Monat nach Fristablauf, fielen zwei Prozent Säumniszuschlag auf 1500 Euro an. Hier würde die verspätete Zahlung also 30 Euro zusätzlich kosten.

Unabhängig von den Zuschlägen kann das Finanzamt Zinsen berechnen, wenn die Steuer erst mit großer Verzögerung gezahlt wird – unabhängig davon, wer dafür verantwortlich ist.

Wie bekomme ich mehr Zeit?

Grundsätzlich mehr Zeit bekommen alle, die zwar eine Steuererklärung abgeben müssen, dabei aber auf die Unterstützung von Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein setzen: In diesem Fall muss die Steuererklärung für 2019 dem Finanzamt erst Ende Februar 2021 vorliegen; weil die Frist auf einen Sonntag fällt sogar erst am 1. März 2021.

Als Abgabezeitpunkt gilt generell nicht der Poststempel, sondern die Abgabe beim Finanzamt. Wer spät dran ist, kann die Unterlagen also noch unmittelbar vor Fristablauf direkt abgeben oder die Steuererklärung elektronisch mit digitaler Unterschrift einreichen. Die zugehörigen Belege dürfen dann auch noch nach Fristablauf eingereicht werden.

Alle Steuerzahler, die nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, etwa weil sie als Alleinstehende nur Einkommen in Steuerklasse I von einem Arbeitgeber erhalten haben, können ihre Steuererklärung freiwillig abgeben. Dafür haben sie vier Jahre lang Zeit. Die Steuererklärung für 2019 darf in diesem Fall also noch bis Jahresende 2023 eingereicht werden.

Wenn Sie hingegen eine Steuererklärung abgeben müssen und dabei nicht von Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein unterstützt werden, gilt in der Regel die Frist Ende Juli (siehe erste Frage).

Steuererklärung: Alles zu Fristen, Fristverlängerung und minimalem Aufwand

Ist schon absehbar, dass Steuerzahler die für sie geltende Frist nicht einhalten können, sollten Sie sich beim Finanzamt melden. Bis vor ein paar Jahren haben Finanzämter meist problemlos Fristaufschub gewährt, auch um mehrere Monate. Brief, Fax oder E-Mail mit Steuernummer, den Gründen für den nötigen Aufschub sowie dem gewünschten spätesten Abgabetag reichte aus. Mittlerweile sind die Finanzbeamten strenger geworden. Vor allem bei „Wiederholungstätern“, die also bereits mit verspätet abgegebener Steuererklärung aufgefallen sind, stehen die Chancen schlecht. Fristverlängerungen sollen aber auch sonst die Ausnahme sein. Ein Versuch kann trotzdem nicht schaden. Als Grund für die Verspätung kann eine langwierige Erkrankung oder ein Krankenhausaufenthalt zählen, eine konkret geschilderte Arbeitsüberlastung, ein längerer Auslandsaufenthalt oder das Fehlen von Unterlagen. Gern gesehen ist der Hinweis, dass keine Antwort nötig ist ('Sollte ich innerhalb der nächsten 14 Tage nicht von Ihnen hören, gehe ich davon aus, dass Sie meinem Antrag entsprochen haben.').

Wird der Fristverlängerung nicht stattgegeben, bleibt ein Ausweg: Es ist durchaus möglich, dann eine unvollständige Steuererklärung abzugeben. Sobald der Steuerbescheid eintrifft, bleibt noch ein Monat Zeit für einen Einspruch, mit dem Angaben ergänzt werden könnten.

Sollte ich freiwillig eine Steuererklärung abgeben?

Die freiwillige Abgabe lohnt vor allem, wenn berufliche Werbungskosten über dem Pauschbetrag von 1000 Euro angefallen sind oder hohe Sonderausgaben, wie Krankenversicherungsbeiträge. Auch wenn Sie eine Riester-Rente abgeschlossen haben, ist die Abgabe der Steuererklärung meist sinnvoll. In diesem Fall erstattet das Finanzamt die Steuer auf die geleisteten Beiträge. Vom rechnerischen Steuervorteil (Steuersatz multipliziert mit dem Jahresbeitrag) zieht es allerdings die ausgezahlten staatlichen Zulagen ab.

Sehr lohnend ist die Steuererklärung auch bei Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern mit unterschiedlich hohen Einkommen, die beide Steuerklasse IV gewählt haben. Erst mit Abgabe der Steuererklärung kommt dann der sogenannte Splittingvorteil zum Tragen: Die beiden Partner werden so besteuert, als ob jeder die Hälfte des gemeinsamen Gesamteinkommens erzielt hätte. Dabei steigt die Steuer beim Partner mit dem niedrigeren Einkommen oft deutlich weniger stark, als sie beim Partner mit dem höheren Einkommen sinkt.

Selbst wenn all diese Beispiele nicht auf Sie zutreffen, kann die Abgabe lohnen. Zum Beispiel, wenn Sie Handwerker oder eine Haushaltshilfe beschäftigt haben - hier zieht der Fiskus als besondere steuerliche Förderung innerhalb bestimmter Grenzen 20 Prozent der reinen Arbeitskosten direkt von ihrer Steuersumme ab, also nicht nur vom zu versteuernden Einkommen.

Wie reduziere ich den Aufwand auf ein Minimum?

Einige Daten liegen dem Finanzamt ohnehin schon vor, weil sie vom Arbeitgeber oder der Krankenkasse automatisch gemeldet worden sind. Sie sind in den Steuerformularen seit der Steuererklärung für 2019 mit einem kleinen e gekennzeichnet. Diese e-Daten müssen Steuerzahler streng genommen nicht eintragen. Nur, wenn sie glauben, dass die gemeldeten Daten falsch oder unvollständig sind, sollten sie hier Angaben machen. In sehr unkomplizierten Fällen müssen dann nur noch wenige Angaben auf dem „Hauptvordruck“ der Steuererklärung ergänzt werden. Das war es. Ein früher verfügbares Formular für die „vereinfachte Steuererklärung“ , das mit ähnlich wenig Angaben auskam, gibt es mittlerweile nicht mehr.

Auch eine umfangreichere Steuererklärung kann besonders schnell erledigt werden. Hilfreich ist dabei die „vorausgefüllte Steuererklärung“. Bei diesem Verfahren werden viele Angaben automatisch abgerufen und müssen nicht mehr in der Steuererklärung eingetragen werden. Dazu gehören Name, Geburtsdatum, Adresse, Religion, Bankverbindung, das vom Arbeitgeber gemeldete Bruttoeinkommen sowie alle anderen Daten auf der Lohnsteuerbescheinigung, die Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung, Vorsorgeaufwendungen etwa für eine Riester- oder Rürup-Rente, Rentenbezüge und Lohnersatzleistungen wie beispielsweise Arbeitslosen- oder Elterngeld.

Steuerpflichtige müssen sich dafür allerdings mit ihrer Steuer-Identifikationsnummer auf dem Elster-Portal registrieren - auch die kostenlose Registrierung (ElsterBasis) reicht dafür aus. Die vorausgefüllte Steuererklärung (im Behördenjargon auch Belegabruf genannt) ist dann mit kommerzieller Steuersoftware oder dem kostenfrei nutzbaren Onlineportal „Mein Elster“ der Finanzverwaltung möglich. Die ebenfalls kostenfreie Software ElsterFormular kann für die Steuererklärung des Jahres 2019 letztmals genutzt werden; sie wird nicht weiter fortgeführt.

Die wichtigsten Basisdaten liegen dem Finanzamt damit schon vor. Damit Steuerzahler aber wirklich sparen können, sollten sie die Angaben nicht nur überprüfen, sondern auch noch absetzbare Kosten geltend machen. Besonders schnell geht das, wenn nicht jede einzelne Ausgabe eingetragen wird, sondern bestimmte Pauschbeträge genutzt werden.

Pauschalen absetzen

Kann ich Ausgaben pauschal und ohne Belege absetzen?

In vielen Fällen ist das möglich, um Steuerzahlern und dem Finanzamt Zeit und Aufwand zu ersparen. Wer eigentlich höhere Ausgaben hatte, verzichtet damit auf einen höheren Steuervorteil. Dafür kommen Steuerzahler schneller ans Ziel. Wer Wert darauf legt, den möglichst größten Steuervorteil zu erzielen, sollte sich aber die Mühe machen, sich genauer zu informieren. Hier hilft das Steuer-Dossier der WirtschaftsWoche mit den wichtigsten Tipps für verschiedene Lebenssituationen, das sie hier herunterladen können.

Berufliche Ausgaben werden bereits automatisch mit einer Pauschale erfasst: 1000 Euro Werbungskosten-Pauschale berücksichtigt bereits der Arbeitgeber beim laufenden Lohnsteuerabzug. Wer also nur solche beruflichen Ausgaben geltend machen will und dabei auf weniger als 1000 Euro im Jahr kommt, der kann sich die Arbeit sparen. Ein steuerlicher Vorteil ergibt sich erst bei Ausgaben von über 1000 Euro. Doch die können oft schnell geknackt werden: etwa mit der Entfernungspauschale. Für die Wege zur Arbeit können Steuerzahler pro Entfernungskilometer (einfache Strecke) zwischen ihrer Wohnung und Arbeitsstätte pauschal 0,30 Euro absetzen, pro Arbeitstag. Bei 220 Arbeitstagen im Jahr würde die Werbungskosten-Pauschale von 1000 Euro also schon bei einer Entfernung zur Arbeit von 16 Kilometern überschritten, allein mit den Fahrten zur Arbeit.

Auf Dienstreisen oder anderen Auswärtstätigkeiten können sie Pauschalen für ihre Verpflegungskosten absetzen, wenn der Arbeitgeber diese nicht erstattet. Ein Einzelnachweis solcher Kosten ist hier auch gar nicht möglich. Bei über acht Stunden Abwesenheit am Tag werden seit 2020 14 Euro berücksichtigt, bei vollen 24 Stunden 28 Euro. Für 2019 und die Vorjahre lagen die Werte bei 12 bzw. 24 Euro. Der An- und Abreisetag zählen bei einer mehrtägigen Abwesenheit ab 2020 immer mit 14 Euro, vorher mit 12 Euro.

Ausgaben für Arbeitsmittel, also Gegenstände, die sie für berufliche Tätigkeiten brauchen, können meist ebenfalls pauschal geltend gemacht werden. Hier gibt es zwar keine offizielle Pauschale, aber eine Nichtbeanstandungsgrenze von 110 Euro. Diese Summe können Steuerzahler also in der Regel auch ohne Belege absetzen, ohne dass das Finanzamt sich querstellen wird. Steuerzahler sollten die Arbeitsmittel am besten grob beschreiben, zum Beispiel „Schreibwaren und Bürobedarf“, wenn dies zur beruflichen Tätigkeit passt. Bei Nutzung der Pauschalsumme können aber nicht weitere Ausgaben einzeln geltend gemacht werden.

Als Kontokosten für den Gehaltsbezug akzeptiert der Fiskus eine Pauschale von 16 Euro im Jahr, die ebenfalls als Werbungskosten abgezogen werden darf.

Wer sich beruflich beworben hat, kann Bewerbungskosten auch ohne Belege geltend machen. Offizielle Pauschalen gibt es hier nicht, aber gängige Schätzwerte. Für eine Bewerbung mit Mappe sind das 9,00 Euro, für Bewerbungen ohne Mappe (etwa per Email) noch 2,50 Euro.

Eine Besonderheit gilt für einen beruflich bedingten Umzug. Hier kann zusätzlich zu einzelnen Ausgaben, etwa für das Umzugsunternehmen, noch eine Pauschale für sonstige Umzugskosten eingetragen werden. Diese Pauschale beträgt bei Inlandsumzügen: bei Beendigung vor dem 1. April 2019 (aber nach dem 1. März 2018) 787 Euro für Ledige, 1573 Euro für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner sowie 347 Euro für jede weitere Person. Für zwischen April 2019 und Februar 2020 beendete Umzuge gelten pauschal 811 Euro (Ledige), 1622 Euro (Ehepartner und eingetragene Lebenspartner) sowie 357 Euro für jede weitere Person. Für Umzüge seit 1. März 2020 beträgt die Pauschale 820 Euro (Ledige), 1639 Euro (Paare) und 361 Euro je weitere Person.

Mehr zum Thema: Weitere Tipps für die Steuererklärung finden Sie im Steuer-Dossier der WirtschaftsWoche, das sie hier herunterladen können.

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