Steuerfreie Zuschläge Eingeschränkter Nacht- und Sonntagsbonus

Pauschal bezahlter Lohn für Sonntags- und Nachtarbeit ist voll zu versteuern. Das hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil im Fall eines Flugkapitäns nun präzisiert.

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Piloten arbeiten auch Nachts Quelle: dpa

Ein Flugkapitän flog für österreichische Fluggesellschaften. Zusätzlich zu seinem Grundgehalt bekam er, wie im Tarifvertrag vorgesehen, eine Flugzulage, die knapp 40 Prozent des Gesamtgehalts ausmachte. Der Tarifvertrag schlüsselte die Zulage anteilig nach Nachtarbeit, Samstagsarbeit, Sonntagsarbeit und „allgemeinen Berufserschwernissen“ auf. Der jeweilige Anteil war für alle Piloten gleich und beruhte auf Erfahrungswerten. Der Flugkapitän machte die Anteile für Sonntags- und Nachtarbeit in seinen Steuererklärungen geltend, für zwei Jahre insgesamt 28 908 Euro. Er ging davon aus, dass diese steuerfrei bleiben müssten. Das Finanzamt versteuerte sie jedoch.

Steuerfreiheit nicht bei Pauschalen

Richtig, urteilte nun der Bundesfinanzhof (VI R 27/10). Die Zulagen eines Arbeitnehmers für Sonntags- und Nachtarbeit blieben nur dann steuerfrei, wenn er diese neben dem Grundlohn bekommen würde, nicht aber als „Teil einer einheitlichen Entlohnung“ für die gesamte geleistete Arbeit. Die Zuschläge müssten zudem für tatsächliche Sonntags- und Nachtarbeit gezahlt werden. Die pauschalen Zuschläge des Kapitäns waren jedoch fix. Steuerfreiheit komme dann nur infrage, so die Richter, wenn die Zulagen als Abschlag gezahlt werden, der nachträglich mit der tatsächlich geleisteten Sonntags- und Nachtarbeit verrechnet wird. Die verbleibende Differenz müsse dann nachträglich voll versteuert werden. Bekommt ein Angestellter die Pauschale hingegen endgültig, muss er auch die volle Steuer zahlen.

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