Ein paar Stunden eines verregneten Wochenendes an Arbeit investieren und dafür wenigstens 100, teils gar über 1000 Euro kassieren? Zu schön, um wahr zu sein? Was nach einem Jobangebot aus der Schmuddelecke der Zeitungs-Kleinanzeigen klingt, spiegelt tatsächlich in vielen Fällen Aufwand und Ertrag einer oft lästigen Pflichtaufgabe wieder: der Steuererklärung. Etwas Schönreden macht die Pflichtaufgabe gleich viel erträglicher. Und mit etwas sportlichem Ehrgeiz ist vielleicht ja sogar etwas Spaß dabei.
Bis Mittwoch, 31. Mai, müssen alle ihre Steuererklärung für das Jahr 2016 abgeben, wenn sie zur Abgabe verpflichtet sind. Das betrifft zum Beispiele Verheiratete, die Lohn in Steuerklasse III oder V kassiert haben, oder Unverheiratete, die mehr als 410 Euro an Nebeneinkünften erzielt haben. Auch Selbstständige oder Bezieher von Elterngeld müssen eine Steuererklärung abgeben.
Höchste Zeit also, sich fit für die Steuererklärung zu machen. Aktuelles Wissen ist dabei sehr hilfreich: Ein Dossier der WirtschaftsWoche, das alle Teile einer Serie zur Steuererklärung in Langfassungen bündelt, liefert Steuerzahlern je nach Lebenssituation, Einkommensarten und Themenbereichen wichtige Grundlagen, Hinweise auf aktuelle Urteile und laufende Gerichtsverfahren. So bekommen Angestellte, Paare, Familien, Studenten, Ruheständler, Mieter und Vermieter, aber auch Anleger sowie Versicherte die optimale Vorbereitung, um keine absetzbaren Ausgaben und relevanten Ausnahmen zu übersehen.
Das PDF-Dossier zur Steuererklärung finden Sie hier mit dem WirtschaftsWoche-Digitalpass oder als Einzel-Download im Kaufhaus der Weltwirtschaft (7,99 Euro).
Hinweise auf Strategien, mit denen sich die Steuerlast senken lässt, runden das Paket ab: Privat Krankenversicherte können zum Beispiel häufig mehr Versicherungsbeiträge steuerlich geltend machen, wenn sie ihre Krankenversicherungsbeiträge im Voraus zahlen. Ein lukrativer, aber wenig bekannter Trick.
Gerichtsverfahren auf den eigenen Fall ummünzen
Auch die Urteile in Fällen anderer Steuerzahler lassen sich als Inspiration nutzen, um selbst steuerlichen Spielraum zu nutzen. So können Angestellte den Fiskus zum Beispiel an den Kosten einer Feier mit Kollegen beteiligen, wie Gerichte entschieden haben. Selbst die Modernisierung eines Badezimmers kann steuerlich zählen, wenn Steuerzahler gleichzeitig ein steuerlich relevantes Arbeitszimmer in ihrem Haushalt haben, wie das Finanzgericht Münster entschieden hat. Noch läuft die Revision dazu beim Bundesfinanzhof.
Wer muss eine Einkommensteuererklärung machen?
Alleinstehende Arbeitnehmer, die nur bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, müssen in der Regel keine Steuererklärung abgeben. Das ändert sich, wenn ...
- wenn Nebeneinkünfte von mehr als 410 Euro pro Jahr erzielt wurden.
- der Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig beschäftigt ist oder war.
- keine Einkünfte aus einer Arbeitnehmertätigkeit mit Lohnabzug erzielt wurden, aber der Gesamtbetrag der Einkünfte bei einem Ledigen im Jahr 2016 beispielsweise durch eine Rente über 8.652 Euro liegt.
- Lohnersatzleistungen wie beispielsweise Arbeitslosen- und Elterngeld über 410 Euro pro Jahr bezogen wurden.
- auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen wurde (– beispielsweise ein Freibetrag für Werbungskosten) und der Arbeitslohn über11.000 Euro liegt (20.900 Euro für zusammen veranlagte Ehegatten)
- der Arbeitnehmer verheiratet ist und einer der Ehegatten nach der Steuerklasse V oder VI besteuert wurde.
- der Arbeitnehmer verheiratet ist und die Ehegatten nach dem sogenannten Faktorverfahren besteuert wurde.
- der Arbeitnehmer nacheinander bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt war und ein Arbeitgeber einen sonstigen Bezug (beispielsweise Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder Abfindungen) versteuert hat, bei dem der Arbeitslohn beim anderen Arbeitgeber nicht mit einbezogen wurde.
- der Arbeitnehmer geschieden wurde – oder der Ehegatte gestorben ist – und er im gleichen Jahr wieder geheiratet hat.
- zum Ende des Vorjahres ein sogenannter Verlustvortag festgestellt wurde – beispielsweise Verluste aus Vermietung und Verpachtung.
In solchen Fällen ist die Strategie simpel: Wer selbst in ähnlicher Situation ist, kann Ausgaben in seiner Steuererklärung eintragen. Ein Selbstläufer ist das aber nicht. Finanzämter berücksichtigen Urteile erst, wenn ihnen kaum etwas anderes übrig bleibt. Zum Beispiel weil oberste Gerichte, wie das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof, dazu bereits ein überzeugendes Urteil gefällt haben. Das kann dauern. So lange zu warten, wäre ein Fehler. Auch vorher können Steuerzahler strittige Posten eintragen.
Mitunter nimmt das Finanzamt dann von sich aus einen Vorläufigkeitsvermerk in den Steuerbescheid auf und verweist auf ein noch laufendes Gerichtsverfahren. Tut es das nicht, haben Steuerzahler nach Erhalt des Bescheids einen Monat, um Einspruch einzulegen und die Aufnahme des Vorläufigkeitsvermerks zu beantragen. Ein einfaches Schreiben mit Verweis auf das anhängige Verfahren reicht. Dann können Steuerzahler von einem für sie günstigen Ausgang eines Musterverfahrens ebenfalls profitieren, ohne selbst zu klagen. Dafür müssen sie nur von Urteilen oder Verfahren wissen und die Aktenzeichen kennen – etwa dank zahlreicher Hinweise in unserem Dossier.