Steuererklärung So sichern Sie sich eine höhere Steuererstattung

Mit dem nötigen Wissen holen sich Steuerzahler mehr Geld vom Staat zurück. Die besten Tipps für Ihre Steuererklärung 2017 - und eine Anleitung für den Einspruch gegen den Steuerbescheid.

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Teure Fehler bei der Steuererklärung
Steuerfehler Nummer 1: Ausgaben vergessenBeiträge zum Beispiel für die Riester- oder Rürup-Rente können Arbeitnehmer von der Steuer absetzen. Weil genau das beim Abschluss dieser Verträge meist als Verkaufsargument genannt wird, ist es vielen Bürgern bekannt – aber nicht unbedingt bewusst. „Aus der Praxis wissen wir, dass Steuerzahler oft vergessen, ihre Riester- und Rürup-Kosten in der Steuererklärung anzugeben“, so die Experten des Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe. Sie haben sieben Fehler zusammengestellt, durch die sich Steuerpflichtige Rückzahlungen häufig entgehen lassen. Quelle: IMAGO
Steuerfehler Nummer 2: Rechnungen bar zahlenHandwerker, Putzfrauen oder auch Au-pairs haben gemeinsam, dass man die Kosten in vielen Fällen von der Steuer absetzen kann - entweder als sogenannte Handwerkerleistung oder als haushaltsnahe Dienstleistung. Eine weitere Gemeinsamkeit ist, dass Steuerzahler voll auf den Kosten sitzen bleiben, wenn sie das Geld bar bezahlen. Da hilft es auch nichts, die Rechnungen aufzuheben. Ohne Kontonachweis keine Steuervorteile. Quelle: IMAGO
Steuerfehler Nummer 3: Hintertür zuschlagen und außergewöhnliche Belastungen nicht angebenDer Bundesfinanzhof (BFH) hat Ende 2015 in Bezug auf außergewöhnliche Belastungen entschieden, dass die Regel zur zumutbaren Eigenbelastung nicht zu beanstanden ist. Deshalb gilt weiterhin: Nur die Krankheits-, Pflegeheim- oder Scheidungskosten, die über der eigenen zumutbaren Belastungsgrenze liegen, kann man absetzen. Für diesen zumutbaren Eigenanteil hat der BFH aber im Januar 2017 eine neue Berechnungsregelung festgelegt. Die Richter gaben den Finanzämtern vor, dass künftig schrittweise die Prozentwerte je nach Einkommenshöhe angesetzt werden müssten (VI R 75/14). So seien von den ersten 15.340 Euro nur zwei Prozent aufzubringen (306,80 Euro), von den nächsten 35.790 Euro drei Prozent (1073,70 Euro) und erst darüber vier Prozent. Im Ergebnis sinkt die zumutbare Eigenbelastung gegenüber der alten Regelung. Viele Bürger sammeln gar nicht erst die Belege für das Zahnimplantat oder die Brille, weil sie denken, dass sie mit den Kosten sowieso nicht über die Zumutbarkeitsgrenze kommen. Aber es gibt noch eine Hintertür: Stehen außergewöhnliche Belastungen an, sollten Steuerzahler versuchen, sie in einem Kalenderjahr zu bündeln, um die Zumutbarkeitsgrenze sicher zu überschreiten. Quelle: IMAGO
Steuerfehler Nummer 4: Mietvertrag mit Angehörigen nicht wasserdicht gestaltenVermietungen unter Verwandten sind nicht ungewöhnlich. Der Mieter bekommt eine Immobilie zum günstigen Preis, der Vermieter kann – trotz geringerer Miete – seine Kosten für das Objekt voll absetzen. Das geht aber nur, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Erstens, die monatliche Miete beträgt mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete. Das heißt so viel wie: Zu günstig geht nicht. Zweitens … Quelle: IMAGO
… muss die Durchführung des Mietvertrags einem Fremdvergleich standhalten. Das bedeutet: Die Miete wird überwiesen und nicht bar ausgezahlt, sie wird außerdem pünktlich überwiesen, es gibt eine jährliche Nebenkostenabrechnung und ähnliches mehr. Quelle: dpa
Steuerfehler Nummer 5: Einträge vertauschenSie haben eine Fortbildung selbst bezahlt, die Kosten dafür aber nicht bei Weiterbildung sondern bei allgemeinen Werbungskosten in der Steuererklärung angegeben? Oder Sie haben Handwerkerleistungen bei den außergewöhnlichen Belastungen eingetragen? So etwas passiert Laien immer wieder. Das Finanzamt streicht dann zwar die geltend gemachten Kosten aus den falschen Zeilen raus, trägt sie aber nicht in die richtigen ein. Die Rückzahlung, die Ihnen zustehen würde, bleibt einfach aus. Quelle: dpa
Steuerfehler Nummer 6: Fristen verstreichen lassenDas Finanzamt schickt Ihnen den Steuerbescheid und Sie sind froh, dass Sie keine Steuern nachzahlen müssen? Oder Sie bekommen eine Rückzahlung, die aber geringer ausfällt als von Ihnen erwartet? Die meisten unternehmen in solchen Fällen nichts. Das könnte allerdings ein teurer Fehler sein. Denn vier Wochen nach dem Bescheid verstreicht die Einspruchsfrist. So lange können Sie den Bescheid genauer unter die Lupe nehmen oder einen Profi engagieren, der nachträglich für Sie gegenüber dem Finanzamt eintritt und etwaige Fehler behebt. Quelle: Handelsblatt Online

Ein paar Stunden eines verregneten Wochenendes an Arbeit investieren und dafür wenigstens 100, teils gar über 1000 Euro kassieren? Zu schön, um wahr zu sein? Was nach einem Jobangebot aus der Schmuddelecke der Zeitungs-Kleinanzeigen klingt, spiegelt tatsächlich in vielen Fällen Aufwand und Ertrag einer oft lästigen Pflichtaufgabe wieder: der Steuererklärung. Etwas Schönreden macht die Pflichtaufgabe gleich viel erträglicher. Und mit etwas sportlichem Ehrgeiz ist vielleicht ja sogar etwas Spaß dabei.

Bis Mittwoch, 31. Mai, müssen alle ihre Steuererklärung für das Jahr 2016 abgeben, wenn sie zur Abgabe verpflichtet sind. Das betrifft zum Beispiele Verheiratete, die Lohn in Steuerklasse III oder V kassiert haben, oder Unverheiratete, die mehr als 410 Euro an Nebeneinkünften erzielt haben. Auch Selbstständige oder Bezieher von Elterngeld müssen eine Steuererklärung abgeben.

Höchste Zeit also, sich fit für die Steuererklärung zu machen. Aktuelles Wissen ist dabei sehr hilfreich: Ein Dossier der WirtschaftsWoche, das alle Teile einer Serie zur Steuererklärung in Langfassungen bündelt, liefert Steuerzahlern je nach Lebenssituation, Einkommensarten und Themenbereichen wichtige Grundlagen, Hinweise auf aktuelle Urteile und laufende Gerichtsverfahren. So bekommen Angestellte, Paare, Familien, Studenten, Ruheständler, Mieter und Vermieter, aber auch Anleger sowie Versicherte die optimale Vorbereitung, um keine absetzbaren Ausgaben und relevanten Ausnahmen zu übersehen.

Das PDF-Dossier zur Steuererklärung finden Sie hier mit dem WirtschaftsWoche-Digitalpass oder als Einzel-Download im Kaufhaus der Weltwirtschaft (7,99 Euro).

Hinweise auf Strategien, mit denen sich die Steuerlast senken lässt, runden das Paket ab: Privat Krankenversicherte können zum Beispiel häufig mehr Versicherungsbeiträge steuerlich geltend machen, wenn sie ihre Krankenversicherungsbeiträge im Voraus zahlen. Ein lukrativer, aber wenig bekannter Trick.

Gerichtsverfahren auf den eigenen Fall ummünzen

Auch die Urteile in Fällen anderer Steuerzahler lassen sich als Inspiration nutzen, um selbst steuerlichen Spielraum zu nutzen. So können Angestellte den Fiskus zum Beispiel an den Kosten einer Feier mit Kollegen beteiligen, wie Gerichte entschieden haben. Selbst die Modernisierung eines Badezimmers kann steuerlich zählen, wenn Steuerzahler gleichzeitig ein steuerlich relevantes Arbeitszimmer in ihrem Haushalt haben, wie das Finanzgericht Münster entschieden hat. Noch läuft die Revision dazu beim Bundesfinanzhof.

Wer muss eine Einkommensteuererklärung machen?

In solchen Fällen ist die Strategie simpel: Wer selbst in ähnlicher Situation ist, kann Ausgaben in seiner Steuererklärung eintragen. Ein Selbstläufer ist das aber nicht. Finanzämter berücksichtigen Urteile erst, wenn ihnen kaum etwas anderes übrig bleibt. Zum Beispiel weil oberste Gerichte, wie das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof, dazu bereits ein überzeugendes Urteil gefällt haben. Das kann dauern. So lange zu warten, wäre ein Fehler. Auch vorher können Steuerzahler strittige Posten eintragen.

Mitunter nimmt das Finanzamt dann von sich aus einen Vorläufigkeitsvermerk in den Steuerbescheid auf und verweist auf ein noch laufendes Gerichtsverfahren. Tut es das nicht, haben Steuerzahler nach Erhalt des Bescheids einen Monat, um Einspruch einzulegen und die Aufnahme des Vorläufigkeitsvermerks zu beantragen. Ein einfaches Schreiben mit Verweis auf das anhängige Verfahren reicht. Dann können Steuerzahler von einem für sie günstigen Ausgang eines Musterverfahrens ebenfalls profitieren, ohne selbst zu klagen. Dafür müssen sie nur von Urteilen oder Verfahren wissen und die Aktenzeichen kennen – etwa dank zahlreicher Hinweise in unserem Dossier.

Kleine Fehler können die Kosten steigern

Der Steuerzahler kann in seinem Einspruch auch das Ruhen des Verfahrens beantragen. Spielt das Finanzamt mit, passiert dann bis zum endgültigen Abschluss der Musterklage gar nichts. Hat die Musterklage Erfolg, wird in der Regel auch dem Einspruch stattgegeben. Fordert das Finanzamt im Steuerbescheid eine Nachzahlung, sollten Steuerzahler in besonders aussichtsreichen Fällen mit dem Einspruch auch die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Stimmt das Finanzamt zu, müssen sie dann bis zur Entscheidung nicht zahlen. Hat der Einspruch keinen Erfolg, müsste der Steuerzahler später allerdings 0,5 Prozent Aussetzungszins pro Monat tragen.

Checkliste: Diese Belege helfen Steuern sparen

Gibt es zu einem bestimmten Fall bislang nur ein rechtskräftiges Urteil eines einfachen Finanzgerichts, sind die Finanzämter restriktiv in der Übertragung auf andere Fälle. Solche Entscheidungen sind streng genommen immer nur Entscheidungen in einem Einzelfall. Allerdings zeigen sie natürlich schon, dass es gute rechtliche Argumente für die Rechtsauffassung gibt.

Sein Recht per Klage einfordern

Schlimmstenfalls müssen Steuerzahler dann doch selbst Klage erheben. Ein Anwalt ist dafür nicht nötig. Vor Finanzgerichten können Steuerzahler selbst klagen. Das Prozessrisiko lohnt aber in der Regel nur, wenn es um mehr als 1000 Euro Streitwert geht. Steuerzahlern bleibt für die Klage ein Monat Zeit, wenn ihnen die Einspruchsentscheidung zugegangen ist. Ihre Klage sollten sie schriftlich, am besten in zweifacher Ausfertigung beim zuständigen Finanzgericht einreichen. Die Klage sollte den Kläger, das Finanzamt, den Steuerbescheid mit Steuerart und Datum sowie die Einspruchsentscheidung nennen.

Ein kleiner Fehler kann dabei die Kosten steigern: So sollte sich die Klage meist nur gegen die Berechnung der Einkommensteuer richten, nicht gegen Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Denn diese werden automatisch angepasst. Werden sie in der Klage trotzdem genannt, drohen klagenden Steuerzahlern höhere Kosten. Natürlich sollten Steuerzahler auch genau angeben, was sie mit ihrer Klage erreichen wollen, also welche Ausgaben zum Beispiel und in welcher Höhe sie geltend machen möchten. Wer den Steuerbescheid und die Einspruchsentscheidung in Kopie beilegt und die Klage noch unterschreibt, hat an das Wichtigste gedacht. Eine genaue Begründung, warum der angefochtene Steuerbescheid falsch sein soll, kann auch noch später nachgereicht werden.

Direkt nach ihrer Klage müssen Steuerzahler vorläufig wenigstens 284 Euro Gebühr zahlen. Diese richtet sich nach dem Streitwert, wobei mindestens 1500 Euro angesetzt werden. Hat der Fiskus bei Angestellten die Werbungskosten um 2000 Euro gekürzt und verlangt deshalb 700 Euro mehr Steuer, liegt der Streitwert bei 700 Euro. Bei 10.000 Euro Streitwert beträgt die Gerichtsgebühr 964 Euro, ist im Vergleich zum Streitwert also relativ viel geringer als bei einem niedrigem Streitwert. Genau deshalb lohnen Klagen bei einem Streitwert unter 1000 Euro in der Regel nicht.

Wann das Finanzamt intensiver prüft

Nur wenn Steuerzahler sich extrem sicher sein können, dass ihre Ansprüche bestehen, kann sich ein anderes Bild ergeben. Schließlich müssen sie die Gebühren letztlich nur zahlen, wenn sie unterliegen. Sonst müsste das unterlegene Finanzamt Gerichtsgebühren und Anwaltskosten, im Rahmen der gesetzlichen Gebühren, übernehmen.

Angst davor, nach der Klage mehr als vorher zahlen zu müssen, brauchen widerspenstige Steuerzahler nicht haben. Das ist ausgeschlossen. Allerdings bewahrt die Klage sie auch nicht davor, die vom Finanzamt errechnete Steuer erst einmal zahlen zu müssen. Selbst die Zwangsvollstreckung bleibt möglich. Wollen Steuerzahler nicht zahlen, können sie die vorläufige Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids beantragen. Wird die Aussetzung gewährt, stellt sich die Forderung letztlich aber als rechtens heraus, müssten sie dann allerdings auch hier zusätzlich 0,5 Prozent Zins pro Monat zahlen.

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