Nicht nur Spanien ist im Visier der Ermittler. Auch andere beliebte Feriendomizile sind von der neuen Rechtsprechung betroffen – darunter Portugal, Italien und Florida. Selbst deutsche Wohnhäuser werden bisweilen über eine eigens dafür gegründete GmbH gekauft – um solche Fälle ging es in den neuen BFH-Urteilen.
Allerdings war das Modell nirgends so verbreitet wie in Spanien. Zahlreiche Betroffene haben inzwischen Post von den Finanzbehörden bekommen. „Die deutschen Finanzämter haben dafür Spezialabteilungen eingerichtet“, berichtet Plattes. Viele Eigentümer haben die Beamten selbst auf ihre Spur gebracht, weil sie in Steuererklärungen wie vorgeschrieben mitteilten, dass sie an einer ausländischen Kapitalgesellschaft beteiligt sind. Kein Wunder: Bis zum BFH-Grundsatzurteil 2013 schien ja alles in Ordnung. Vor allem bei spanischen S.L. haken die deutschen Beamten seither gezielt nach und fordern Steuererklärungen nachträglich an.
Wer mauert, hat schlechte Karten. Plattes: „Im Rahmen des automatischen Informationsaustausches melden die spanischen Behörden auch Konten von Kapitalgesellschaften mit deutschen Gesellschaftern. Dabei werden auch die Bilanzen und Steuererklärungen der letzten vier Jahre übermittelt.“ Startschuss für diesen Teil des Informationsaustausches sei der 30. September in diesem Jahr.
Betroffenen droht dann nicht nur eine Nachzahlung, sondern auch eine happige Strafe – selbst bei Immobilien unterhalb der Luxusklasse: Bei verdeckten Gewinnausschüttungen von beispielsweise 30.000 Euro pro Jahr kommen über zehn Jahre 300.000 Euro zusammen, für die der persönliche Steuersatz von bis zu 47,48 Prozent greift. Damit läge der hinterzogene – und nachzuzahlende – Betrag bei bis zu 142 400 Euro. Für die Strafe sind zwar meist nur die vergangenen fünf Jahre relevant – also typischerweise die Hälfte des Betrages. Trotzdem stünden zusätzlich zur Steuernachzahlung bis zu 360 Tagessätzen – rund ein Jahresnettogehalt – im Raum; sogar eine Bewährungsstrafe wäre möglich.
Allerdings meinen Experten, dass für solcherlei Tun vor dem Jahr 2013 mildernde Umstände gelten müssten, weil Eigentümer vor dem BFH-Grundsatzurteil davon ausgehen durften, dass ihr Modell korrekt sei. Das könnte eine etwaige Geldstrafe halbieren. „Vor dem Urteil gab es weder eine gefestigte Rechtsprechung noch eine eindeutige Verwaltungsauffassung“, sagt Jesco Idler, Steuerberater und Partner der Kanzlei Flick Gocke Schaumburg in Bonn. „Meines Erachtens liegt für diesen Zeitraum deshalb keine Steuerhinterziehung vor.“
Wer seine Immobilie mietfrei genutzt und trotz des Urteils weitergemacht hat, kann die Strafe noch durch eine Selbstanzeige vermeiden. Die muss aber beim Finanzamt eingehen, bevor die Informationen aus Spanien dort eintrudeln und gesichtet werden. Wie lange das nach dem Stichtag 30. September 2017 dauert, weiß niemand, zumal die Daten zunächst ans Bundeszentralamt für Steuern gehen und von dort weitergeleitet werden.
Einige Betroffene versuchen derzeit offenbar, die Sache in Spanien zu bereinigen. Das heißt: Sie zahlen ihrer S.L. nachträglich eine ausreichende Miete und korrigieren anschließend die Firmen-Steuererklärungen der letzten zehn Jahre. Das ist günstiger – vor allem, weil der spanische Fiskus die Körperschaftsteuer von nur 25 Prozent berechnet und nicht den persönlichen Steuersatz.
Die deutschen Behörden, so das Kalkül, erhalten dann im Rahmen des Info-Austausches nur die neuen Steuererklärungen, denen zufolge die S.L. stets Gewinne gemacht hat.
Ob sich die Beamten damit zufrieden geben, ist offen. Experten warnen, dass sie bei den Eigentümern die Differenz zwischen spanischer Körperschaft- und deutscher Einkommensteuer einfordern könnten.