Steuererklärung So retten sich Steuerzahler vor der Abgabefrist

Muss ich überhaupt? Und wenn ja: Wie schaffe ich die Steuererklärung in nur wenigen Tagen? Quelle: dpa

Muss ich überhaupt? Und wenn ja: Wie schaffe ich die Steuererklärung in nur wenigen Tagen? Antworten auf die drängendsten Fragen rund um die Steuererklärung vor der Abgabefrist Ende Juli.

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Der 31. Juli naht – und damit die Abgabefrist für die Steuererklärung. Eigentlich ist es jährliche Routine und doch kommen jedes Jahr wieder viele Fragen auf: Kann ich mir die lästige Pflicht nicht schenken? Wie bekomme ich mehr Zeit? Wir liefern die wichtigsten Antworten und geben Ihnen mit unserem „Notausgang“ für die Last-Minute-Steuererklärung das nötige Wissen und Handwerkszeug. Laufend aktuelles Wissen bekommen Sie in unserem Newsletter „Recht & Steuern“, den Sie hier abonnieren können: www.wiwo.de/recht.Vier Wochen können Sie ihn kostenlos testen.

Gilt die Ende-Juli-Frist für mich?

Wie so oft im Steuerrecht lautet die Antwort: Es kommt drauf an. Der Stichtag 31. Juli – der seit 2019 den 31. Mai als Frist abgelöst hat - greift nur, wenn Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Diese Pflicht besteht etwa dann, wenn jemand bei mehreren Arbeitgebern tätig war, einen Verlustvortrag aus den Vorjahren hat oder über 410 Euro steuerpflichtige Nebeneinkünfte beziehungsweise Arbeitslosengeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld oder Elterngeld bezogen hat. Auch Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, die die Steuerklassen III und V oder IV mit Faktor gewählt haben, müssen eine Steuererklärung abgeben.
Die Pflicht besteht auch bei Steuerzahlern, die bei Einkünften über 11.000 Euro (bei Ehepaaren 20.900 Euro) Freibeträge auf ihrer Lohnsteuerkarte eingetragen haben. Gleiches gilt, wenn Sie eigentlich abgeltungsteuerpflichtige Kapitalerträge erzielt haben, auf die bislang aber noch keine Abgeltungsteuer abgeführt worden ist.

Was passiert, wenn ich die Frist nicht einhalte?

Es kann teuer werden, wenn die Steuererklärung unentschuldigt zu spät beim Finanzamt landet. Denn mittlerweile gibt es einen automatischen Verspätungszuschlag. Bei einer leichten Verspätung haben Finanzbeamte noch Ermessensspielraum. Kommt die ohne professionelle Unterstützung erstellte Pflicht-Steuererklärung aber erst nach Ende Februar des übernächsten Jahres beim Finanzamt an, fällt der Verspätungszuschlag zwingend per Gesetz an. Für die Steuererklärung 2019 heißt das also, dass bei Abgabe nach Ende Februar 2021 spätestens der Zuschlag anfiele. Weil der 28. Februar 2021 ein Sonntag ist, wäre ausnahmsweise der 1. März 2021 der letzte Tag, an dem das Finanzamt noch Gnade vor Recht walten lassen kann.

Verhängt das Finanzamt den Zuschlag, wird er für alle angefangenen Monate seit Ende Juli erhoben, also für wenigstens acht Monate (August bis März). Mindestens 25 Euro pro angefangenem Monat sind dann fällig. Es kann mehr sein, denn berechnet werden pro Monat 0,25 Prozent der um Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträge verminderten Steuer. Mehr als zehn Prozent der festgesetzten Steuer, bis maximal 25.000 Euro, darf das Finanzamt aber keinesfalls kassieren. Selbst bei Abgabe nach Ende Februar fällt ausnahmsweise kein Verspätungszuschlag an:
- wenn das Finanzamt eine Fristverlängerung gewährt hat (auch rückwirkend),
- die festgesetzte Steuer null Euro oder negativ ist (beispielsweise wegen aufgelaufener Verluste)
- sowie wenn die festgesetzte Steuer geringer als die vorher geleisteten Vorauszahlungen ist.

Bei nicht fristgerechter Abgabe der Steuererklärung kann das Finanzamt auch ein Zwangsgeld androhen und, nach einer gewissen Frist, letztlich festsetzen. Erhält das Finanzamt trotzdem keine Steuererklärung, darf es die Steuerlast schätzen.

Der Verspätungszuschlag darf nicht mit dem Säumniszuschlag verwechselt werden. Auch der ist zwingend per Gesetz vorgeschrieben. Während der Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung anfällt, muss der Säumniszuschlag gezahlt werden, wenn eine fällige Steuer nicht fristgerecht beglichen wird. Jeder angefangene Monat verspäteter Zahlung kostet ein Prozent Zuschlag, berechnet auf die fällige Nachzahlung, abgerundet auf den nächsten durch 50 teilbaren Betrag. Ein Beispiel macht das Verfahren deutlich: Muss ein Steuerzahler 1515 Euro nachzahlen und zahlt erst im zweiten Monat nach Fristablauf, fielen zwei Prozent Säumniszuschlag auf 1500 Euro an. Hier würde die verspätete Zahlung also 30 Euro zusätzlich kosten.

Unabhängig von den Zuschlägen kann das Finanzamt Zinsen berechnen, wenn die Steuer erst mit großer Verzögerung gezahlt wird – unabhängig davon, wer dafür verantwortlich ist.

Wie bekomme ich mehr Zeit?

Grundsätzlich mehr Zeit bekommen alle, die zwar eine Steuererklärung abgeben müssen, dabei aber auf die Unterstützung von Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein setzen: In diesem Fall muss die Steuererklärung für 2019 dem Finanzamt erst Ende Februar 2021 vorliegen; weil die Frist auf einen Sonntag fällt sogar erst am 1. März 2021.

Als Abgabezeitpunkt gilt generell nicht der Poststempel, sondern die Abgabe beim Finanzamt. Wer spät dran ist, kann die Unterlagen also noch unmittelbar vor Fristablauf direkt abgeben oder die Steuererklärung elektronisch mit digitaler Unterschrift einreichen. Die zugehörigen Belege dürfen dann auch noch nach Fristablauf eingereicht werden.

Alle Steuerzahler, die nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, etwa weil sie als Alleinstehende nur Einkommen in Steuerklasse I von einem Arbeitgeber erhalten haben, können ihre Steuererklärung freiwillig abgeben. Dafür haben sie vier Jahre lang Zeit. Die Steuererklärung für 2019 darf in diesem Fall also noch bis Jahresende 2023 eingereicht werden.

Wenn Sie hingegen eine Steuererklärung abgeben müssen und dabei nicht von Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein unterstützt werden, gilt in der Regel die Frist Ende Juli (siehe erste Frage).

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