Steuererklärung So sichern Sie sich eine höhere Steuererstattung

Mit dem nötigen Wissen holen sich Steuerzahler mehr Geld vom Staat zurück. Die besten Tipps für Ihre Steuererklärung 2017 - und eine Anleitung für den Einspruch gegen den Steuerbescheid.

  • Teilen per:
  • Teilen per:
Teure Fehler bei der Steuererklärung
Steuerfehler Nummer 1: Ausgaben vergessenBeiträge zum Beispiel für die Riester- oder Rürup-Rente können Arbeitnehmer von der Steuer absetzen. Weil genau das beim Abschluss dieser Verträge meist als Verkaufsargument genannt wird, ist es vielen Bürgern bekannt – aber nicht unbedingt bewusst. „Aus der Praxis wissen wir, dass Steuerzahler oft vergessen, ihre Riester- und Rürup-Kosten in der Steuererklärung anzugeben“, so die Experten des Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe. Sie haben sieben Fehler zusammengestellt, durch die sich Steuerpflichtige Rückzahlungen häufig entgehen lassen. Quelle: IMAGO
Steuerfehler Nummer 2: Rechnungen bar zahlenHandwerker, Putzfrauen oder auch Au-pairs haben gemeinsam, dass man die Kosten in vielen Fällen von der Steuer absetzen kann - entweder als sogenannte Handwerkerleistung oder als haushaltsnahe Dienstleistung. Eine weitere Gemeinsamkeit ist, dass Steuerzahler voll auf den Kosten sitzen bleiben, wenn sie das Geld bar bezahlen. Da hilft es auch nichts, die Rechnungen aufzuheben. Ohne Kontonachweis keine Steuervorteile. Quelle: IMAGO
Steuerfehler Nummer 3: Hintertür zuschlagen und außergewöhnliche Belastungen nicht angebenDer Bundesfinanzhof (BFH) hat Ende 2015 in Bezug auf außergewöhnliche Belastungen entschieden, dass die Regel zur zumutbaren Eigenbelastung nicht zu beanstanden ist. Deshalb gilt weiterhin: Nur die Krankheits-, Pflegeheim- oder Scheidungskosten, die über der eigenen zumutbaren Belastungsgrenze liegen, kann man absetzen. Für diesen zumutbaren Eigenanteil hat der BFH aber im Januar 2017 eine neue Berechnungsregelung festgelegt. Die Richter gaben den Finanzämtern vor, dass künftig schrittweise die Prozentwerte je nach Einkommenshöhe angesetzt werden müssten (VI R 75/14). So seien von den ersten 15.340 Euro nur zwei Prozent aufzubringen (306,80 Euro), von den nächsten 35.790 Euro drei Prozent (1073,70 Euro) und erst darüber vier Prozent. Im Ergebnis sinkt die zumutbare Eigenbelastung gegenüber der alten Regelung. Viele Bürger sammeln gar nicht erst die Belege für das Zahnimplantat oder die Brille, weil sie denken, dass sie mit den Kosten sowieso nicht über die Zumutbarkeitsgrenze kommen. Aber es gibt noch eine Hintertür: Stehen außergewöhnliche Belastungen an, sollten Steuerzahler versuchen, sie in einem Kalenderjahr zu bündeln, um die Zumutbarkeitsgrenze sicher zu überschreiten. Quelle: IMAGO
Steuerfehler Nummer 4: Mietvertrag mit Angehörigen nicht wasserdicht gestaltenVermietungen unter Verwandten sind nicht ungewöhnlich. Der Mieter bekommt eine Immobilie zum günstigen Preis, der Vermieter kann – trotz geringerer Miete – seine Kosten für das Objekt voll absetzen. Das geht aber nur, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Erstens, die monatliche Miete beträgt mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete. Das heißt so viel wie: Zu günstig geht nicht. Zweitens … Quelle: IMAGO
… muss die Durchführung des Mietvertrags einem Fremdvergleich standhalten. Das bedeutet: Die Miete wird überwiesen und nicht bar ausgezahlt, sie wird außerdem pünktlich überwiesen, es gibt eine jährliche Nebenkostenabrechnung und ähnliches mehr. Quelle: dpa
Steuerfehler Nummer 5: Einträge vertauschenSie haben eine Fortbildung selbst bezahlt, die Kosten dafür aber nicht bei Weiterbildung sondern bei allgemeinen Werbungskosten in der Steuererklärung angegeben? Oder Sie haben Handwerkerleistungen bei den außergewöhnlichen Belastungen eingetragen? So etwas passiert Laien immer wieder. Das Finanzamt streicht dann zwar die geltend gemachten Kosten aus den falschen Zeilen raus, trägt sie aber nicht in die richtigen ein. Die Rückzahlung, die Ihnen zustehen würde, bleibt einfach aus. Quelle: dpa
Steuerfehler Nummer 6: Fristen verstreichen lassenDas Finanzamt schickt Ihnen den Steuerbescheid und Sie sind froh, dass Sie keine Steuern nachzahlen müssen? Oder Sie bekommen eine Rückzahlung, die aber geringer ausfällt als von Ihnen erwartet? Die meisten unternehmen in solchen Fällen nichts. Das könnte allerdings ein teurer Fehler sein. Denn vier Wochen nach dem Bescheid verstreicht die Einspruchsfrist. So lange können Sie den Bescheid genauer unter die Lupe nehmen oder einen Profi engagieren, der nachträglich für Sie gegenüber dem Finanzamt eintritt und etwaige Fehler behebt. Quelle: Handelsblatt Online

Ein paar Stunden eines verregneten Wochenendes an Arbeit investieren und dafür wenigstens 100, teils gar über 1000 Euro kassieren? Zu schön, um wahr zu sein? Was nach einem Jobangebot aus der Schmuddelecke der Zeitungs-Kleinanzeigen klingt, spiegelt tatsächlich in vielen Fällen Aufwand und Ertrag einer oft lästigen Pflichtaufgabe wieder: der Steuererklärung. Etwas Schönreden macht die Pflichtaufgabe gleich viel erträglicher. Und mit etwas sportlichem Ehrgeiz ist vielleicht ja sogar etwas Spaß dabei.

Bis Mittwoch, 31. Mai, müssen alle ihre Steuererklärung für das Jahr 2016 abgeben, wenn sie zur Abgabe verpflichtet sind. Das betrifft zum Beispiele Verheiratete, die Lohn in Steuerklasse III oder V kassiert haben, oder Unverheiratete, die mehr als 410 Euro an Nebeneinkünften erzielt haben. Auch Selbstständige oder Bezieher von Elterngeld müssen eine Steuererklärung abgeben.

Höchste Zeit also, sich fit für die Steuererklärung zu machen. Aktuelles Wissen ist dabei sehr hilfreich: Ein Dossier der WirtschaftsWoche, das alle Teile einer Serie zur Steuererklärung in Langfassungen bündelt, liefert Steuerzahlern je nach Lebenssituation, Einkommensarten und Themenbereichen wichtige Grundlagen, Hinweise auf aktuelle Urteile und laufende Gerichtsverfahren. So bekommen Angestellte, Paare, Familien, Studenten, Ruheständler, Mieter und Vermieter, aber auch Anleger sowie Versicherte die optimale Vorbereitung, um keine absetzbaren Ausgaben und relevanten Ausnahmen zu übersehen.

Das PDF-Dossier zur Steuererklärung finden Sie hier mit dem WirtschaftsWoche-Digitalpass oder als Einzel-Download im Kaufhaus der Weltwirtschaft (7,99 Euro).

Hinweise auf Strategien, mit denen sich die Steuerlast senken lässt, runden das Paket ab: Privat Krankenversicherte können zum Beispiel häufig mehr Versicherungsbeiträge steuerlich geltend machen, wenn sie ihre Krankenversicherungsbeiträge im Voraus zahlen. Ein lukrativer, aber wenig bekannter Trick.

Gerichtsverfahren auf den eigenen Fall ummünzen

Auch die Urteile in Fällen anderer Steuerzahler lassen sich als Inspiration nutzen, um selbst steuerlichen Spielraum zu nutzen. So können Angestellte den Fiskus zum Beispiel an den Kosten einer Feier mit Kollegen beteiligen, wie Gerichte entschieden haben. Selbst die Modernisierung eines Badezimmers kann steuerlich zählen, wenn Steuerzahler gleichzeitig ein steuerlich relevantes Arbeitszimmer in ihrem Haushalt haben, wie das Finanzgericht Münster entschieden hat. Noch läuft die Revision dazu beim Bundesfinanzhof.

Wer muss eine Einkommensteuererklärung machen?

In solchen Fällen ist die Strategie simpel: Wer selbst in ähnlicher Situation ist, kann Ausgaben in seiner Steuererklärung eintragen. Ein Selbstläufer ist das aber nicht. Finanzämter berücksichtigen Urteile erst, wenn ihnen kaum etwas anderes übrig bleibt. Zum Beispiel weil oberste Gerichte, wie das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof, dazu bereits ein überzeugendes Urteil gefällt haben. Das kann dauern. So lange zu warten, wäre ein Fehler. Auch vorher können Steuerzahler strittige Posten eintragen.

Mitunter nimmt das Finanzamt dann von sich aus einen Vorläufigkeitsvermerk in den Steuerbescheid auf und verweist auf ein noch laufendes Gerichtsverfahren. Tut es das nicht, haben Steuerzahler nach Erhalt des Bescheids einen Monat, um Einspruch einzulegen und die Aufnahme des Vorläufigkeitsvermerks zu beantragen. Ein einfaches Schreiben mit Verweis auf das anhängige Verfahren reicht. Dann können Steuerzahler von einem für sie günstigen Ausgang eines Musterverfahrens ebenfalls profitieren, ohne selbst zu klagen. Dafür müssen sie nur von Urteilen oder Verfahren wissen und die Aktenzeichen kennen – etwa dank zahlreicher Hinweise in unserem Dossier.

Inhalt
Artikel auf einer Seite lesen
© Handelsblatt GmbH – Alle Rechte vorbehalten. Nutzungsrechte erwerben?
Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%